Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 11.10.2024, lfd.Nr. 690)
Der
Marktgemeinderat der Gemeinde Schneeberg hat in seiner Sitzung am 11.10.2024
das Verfahren zum Erlass einer Einbeziehungssatzung im Ortsteil Hambrunn gemäß
§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB eingeleitet und den Entwurf zur öffentlichen Auslegung
freigegeben.
Der Entwurf
der Einbeziehungssatzung mit Begründung in der Fassung vom 11.10.2024 lag in
der Zeit vom 03.12.2024 bis einschließlich 07.01.2025 zu jedermanns
Einsichtnahme öffentlich aus.
Die Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.11.2024 ebenfalls um
Stellungnahme bis einschließlich 07.01.2025 gebeten.
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden
beteiligt:
1.
Landratsamt
Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung
A.
Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
B.
Natur- und Landschaftsschutz
C.
Immissionsschutz
D. Bodenschutz
E. Wasserschutz
F.
Denkmalschutz
G. Straßen- und Wegerecht
H.
Brandschutz
I. Gesundheitsamtliche Belange
2. Abwasserzweckverband Main-Mud
3.
Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung
4.
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt
5. Amt für ländliche Entwicklung
6. Bayerischer Bauernverband
7. Bayernwerk Netz GmbH
8.
Bund
Naturschutz i. Bayern e. V.
9. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
10. PLEdoc GmbH
11. Regierung von Unterfranken
12. Regionaler Planungsverband
13. Staatliches Bauamt Aschaffenburg
14. Stadt Walldürn
15. Deutsche Telekom Technik GmbH
16. Vodafone GmbH
17. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben fristgerecht eine Stellungnahme ab:
1.
Landratsamt
Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung
A.
Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
B.
Natur- und Landschaftsschutz
C.
Immissionsschutz
D. Bodenschutz
E. Wasserschutz
F.
Denkmalschutz
G.
Brandschutz
H. Gesundheitsamtliche Belange
2. Abwasserzweckverband Main-Mud
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Karlstadt
4. Amt für ländliche Entwicklung
5. Bayerischer Bauernverband
6. Bayernwerk Netz GmbH
7. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
8. Regierung von Unterfranken
9. Regionaler Planungsverband
10. Staatliches Bauamt Aschaffenburg
11. Stadt Walldürn
12. Deutsche Telekom Technik GmbH
13. Vodafone
14. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
Die eingegangenen
Stellungnahmen werden wie folgt behandelt:
1.
Landratsamt
Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung, vom 02.01.2025
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „Mit der
Änderung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und
bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet
wird:“
Abschließend
heißt es in dem Schreiben:
(2) „Angesichts des oben beschriebenen
Anpassungsbedarfs der Planung halten wir eine erneute Auslegung nach § 4a Abs.
3 BauGB insbesondere aus Sicht des Naturschutzes und der Bauleitplanung für
erforderlich.“
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Die
fachbehördlichen Belange des vorbenannten Schreibens vom 02.01.2025 werden im
Folgenden in den Ziffern A bis H behandelt und entsprechend gewürdigt.
(2) Das Erfordernis einer Neuauslegung i.S.d. § 4a
Abs. 3 BauGB wird im Kapitel „C - Weiteres Vorgehen“ abschließend evaluiert.
A. Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
1. Städtebauliche Prägung und Festsetzungen in der
Satzung
1.1
Text der
Stellungnahme:
(…) „Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die
bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(1)
In der Begründung wird auf
die städtebauliche Prägung durch die bestehende Bebauung über das „Angrenzen an
den Ortsrand" hinaus nicht eingegangen. Es wird weder ersichtlich, warum
gerade der gewählte Standort für die Einbeziehung in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil vorgesehen wird und geeignet ist (Begründungspflicht nach §
34 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 1a Abs. 2 BauGB), noch wird erläutert wie sich der
entsprechende Zulässigkeitsmaßstab für eine Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB
zusammensetzt.
Stattdessen wird ein Katalog an
Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB in die Satzung mitaufgenommen, nach denen
Bauvorhaben beurteilt werden sollen. Dies läuft dem Zweck einer
Einbeziehungssatzung zuwider und widerspricht dem Wortlaut von § 34 Abs. 5 Satz
2 BauGB, wonach in einer solchen Satzung nur einzelne Festsetzungen nach § 9
Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 BauGB getroffen werden können. Die aktuell
gewählte Regelungsdichte umfasst insbesondere detaillierte Festsetzungen
• zur Art der baulichen
Nutzung,
• zum Maß der baulichen
Nutzung (GRZ, GFZ, Geschosszahl, Wandhöhe),
• zur Bauweise,
• zu den überbaubaren
Grundstücksflächen,
• zu Verkehrsflächen,
• zur Dachform und zu
Nebengebäuden.
