Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 21.06.2024, lfd.Nr. 656)

Die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung soll mit einer Einführung von Rasengräbern mit gemeindlicher Pflege und der entsprechenden Gebührenregelung geändert werden. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 21.06.2024 die Verwaltung beauftragt, die Satzungsänderungen auszuarbeiten:

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 17.07.2024

 

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) erlässt der Markt Schneeberg (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende

 

S a t z u n g

§ 1

Die Friedhofssatzung (FS) des Marktes Schneeberg vom 1. Januar 2024 wird wie folgt geändert:

1.         In § 10 Abs. 1 wird der Buchstabe h) gestrichen.

2.         § 16 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

5.         § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4)  Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. Für die Zeit ab Räumung der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist wird gemäß § 5 Abs. 1 h) der Friedhofsgebührensatzung jährlich eine Gebühr für die Pflege der Fläche als Rasenfläche erhoben. Ist bei einer vorzeitigen Räumung einer Grabstätte die Ruhefrist abgelaufen, kann das Grab frei gegeben werden. Eine darüber hinaus entrichtete Grabnutzungsgebühr wird nicht erstattet.

 

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 25.07.2024 in Kraft.

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schneeberg vom 17.07.2024

 

Aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Schneeberg (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende

 

S a t z u n g

 

§ 1

Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schneeberg vom 1. Januar 2024 wird wie folgt geändert:

 

1.            In § 3 Abs. 1 wird folgender Buchstabe d) hinzugefügt:

 

d)    bei einem Grab, das als Grab mit Rasenfläche geführt wird, als Gebühr für die gemeindliche Pflege zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr. Die Berechnung erfolgt bei bestehenden Grabstätten ab Grabräumung.

 

 

2.                      § 5 Abs. 1 Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

h)         die gemeindliche Pflege eines Rasengrabes für

·           eine Einzelgrabstätte                                                                                                        20,00 €

·           eine Doppelgrabstätte                                                                                                      40,00 €

·           eine Dreifachgrabstätte                                                                                                   60,00 €

·           eine Vierfachgrabstätte                                                                                                    80,00 €

·           eine Urnenerdgrabstätte                                                                                                 20,00 €

 

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 25.07.2024 in Kraft.

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehenden Satzungen zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schneeberg vom 17.07.2024 und zur Änderung der Friedhofssatzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 17.07.2024. Beide Satzungen treten am 25.07.2024 in Kraft.