Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 21.06.2024, lfd.Nr. 656)
Die Friedhofssatzung
und die Friedhofsgebührensatzung soll mit einer Einführung von Rasengräbern mit
gemeindlicher Pflege und der entsprechenden Gebührenregelung geändert werden.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 21.06.2024 die Verwaltung beauftragt,
die Satzungsänderungen auszuarbeiten:
Erste Satzung zur Änderung der
Friedhofssatzung über die Benutzung des
Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung
– FS) vom 17.07.2024
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6
der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) erlässt der Markt Schneeberg
(nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende
S a t z u n g
§ 1
Die
Friedhofssatzung (FS) des Marktes Schneeberg vom 1. Januar 2024 wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Abs. 1 wird der Buchstabe h)
gestrichen.
2. § 16 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende
Fassung:
(6)
Die gärtnerische Gestaltung und Pflege im Bereich
der
-
Urnengrabfächer (Urnenstelen)
-
Urnenerdgräber im Gemeinschaftsfeld um einen Baum
oder um einen Sandstein mit gemeindlicher Pflege
-
Grabstätten (Rasengrab) mit gemeindlicher Pflege
wird
von der Gemeinde durchgeführt.
3. § 16 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende
Fassung:
(7) Blumen,
Kränze, Gestecke und Grablichter können an
-
Urnengrabfächern (Urnenstelen) nur auf den dafür
vorgesehenen Sandsteinplatten,
-
Urnenerdgräbern im Gemeinschaftsfeld mit
gemeindlicher Pflege nur auf den Urnenplatten und nicht darüber hinaus
längstens
bis 12 Wochen nach der Bestattung abgelegt werden.
4. In
§ 16 wird folgender Absatz hinzugefügt:
(9) Die
Grabstätten nach § 15 Abs. 1 a) bis 1 e) können auf Antrag unter Anwendung von
§ 20 Abs. 4 dieser Satzung als Rasengrab mit gemeindlicher Pflege angelegt
werden. Blumen, Kränze, Gestecke, Grablichter und anderer Grabschmuck können
nur bis 12 Wochen nach der Bestattung abgelegt werden. Anschließend sind diese
vom Grabrechtsinhaber unverzüglich abzuräumen.
5. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§
2
Diese
Änderungssatzung tritt am 25.07.2024 in Kraft.
Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes
Schneeberg vom 17.07.2024
Aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Schneeberg (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende
S a t z u n g
§ 1
Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schneeberg vom 1. Januar 2024 wird wie folgt geändert:
1. In
§ 3 Abs. 1 wird folgender Buchstabe d) hinzugefügt:
2. § 5 Abs. 1
Buchstabe h) erhält folgende Fassung:
h)
die
gemeindliche Pflege eines Rasengrabes für
·
eine Einzelgrabstätte 20,00
€
·
eine Doppelgrabstätte 40,00
€
·
eine Dreifachgrabstätte 60,00
€
·
eine Vierfachgrabstätte 80,00
€
·
eine Urnenerdgrabstätte 20,00
€
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 25.07.2024 in Kraft.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehenden
Satzungen zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes
Schneeberg vom 17.07.2024 und zur Änderung der Friedhofssatzung über die
Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung –
FS) vom 17.07.2024. Beide Satzungen treten am 25.07.2024 in Kraft.