Damit gehen die Festsetzungen sogar
deutlich über die Mindestanforderungen eines qualifizierten Bebauungsplans (§
30 Abs. 1 BauGB) hinaus. Ein solch umfassendes Regelungserfordernis widerspricht
dem Sinn und Zweck einer Einbeziehungssatzung. Ein Festsetzungskatalog der
Regelungsdichte des vorgelegten Entwurfs darf im Rahmen des Erlasses einer
Einbeziehungssatzung städtebaulich jedenfalls nicht erforderlich sein.
Wir bitten darum die Begründung durch
aussagekräftige Ausführungen zur Standortwahl und städtebaulichen Prägung zu
ergänzen sowie die Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen zu prüfen und
diese gegebenenfalls zu überarbeiten.“
1.2 Bauleitplanerische Beurteilung:
(1) Die Begründung wird hinsichtlich der
städtebaulichen Prägung wie folgt ergänzt:
„Das geplante
Einbeziehungsgebiet liegt unmittelbar am Rand des bestehenden Siedlungsgebiets
und grenzt direkt an den „Ortsrand“ an. Die bestehende Bebauung im
unmittelbaren Umfeld ist mehrheitlich als Hof- und Einzelhausbebauung
ausgebildet, mit einem regelmäßigen Rhythmus an Einzelhäusern, Scheunen- und
Nebengebäuden sowie Freiflächen und Grünzonen. Die geplante Einbeziehung
schließt sich harmonisch an die bestehende Bebauung an und fügt sich in die
Ortsstruktur ein, ohne diese zu überlasten.
Durch die Einbeziehung des
Gebiets wird keine Bruchlinie in der Siedlungsstruktur entstehen, sondern eine
natürliche Erweiterung des bereits bebauten Gebietes erfolgen. Die Straßen- und
Wegeverhältnisse sowie die Erschließung des Gebiets ermöglichen grundsätzlich
auch die Zuwegung und Einbindung über eine etwaige zukünftige Nebenstraße.
Der gewählte Standort für die
Einbeziehung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil wurde aufgrund seiner
geographischen Lage und der vorhandenen infrastrukturellen Anbindung
ausgewählt. Der Standort liegt innerhalb der bereits bestehenden Ausdehnung des
bebauten Gebiets und ist von der vorhandenen Infrastruktur wie Straßen, Wasser-
und Abwasseranschlüssen gut erreichbar. Auch sind im Ortsteil Hambrunn keine
Baulücken vorhanden, welche eine anderweitige Bebauung zulassen würde.
Die vorhandene
Erschließungsstruktur und die räumliche Lage des Gebiets sprechen dafür, dass
die Einbeziehung in den Ortsteil eine nachhaltige und geordnete Entwicklung der
Siedlung ermöglicht. Das Gebiet wird durch die geplante Nutzung nicht in
Konkurrenz zur bereits bestehenden Bebauung treten, sondern diese sinnvoll
ergänzen und die bestehende Siedlungsstruktur langfristig stabilisieren.
Die Beurteilung der
Zulässigkeit von Bauvorhaben im Bereich der Einbeziehung richtet sich nach den
Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB, der auf die Art und Maß der bestehenden
Bebauung im direkten Umfeld abstellt. Hierbei wird die Zulässigkeit von Vorhaben
insbesondere anhand der Art der Nutzung, der maßlichen Struktur (Bauhöhe,
Dichte) sowie der Integration in das Straßen- und Wegenetz beurteilt.
Für das geplante Gebiet gelten
die Maßstäbe der umgebenden Bebauung, wobei sich die Betrachtung hauptsächlich
auf die Wohnnutzungen in Form von Einzelhäusern zur Wohnnutzung bezieht. Die
geplanten Bauvorhaben im Geltungsbereich sollen sich hinsichtlich der Nutzung
und der Maßstäblichkeit an dieser bestehenden Bebauung orientieren, um eine
städtebauliche Harmonie zu gewährleisten. So werden Dichte und Nutzung an der
Umgebung orientiert, um keine nachteiligen Auswirkungen auf das Ortsbild oder
die gewachsene Sozialstruktur zu riskieren.
Das geplante Bauvorhaben wird
sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die städtebauliche Ordnung einfügen, da
sie mit der vorhandenen Bebauung in Maßstab, Dichte und Nutzung übereinstimmen.
Auch hinsichtlich der Gestaltung wird auf eine Eingliederung in das Ortsbild
geachtet, sodass die äußeren Merkmale der neuen Bebauung die städtebauliche
Prägung des Gebiets nicht stören, sondern ergänzen.“
Zusätzlich
werden die textlichen, planungsrechtlichen Festsetzungen der §§ 2 und 3 wie
folgt geändert:
§ 2 Planungsrechtliche
Festsetzungen für Teilfläche Fl.Nr. 9 (Gemarkung Hambrunn)
(§ 9 BauGB, BauNVO und PlanzVO)
1. Maß der baulichen
Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB und § § 16 - 21 a BauNVO)
1.1 Das Maß der
baulichen Nutzung wird gem. §§ 16- 21 a BauNVO festgesetzt. GRZ = 0,3, GFZ =
1,2
1.2 Die Zahl der
Vollgeschosse wird gem.§ 16 Abs. 4 BauNVO mit 2 Vollgeschossen II (E + D) als
Höchstgrenze festgesetzt
1.3 Die maximal
zulässige Wandhöhe bezogen auf die mittlere Straßenhöhe (BP 445 mNN) beträgt
beim Steildach 7,00 m*
1.4 Die maximal
zulässige Firsthöhe bezogen auf die mittlere Straßenhöhe (BP 445 mNN) beträgt
beim Pultdach 11,50 m*
2.1 Es wird eine offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt.
2. Bauweise (§ 22 BauNVO)
2.1 Es wird ein Einzelhaus in offener
Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO
festgesetzt.
