Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

Aufgrund der Tatsache, dass der Markt Schneeberg in der nächsten Zeit in eine schwere finanzielle Lage geraten könnte, hat sich die Kämmerei sowie der Finanzausschuss in der letzten Zeit mit der Gewährung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen nach Art. 11 BayFAG beschäftigt. Hierbei ist auszuführen, dass grundsätzlich konsolidierungswillige Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, Stabilisierungshilfen beantragen können.

Diesbezüglich wurde seitens der Kämmerei überprüft, ob bereits in diesem Jahr die Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag gegeben sind. Es ist dabei zu beachten, dass grundsätzlich drei unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich um das Vorliegen einer strukturellen Härte, das Vorliegen einer finanziellen Härte und das Vorhandensein eines nachhaltigen Konsolidierungswillens.

 

1. Strukturelle Härte

Im Rahmen der Überprüfung dieser Zugangsvoraussetzung wurde festgestellt, dass der Markt Schneeberg nach heutigem Stand die „strukturelle Härte“ erfüllt. Hierbei werden Kriterien wie z.B. die geringe Steuerkraft im Verhältnis zum jeweiligen Größenklassendurschnitt oder auch der überdurchschnittliche Einwohnerrückgang geprüft. Auch eine unterdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungskraft kann zur Erfüllung des Kriteriums der strukturellen Härte führen. Bezugnehmend auf die geringe Steuerkraft wurde festgestellt, dass der Markt Schneeberg in den letzten Jahren 29 % unter dem jeweiligen Größenklassendurchschnitt liegt (Mindestvoraussetzung 20 %). Auch wurde in den letzten 10 Jahren ein Einwohnerrückgang von 3,5 % verzeichnet (Mindestvoraussetzung 3,0 %). Diese Indikatoren treffen auf den Markt Schneeberg zu, wodurch die Zugangsvoraussetzung strukturelle Härte als erfüllt gilt.

 

2. Finanzielle Härte

Damit die finanzielle Härte als Zugangsvoraussetzung im Jahr 2024 erfüllt ist, müssen folgende Indikatoren erfüllt sein:

 

- Saldo der freien Finanzspannen der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung ist negativ.

 

und/oder

 

- Saldo der nivellierten freien Finanzspanne der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung je Einwohner beträgt maximal 175 % des Median aller Antragsteller des aktuellen Jahres.

 

und/oder

 

- Gesamtverschuldung zum 31.12. des Jahres vor Antragsstellung beträgt mindestens 175 % des jeweiligen Größenklassendurchschnitts und das Verhältnis von Kreditaufnahmen zur ordentlichen Tilgung des Antragsjahres oder alternativ der fünf dem Antragsjahr vorangegangenen Jahre beträgt maximal 150 %.

 

- Für Neuantragsteller gilt neben den o.g. Zugangskriterien noch, dass die Gesamtverschuldung zum 31.12.2023 zur Begründung einer finanziellen Härte mindestens 125 % des jeweiligen Größenklassendurchschnitts betragen muss.

 

Bei der Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen der finanziellen Härte und deren Indikatoren wurde festgestellt, dass diese nach heutigem Stand seitens des Markt Schneeberg noch nicht erfüllt werden. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass bereits die Regelung für Neuantragssteller (Gesamtverschuldung zum 31.12.2023 muss zur Begründung einer finanziellen Härte mindestens 125 % des jeweiligen Größenklassendurchschnitts betragen) mit aktuell 48 % nicht erreicht wird. Auch alle weiteren Indikatoren, wie z.B. dass das Saldo der freien Finanzspanne negativ sein muss (aktueller Wert 1.289), werden nach heutigem Stand nicht erreicht. Die Zugangsvoraussetzung der finanziellen Härte ist somit aktuell nicht erfüllt.

 

3. Vorliegen eines nachhaltigen Konsolidierungswillens

Stabilisierungshilfe ist eine staatliche Hilfe zur Selbsthilfe. Es sind demnach sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe auszuschöpfen. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts ist in diesem Zusammenhang unerlässlich.