3. Allgemein zulässige Nutzung (§ 1 Abs. 7 Satz 1)
3.1 Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
wird gem.
9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf 2 begrenzt.
4. Flächen für Stellplätze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
4.1 Die Regelungen der
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge des Marktes
Schneeberg in der jeweils aktuellen Fassung sind einzuhalten.
4.2 Die Befestigung von
Stellplätzen und Zufahrten muss mit sickerfähigen Belägen erfolgen.
§ 3 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art.
81 BayBO)
1. Alle baulichen
Maßnahmen im Geltungsbereich müssen sich hinsichtlich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
1. Dachform, Dachneigung, Bedachung
1.1 Hauptgebäude sind mit einer geeigneten Dachform auszubilden:
Steildach: SD = Satteldach, WD = Walmdach, KWD = Krüppelwalmdach,
ZD = Zeltdach, Pultdach:
PD = Pultdach, vDP = versetztes Pultdach.
Als Dacheindeckung sind kleinformatige Dachplatten zu verwenden.
Dachneigungen: SD, WD, KWD, ZD 30° bis 40°; PD, vPD 15° bis 20°
1.2 Nebengebäude und untergeordnete Anbauten dürfen auch mit
Flachdach ausgeführt werden. In diesem Falle sind die Dachflächen als Gründach
auszuführen. Ausgenommen hiervon sind als Terrasse genutzte Dachflächen.
1.3 Garagen müssen innerhalb der Baugrenze platziert sein. Andere
Nebengebäude können außerhalb der Baugrenze platziert werden, sofern dies im
Einklang mit der Bayerische Bauordnung (BayBO) geschieht.
2. Darstellunq im Flächennutzunqsplan
2.1
Text der
Stellungnahme:
(1) „Auf den Seiten 5 und 6 der Begründung wird
beschrieben, dass die gegenständliche Fläche im Flächennutzungsplan als
„Erschließungszone des Naturparks Bayerischer Odenwald (NP1)"
gekennzeichnet ist. Nach den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen wird das Areal
im wirksamen Flächennutzungsplan vom 21. Januar 1980 als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Die in der Begründung genannte Darstellung können
wir im Flächennutzungsplan nicht nachvollziehen.
Hinsichtlich
der Ausführungen zur abweichenden Darstellung im Flächennutzungsplan können wir
uns der Auffassung anschließen, dass es sich die Planungsabsicht noch im
„Entwicklungsspielraum" bewegt und einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung nicht entgegensteht. Altersbedingt ist die Planschärfe ohnehin
fraglich. Eine Aktualisierung und Digitalisierung des Flächennutzungsplans
insgesamt halten wir für sinnvoll.“
2.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
Die Begründung
wird wie folgt geändert:
Im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Erschließungszone des
Naturparks Bayerischer Odenwald (NP1) gekennzeichnet.
Im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Fläche für die
Landwirtschaft gekennzeichnet.
3. Nachrichtliche Übernahme
3.1
Text der
Stellungnahme:
„In der
Planzeichnung sind eine (1) hellbraune Linie „Grenze FNP" sowie
eine (2) hellgrüne Fläche „Naturpark Bayerischer Odenwald"
abgebildet. Die Planzeichen werden in der Planlegende nicht erläutert.
Die
Darstellung der Begrenzung der Dorfgebietsfläche im Flächennutzungsplans
erfüllt aus bauleitplanerischer Sicht keinen Zweck und sollte daher entfallen.
Gleichwohl kann eine entsprechende Einzeichnung zur Erläuterung in der
Begründung zur Satzung aufgeführt werden.
Die Fläche des
„Naturpark Bayerischer Odenwald" sollte gem. § 34 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 9
Abs. 6 BauGB in der Planlegende als nachrichtliche Übernahme aufgenommen
werden.“
3.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Die hellbraune Linie „Grenze FNP"
(Dorfgebietsfläche) entfällt.
(2) Die hellgrüne Fläche „Naturpark Bayerischer
Odenwald" wird in der Planlegende als nachrichtliche Übernahme erläutert.
Zusätzlich entfällt die textliche Erläuterung hierzu in der Plandarstellung.
4. Aktualität der Rechtsgrundlagen
4.1
Text der
Stellungnahme:
(1) „Bei der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird
darauf hingewiesen, dass das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zuletzt durch
Art. 48 Viertes BürokratieentlastungsG vom 23. Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr.
323) geändert wurde.“
4.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Die Präambel der gültigen Rechtvorschriften (Begründung
und Planteil) wird aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung wie folgt geändert:
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 3. Juli 2024
Bundesnaturschutzgesetz
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
B. Natur-
und Landschaftsschutz
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) „Im vorliegenden Fall soll die vereinfachte
Vorgehensweise nach dem Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
angewandt werden. Diese Vorgehensweise ist nur anwendbar, wenn insbesondere für
die Einbindung in das Landschaftsbild geeignete Maßnahmen vorgesehen sind. Aus
naturschutzrechtlicher Sicht, ist die vorgesehene Eingrünung mit drei
Sträuchern hierfür nicht ausreichend, da diese den Eingriff in das
Landschaftsbild wegen der geringen Wuchshöhe nicht ausgleichen können.
(2) Entlang der südwestlichen Seite des
Geltungsbereichs sind daher mindestens drei heimische, hochstämmige Laubbäume
in gleichmäßigen Pflanzabstand gemäß der beiliegenden Liste vorzusehen.
Andernfalls
kann der Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise nicht zugestimmt werden.“
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Der Abschnitt „Textliche Festsetzungen,
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise“, hier: § 4 Festsetzungen
zur Grünordnung (§ 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB) wird wie folgt geändert:
Bei dem
künftigen Baugrundstück sind mind. 3 standortheimische Sträucher auf dem
Hausgrundstück zu pflanzen. Die Arten sind aus untenstehender Liste
auszuwählen.
Botanischer Name Deutscher
Name
Hydrangea Hortensie
Stipa tenuissima Federgras
Rosa rugosa alba Weiße
Apfel-Kartoffelrose
Syringa vularis Flieder
Sedum telephium Herstfreude
Hohes-Fettblatt
Geranium macrorrhizum „Spessart“
Felsen-Storchschnabel
Echinacea purpurea Magnus Scheinsonnenhut
Lavendula angustifolia Lavendel
Verbena bonariensis Eisenkraut
Allium giganteum Riesen-Zierlauch
Eranthis cilicica Winterlinge
Die Sträucher sind im Geltungsbereich gem. des Planteils zu platzieren.
Bei dem künftigen Baugrundstück sind mindestens drei heimische,
hochstämmige Laubbäume auf dem Hausgrundstück zu pflanzen. Die Arten sind aus
untenstehender Liste auszuwählen.
Botanischer Name Deutscher Name
Acer campestre Feldahorn
Acer platanoides Spitzahorn
Acer pseudoplatanus Bergahorn
Carpinus betulus Hainbuche
Fraxinus excelsior Esche
Juglans regia Walnuss
Malus silvestris Holzapfel
Prunus avium Vogelkirsche
Pyrus communis Holzbirne
Quercus petraea Traubeneiche
Quercus robur Stieleiche
Sorbus aucuparia Eberesche
Sorbus domestica Speierling
Tilia cordata Winterlinde
Tilia platyphyllos Sommerlinde
Ulmus minor Feldulme
Die Laubbäume sind im Geltungsbereich gem. des Planteils zu
platzieren.
(2) In der Plandarstellung werden die Laubbäume entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze platziert. Die ursprünglich dargestellten Sträucher entfallen. Um einen ausreichenden Abstand zur Baugrenze zu gewährleisten und etwaige Konflikte mit der angrenzenden Landwirtschaft auch zukünftig zu vermeiden, wird die Grenze des Geltungsbereichs in südwestliche Richtung, bis zu der neu geschaffenen Feldgrenze, erweitert. Näheres hierzu, siehe Ziffer 5 „Stellungname des Bayerischen Bauernverbands“ sowie der dazugehörigen Beurteilung.
C. Immissionsschutz
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) „Gegen den Erlass
der Einbeziehungssatzung bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine
Bedenken.“
1.3
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1)
Kenntnisnahme
D. Bodenschutz
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) Das von der
Einbeziehungssatzung betroffene Grundstück Fl. Nr. 9 der Gemarkung Hambrunn ist
nicht im bayerischen Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG als Altlast oder
schädliche Bodenveränderung verzeichnet. Auch darüber hinaus liegen uns keine
Informationen vor, dass sich auf dem besagten Grundstück eine Altlast oder eine
schädliche Bodenveränderung befindet.
Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Einbeziehungssatzung des
Marktes Schneeberg für das Grundstück Fl. Nr. 9 Gemarkung Hambrunn keine
Bedenken.
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1)
Kenntnisnahme
E. Wasserschutz
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) Wasserrechtliche
Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich.
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme
F.
Denkmalschutz
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) Gegen das Vorhaben
bestehen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht keine Einwände.
Wir weisen
darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) oder die Untere
Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des
Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23. Juni 2023 unterliegen.
Treten bei
oben genannten Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gemäß Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde
und dem BLfD zu melden. Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem
BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme und Beachtung.