 

Dies betrifft insbesondere:

 

- Erhebung von kostendeckenden Gebühren bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und sonstigen kostendeckenden Einrichtungen.

 

- Der nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geforderte 10%ige Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand sollte nicht überschritten sein.

 

- Mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer.

 

- Keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen.

 

- Erarbeitung bzw. jährliche Fortschreibung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts.

 

Hierbei ist auszuführen, dass der Markt Schneeberg bereits kostendeckende Gebühren bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erhebt und auch der 10%ige Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht überschritten wird. Im Bereich der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer hat der Markt Schneeberg in diesem Jahr Handlungsbedarf gesehen und hat diese in der heutigen Sitzung auf Durchschnittshöhe angehoben.

 

Die letzten beiden Punkte werden nach heutigem Stand noch nicht erfüllt. Diesbezüglich wird seitens der Kämmerei vorgeschlagen auch diese Punkte im Laufe des Haushaltsjahres 2024 abzuarbeiten. Es soll demnach geprüft werden, welche freiwilligen Leistungen der Markt Schneeberg auszahlt und wo ggf. Streichungen vorgenommen werden müssen. Des Weiteren soll bereits mit der Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts begonnen werden.

 

 

Abschließend ist zu erwähnen, dass es grundsätzlich allen Gemeinden frei steht, einen Antrag auf Stabilisierungshilfe zu stellen. Ob und inwieweit die Gemeinde/der Markt dann auch tatsächlich Stabilisierungshilfen erhält, kann zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht festgestellt werden. Da beim Markt Schneeberg nach heutigem Stand die Zugangsvoraussetzung der finanziellen Härte nicht erfüllt ist und auch kein Haushaltskonsolidierungskonzept vorliegt, rät die Kämmerei dazu, im Jahr 2024 noch keinen Antrag auf Stabilisierungshilfe zu stellen.


Beschluss:

Da für den Antrag auf Stabilisierungshilfe aktuell die Zugangsvoraussetzung der finanziellen Härte noch nicht erfüllt ist, beschließt der Marktgemeinderat, in diesem Jahr keinen Antrag auf Stabilisierungshilfe zu stellen. Im Jahr 2025 soll erneut geprüft werden, ob der Markt Schneeberg die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

 

Der Marktgemeinderat beauftragt die Kämmerei, aufgrund der drohenden finanziellen Schieflage, in der nächsten Zeit ein entsprechendes Haushaltskonsolidierungskonzept zu entwerfen und es im Anschluss dem Marktgemeinderat zur Entscheidungsfindung vorzulegen.


Diskussionsverlauf:

1. Bgm. Repp bedankt sich beim Kämmerer für die Ausführungen. Wir machen jetzt schon die Hausaufgaben, damit wir später, wenn es so weit ist, die Aufgabe angehen können.

3. Bgm. Wöber meint, eigentlich muss man den „Karren an die Wand fahren“, um an Stabilisierungshilfe zu kommen. In der Zeitung war zu lesen, dass in Kleinheubach die Kinder kostenlos in den Kindergarten gehen können. Es handelt sich hier um Gemeinden, die nicht nachhaltig arbeiten und alles mit Gewerbebetrieben zupflastern. Die Gewerbesteuer ist völlig falsch geleitet. Das ist außerordentlich widersprüchlich. Normalerweise müsste dafür ein kommunaler Finanzausgleich geschaffen werden.

3. Bgm. Wöber und 2. Bgm. Pfeiffer bedanken sich beim Kämmerer Florian Bleifuß für die Ausführungen.

2. Bgm. Pfeiffer befürwortet den vorgeschlagenen Weg.

GR Ort stellt die Frage an den Kämmerer, warum er heute keine Stabilisierungshilfe beantragen würde.

Florian Bleifuß sagt, dass die Gemeinde Schneeberg mit heutigem Stand keine Stabilisierungshilfe bekommen würde.