G.
Brandschutz
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) „Es wird darauf
hingewiesen, dass sich das geplante Gebäude mit über 80 m deutlich mehr
als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt befindet und die
Feuerwehr Hambrunn lediglich über einen Tragkraftspritzenanhänger verfügt. Die
Feuerwehr Schneeberg kann mit einer reinen Anfahrtszeit von etwa 7 Minuten
innerhalb der Hilfsfrist in Hambrunn eintreffen, jedoch ist die lange Zufahrt
als eine zusätzliche Verzögerung zu werten.
Von Seiten des
abwehrenden Brandschutzes werden darüber hinaus keine weiteren Anforderungen
gestellt.“
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme und Beachtung.
H.
Gesundheitsamtliche Belange
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) „Seitens des
Gesundheitsamtes besteht mit dem geplanten Vorhaben entsprechend seiner
Beschreibung in den Antragsunterlagen 11. Oktober 2024 Einverständnis.
Die allgemein
anerkannten Regeln der Technik sowie die gültigen Rechtsvorschriften sind zu
beachten sind. Trinkwasserschutzgebiete sind nach den Antragsunterlagen von
dieser Maßnahme nicht betroffen. Sonstige gesundheitsamtlicherseits zu
vertretende Belange werden aktuell nicht berührt.“
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme und Beachtung.
2.
Abwasserzweckverband Main-Mud, vom 28.11.2024
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „der OT Hambrunn
entwässert nach Schneeberg, ab dort wird das Abwasser über die
Verbandskanalisation des AZV Main-Mud Miltenberg zur Kläranlage transportiert.
Seitens des
AZV Main-Mud Miltenberg bestehen keine Einwände gegen die Einbeziehungssatzung
im OT Hambrunn/ Schneeberg. Der Umgang mit dem anfallenden Abwasser ist unter
§5 Pkt. 2, 3 der textl. Festsetzungen: (…) sowie unter Pkt. 2 Erschließung,
Abschnitt Abwasser, II. Begründung der textl. Fassung, (S. 8 von 10): (…)
geregelt.
Mit den
heutigen Planungsansätzen – der grundsätzlichen Entwässerung im Trennsystem. Im
OT Hambrunn liegt den Unterlagen des Büros Breitenbach zufolge entweder ein
Trennsystem (Regen- und Schmutzwasserkanal) oder ein Oberflächenwasser- und ein
Mischwasserkanal vor. Insofern sollte die getrennte Ableitung von
Niederschlags- und Schmutzwasser auch praktisch so umgesetzt werden können.
Der SW-Anteil
eines einzelnen EFH – welcher im TW-Fall bis zur Kläranlage kommt, ist
vernachlässigbar gering.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme und Beachtung.
3.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, vom 29.11.2024
1.1
Text der
Stellungnahme v. 29.11.2024:
(1) (…) „das Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt nimmt zum oben genannten
Vorhaben wie folgt Stellung:
Von der
Einbeziehungssatzung betroffen sind ca. 0,13 ha landwirtschaftlich genutzte
Fläche. Diese wird aktuell in Form einer Wiese genutzt. Das neu festzusetzende
Gebiet soll als Dorfgebiet ausgewiesen werden. In direkter Nachbarschaft zum
Plangebiet liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Auf die von
den landwirtschaftlichen Hofstellen und landwirtschaftlich bewirtschafteten
Flächen einwirkenden Immissionen (Lärm, Staub, Geruch), ausgelöst durch
betriebsübliche landwirtschaftliche Nutzungen (zu allen Tages- und Nachtzeiten)
wird hingewiesen. Diese sind ortsüblich, zumutbar und zu dulden, sofern sie
nicht über das gemäß den einschlägigen öffentlichen Regelungen (z. B. BImSchG)
zulässige und zugrunde gelegten Maß hinausgehen. Der Hinweis auf diese
Duldungsverpflichtung sollte in die Einbeziehungssatzung aufgenommen werden und
den zukünftigen Bauwerbern mitgeteilt werden.
Für die
geplante Maßnahme muss kein naturschutzrechtlicher Ausgleich erbracht werden.
Dies ist aus Sicht des AELF Karlstadt zu begrüßen.
Bis auf den
oben genannten Hinweis bestehen keine Einwände von Seiten des AELF Karlstadt
gegen das geplante Verfahren.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Klärung v. 02.12.2024:
(1) Klärung mit Verweis
auf Plan- und
Textteil, wo es unter § 5 Hinweise durch
Text / 1. Landwirtschaft heißt:
„Durch
die räumliche Lage des Planungsgebietes am unmittelbaren Ortsrandbereich sowie
in Nachbarschaft zu aktiven landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw.
Betriebsbestandteilen können insbesondere auch Immissionen i.V.m.
landwirtschaftlichen Nutzungen auftreten (v.a. Geruchs-, Lärm- und
Staubimmissionen; diese können auch zu unüblichen Zeiten, wie früh morgens oder
spätabends, auftreten). Es wird darauf hingewiesen, dass diese ortsüblich und
trotz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung unvermeidlich sind und deshalb nach § 906 BGB (Zuführung
unwägbarer Stoffe) generell hingenommen werden müssen.“
1.3
Text der
Stellungnahme v. 02.12.2024:
„mit dem unten
genannten Textteil bezüglich der Landwirtschaft besteht unsererseits
Einverständnis.“
1.4
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme
4.
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, vom 28.11.2024
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „zu der o.a.
Einbeziehungssatzung bestehen keine flurbereinigungsrechtlichen Bedenken oder
Anregungen.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme
5.
Bayerischer Bauernverband, vom 07.01.2025
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „Wir stimmen der
Planung grundsätzlich zu und begrüßen ausdrücklich, dass auf
landwirtschaftliche Emissionen hingewiesen wird. Diese sind unvermeidbar und
müssen in jedem Fall akzeptiert werden. Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen
sind naturgemäß Teil der landwirtschaftlichen Produktion und können
insbesondere in Arbeitsspitzen auch an Sonn- und Feiertagen sowie nachts
auftreten. Dabei sollte auch die räumliche Nähe zu aktiv bewirtschafteten
landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt werden. Die Entwicklungsfähigkeit
dieser Betriebe darf durch die Planung in keinem Fall eingeschränkt werden.
Darüber hinaus
ist in den letzten Jahren ein enormer Zuwachs in der Größe landwirtschaftlicher
Maschinen zu verzeichnen. Wendekreise und Arbeitsbreiten sind gestiegen, was zu
einer veränderten Anforderung an die angrenzenden Flächen führt. Sämtliche
Eingrünungsmaßnahmen müssen daher einen Abstand von mindestens 2,5 Metern zu
den Feld- bzw. Weggrenzen einhalten.
Wir bitten
Sie, diese Bedenken bei der weiteren Planung zu berücksichtigen und danken
Ihnen im Voraus für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
Der Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands wird wie
folgt Rechnung getragen.
·
Der Abschnitt „Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen, Nachrichtliche
Übernahmen, Hinweise“, hier: § 5 Hinweise durch Text Punkt 1. Landwirtschaft
wird wie folgt geändert:
Durch die räumliche Lage des Planungsgebietes am
unmittelbaren Ortsrandbereich sowie in Nachbarschaft zu aktiven
landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. Betriebsbestandteilen können
insbesondere auch Immissionen i.V.m. landwirtschaftlichen Nutzungen auftreten
(v.a. Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen; diese können auch zu unüblichen
Zeiten, wie früh morgens oder spätabends, auftreten).
Es wird darauf hingewiesen, dass diese ortsüblich und trotz einer
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung unvermeidlich sind und deshalb nach § 906 BGB
(Zuführung unwägbarer Stoffe) generell hingenommen werden müssen.
Durch die räumliche Lage des Planungsgebietes am
unmittelbaren Ortsrandbereich sowie in Nachbarschaft zu aktiven
landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. Betriebsbestandteilen können
insbesondere auch Immissionen i.V.m. landwirtschaftlichen Nutzungen auftreten
(v.a. Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen; diese können auch zu unüblichen
Zeiten, wie früh morgens oder spätabends, insbesondere in Arbeitsspitzen auch
an Sonn- und Feiertagen sowie nachts auftreten).
Es wird darauf hingewiesen, dass diese ortsüblich und trotz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung unvermeidlich sind und deshalb nach § 906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe) generell hingenommen werden müssen.
·
In der
Planzeichnung werden die nach § 4 (Festsetzungen zur Grünordnung) festgelegten
Platzierungen der betroffenen Laubbäume, im Zuge der naturschutzrechtlichen
Stellungnahme, neu an der südwestlichen Grundstücksgrenze platziert. Um dem, in
der Stellungnahme beschriebenen, Aufwachsen landwirtschaftlicher Maschinen mit
den naturschutzrechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen und etwaige
Konflikte mit der aktiven Landwirtschaft auch zukünftig zu vermeiden, wird der
Geltungsbereich in südwestliche Richtung erweitert und die Feldgrenze neu
festgesetzt. Auf diesem Wege wird gewährleistet, dass ein ausreichender Abstand
zwischen den festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen und den zukünftigen
Anforderungen der Landwirtschaft dauerhaft gegeben ist.
·
Der
Bauwerber wird zudem zur privatrechtlichen Einvernehmensherstellung mit dem
betroffenen Pächter angeregt.
6.
Bayernwerk Netz GmbH, vom 04.12.2024
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „Im Bereich der
Einbeziehungssatzung (Teilflächen von Fl. Nr. 7 und Fl. Nr. 9 in der Gemarkung
Hambrunn), Planstand vom 11.10.2024, verlaufen derzeit keine
Versorgungsleitungen Strom-/ GAS- bzw. Datenleitungen) unseres Unternehmens.
Zur
Orientierung haben wir diesem Schreiben eine Plankopie aus unserem Geo
Information System beigelegt. Beachten Sie, dass dieser Ausschnitt nur für
Planungszwecke geeignet ist. Maßgeblich sind die Trassen und Verlegetiefe vor
Ort. Für Maßentnahmen sind diese Unterlagen nicht geeignet. Für den richtigen
Verlauf der Leitungsachsen übernehmen wir keine Gewähr, sie dienen nur zur
Information. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.
(…)
Wir machen Sie
darauf aufmerksam, dass es bei Bauarbeiten zu Näherungen und Kreuzungen von
vorhandenen Versorgungsleitungen kommen kann.
Da jede
Berührung bzw. Beschädigung dieser Leitung mit Gefahren verbunden sind,
verweisen wir ausdrücklich auf die beigefügten Merkblätter mit den darin
enthaltenen Hinweisen und Auflagen.
Bei Sach-,
Personen- und Vermögensschäden, die auch gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung
der notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen, übernimmt die Bayernwerk Netz
GmbH keine Haftung.
Sollte sich im
Zuge der notwendigen Erdarbeiten eine Mehr- oder Mindertiefe ergeben, ist eine
Anpassung der Versorgungsleitung(en) zwingend notwendig. Im Vorfeld der
Bauausführung ist die genaue Tiefe der Versorgungsleitung(en) mittels
Suchschlitze zu ermitteln. Tiefbauarbeiten im Bereich der
Versorgungsleitung(en) sind zudem nur in Handschachtung zulässig.
Bei
Sicherungsmaßnahmen bzw. einer örtlichen Kabeleinweisung wenden Sie sich an
unseren Gebietsservice (…).
Gegen die
Aufstellung des oben genannten Erlasses einer Einbeziehungssatzung in Hambrunn
auf Teilflächen der Flurnummern 7 und 9 in der Gemarkung Hambrunn, mit
Planstand vom 11.10.2024, bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn
dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer vorhandenen Anlagen
nicht beeinträchtigt werden.
Beteiligen Sie
uns auch weiterhin, unter anderem, an der Aufstellung bzw. an Änderungen von
Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen, da sich besonders im
Ausübungsbereich unserer Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der
Bepflanzbarkeit ergeben können.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme und Beachtung.
7.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, vom 05.12.2024
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…)
„Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind
im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung
bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist
jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen
darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde
gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG
in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1)
BayDSchG: - Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich
der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege
anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer
des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem
Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen.
Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den
Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2)
BayDSchG: - Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf
von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet.
Treten bei o.
g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8
BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden. Bewegliche
Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1“ Satz 2 BayDSchG). (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme und Beachtung.
8.
Regierung von Unterfranken, vom 13.12.2024
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „die Regierung
von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft
als Träger öffentlicher Belange zu der im Betreff genannten
Einbeziehungssatzung Stellung.
Maßstab für
diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im
Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region
Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu
beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den
Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB):
Planungsanlass
ist die beabsichtigte Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Flur-Nr. 9 im
Ortsteil Hambrunn.
Der
Planstandort liegt in der geplanten Trinkwasserschutzgebiets-Zone III des
Wasserschutzgebietes Brunnen I. In diesem Zusammenhang sind insbesondere
folgende Festlegungen des LEP sowie des RP1 zu nennen:
• Gemäß den
Grundsätzen in 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das
Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt und seine Ökosystemleistungen auf
Dauer erfüllen kann. Gewässer und das Grundwasser sollen als raumbedeutsame
Strukturen geschützt und nachhaltig bewirtschaftet werden. Grundwasser soll
bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen. Tiefengrundwasser soll besonders
geschont und für die Trinkwasserversorgung nur im zwingend notwendigen Umfang
genutzt werden. Darüber hinaus soll es nur für solche Zwecke genutzt werden,
für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind.
• Gem.
Grundsatz 7.2.3 Abs. 3 LEP sollen bedeutende, durch Wasserschutzgebiete oder
Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete geschützte Trinkwasservorkommen für die
zukünftige Nutzung dauerhaft erhalten bleiben.
• Gem.
4.2.2-07 RP1 soll, soweit Trinkwassergewinnungen durch konkurrierende Nutzungen
beeinträchtigt oder gefährdet werden, für geeignete Schutz- und
Abhilfemaßnahmen gesorgt werden.
Den
zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden kommt bei der fachlichen Bewertung
besondere Bedeutung zu.
Die Planung
entspricht den o.g. Erfordernissen der Raumordnung dann, wenn die zuständigen
Wasserwirtschaftsbehörden, ggf. mit Auflagen, keine Einwände erheben bzw. dem
Vorhaben zustimmen. In diesem Fall erhebt die Regierung von Unterfranken als
höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher
Belange keine Einwände.
Hinweise:
Aufgrund der
Eintragungen in unserem Raumordnungskataster weisen wir darauf hin, dass
folgender weiterer Belang betroffen sein könnte:
Militär:
Militärischer Schutzbereich/Sicherheitsbereich - Radaranlage Lauda-Königshofen
50 km Interessensbereich
(…)
Diese
Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und
Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist
damit nicht verbunden.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden
wurden keine Bedenken erhoben, vgl. hierzu ´1 – E – 1.1´ sowie ´13 – 1.1´.
Kenntnisnahme.
9.
Regionaler Planungsverband, vom 16.12.2024
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „der Regionale
Planungsverband Bayerischer Untermain nimmt in seiner Eigenschaft als Träger
öffentlicher Belange zu der (…) Einbeziehungssatzung Stellung.
Maßstab für
diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im
Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLpIG), im
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region
Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu
beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLpIG). Bauleitpläne sind den
Zielen der Raumordnung anzupassen (81 Abs. 4 BauGB):
Planungsanlass
ist die beabsichtigte Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Flur-Nr. 9 im
Ortsteil Hambrunn.
Der
Planstandort liegt in der geplanten Trinkwasserschutzgebiets-Zone Ill des
Wasserschutzgebietes Brunnen I. In diesem Zusammenhang sind insbesondere
folgende Festlegungen des LEP sowie des RP1 zu nennen:
° Gemäß den
Grundsätzen in 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das
Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt und seine Ökosystemleistungen auf
Dauer erfüllen kann. Gewässer und das Grundwasser sollen als raumbedeutsame
Strukturen geschützt und nachhaltig bewirtschaftet werden. Grundwasser soll
bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen. Tiefengrundwasser soll besonders
geschont und für die Trinkwasserversorgung nur im zwingend notwendigen Umfang
genutzt werden. Darüber hinaus soll es nur für solche Zwecke genutzt werden,
für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind.
° Gem.
Grundsatz 7.2.3 Abs. 3 LEP sollen bedeutende, durch Wasserschutzgebiete oder
Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete geschützte Trinkwasservorkommen für die
zukünftige Nutzung dauerhaft erhalten bleiben. Gem. 4.2.2-07 RP1 soll, soweit
Trinkwassergewinnungen durch konkurrierende Nutzungen beeinträchtigt oder
gefährdet werden, für geeignete Schutz- und Abhilfemaßnahmen gesorgt werden.
Den
zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden kommt bei der fachlichen Bewertung
besondere Bedeutung zu.
Die Planung
entspricht den o.g. Erfordernissen der Raumordnung dann, wenn die zuständigen
Wasserwirtschaftsbehörden, ggf. mit Auflagen, keine Einwände erheben bzw. dem
Vorhaben zustimmen. In diesem Fall erhebt der Regionale Planungsverband
Bayerischer Untermain keine Einwände.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden
wurden keine Bedenken erhoben, vgl. hierzu ´1 – E – 1.1´ sowie ´13 – 1.1´.
Kenntnisnahme und Beachtung.
10.
Staatliches Bauamt Aschaffenburg, vom 11.12.2024
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „zur
Einbeziehungssatzung „Hambrunn 7“ unter Einbeziehung der Flur-Nr. 9 der
Gemarkung Hambrunn mit Stand vom 11.10.2024 erheben wir keine Einwände. Die
Belange der Straßenbaubehörde sind hierbei nicht berührt.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme
11.
Stadt Walldürn, vom 27.11.2024
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „nach Durchsicht
der Planunterlagen möchten wir Ihnen mitteilen, dass von Seiten
der Stadt
Walldürn keine Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.
Eine weitere
Verfahrensbeteiligung ist nicht erforderlich.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme.
Die Stadt Walldürn wird bei einer weiteren Beteiligung der Behörden und der
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB nicht berücksichtigt.
12.
Deutsche Telekom Technik GmbH, vom 29.12.2024
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „Am Rande des
Geltungsbereiches befinden sich teilweise Telekommunikationslinien unseres
Unternehmens. (…)
Auf die
vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden
Telekommunikationslinien, ist bei den Planungen grundsätzlich Rücksicht zu
nehmen.
Der Bestand
und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssen weiterhin
gewährleistet bleiben.
Hinsichtlich
geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
Die Versorgung
des Planbereiches unterliegt derzeit einer Prüfung durch die Telekom. Je nach
Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Entscheidung zur Versorgung
treffen.
Zum Zweck der
Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im
Geltungsbereich stattfinden werden.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme und Beachtung.
13.
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, vom 19.12.2024
1.1
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „Wir teilen
Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von
Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich
befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens.
Eine Neuverlegung
von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.“ (…)
1.2
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme
14.
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, vom 29.11.2024
1.3
Text der
Stellungnahme:
(1) (…) „aus
wasserwirtschaftlicher bestehen keine Bedenken gegenüber der
Einbeziehungssatzung.“ (…)
1.4
Bauleitplanerische
Beurteilung:
(1) Kenntnisnahme
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die
Auswertung der Stellungnahmen aus Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur
Kenntnis und ist mit allen Bauleitplanerischen Beurteilungen einverstanden.
Die Verwaltung bzw. das Planungsbüro
werden beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und
die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB durchzuführen.