Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung
am 13.09.2023, lfd.Nr. 536)
In Verbindung mit
den Arbeiten für die Vermögensbuchführung hat die Dr. Schulte /
Röder-Kommunalberatung, Veitshöchheim, am 31.07.2023 die Gebührenkalkulationen
für die gemeindliche Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung
vorgenommen. Die Ergebnisse der Gebührenkalkulationen wurden dem
Marktgemeinderat im Rahmen der Einladung vorgelegt. Da die
Kalkulationszeiträume für beide Einrichtungen mit dem Jahr 2023 enden, wird ab
dem 01.01.2024 ein neuer dreijähriger Kalkulationszeitraum für beide Einrichtungen
beginnen. Folgende vorläufige Ergebnisse können bereits vorab dem
Marktgemeinderat mitgeteilt werden:
1.
Wasserversorgungseinrichtung:
Im Bereich der
Wasserversorgungseinrichtung liegt der aktuelle Gebührensatz bei 4,00 €/m³.
Dieser Gebührensatz kann unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltszahlen gehalten
werden. Die Fehlbeträge aus zurückliegenden Jahren konnten ausgeglichen werden.
Einer Änderung des Gebührensatzes bedarf es im Bereich der
Wasserversorgungseinrichtung somit nicht.
2. Entwässerungseinrichtung:
Im Bereich der
Entwässerungseinrichtung liegt der aktuelle Gebührensatz bei 3,40 €/m³.
Aufgrund diverser Investitionen in den letzten Jahren (z.B. Schaltanlagen) und
gestiegenen Personal sowie Unterhalts- und Betriebsaufwandskosten, haben sich
in den letzten Jahren sowohl die variablen (verbrauchsabhängigen) als auch die
Fixkosten deutlich erhöht. Es bedarf somit einer deutlichen Erhöhung des
Gebührensatzes für den neuen Kalkulationszeitraum. Legt man die aktuellen
Planungswerte der kommunalen Haushaltsjahre sowie die kalkulatorischen Kosten
aus der Vermögensbuchführung einschließlich der kalkulatorischen Kosten des
Abwasserzweckverbandes Main-Mud den Gebührenkalkulationen zugrunde, so
errechnet sich ein Gebührenbedarf von 4,23 €/m³ Einleitungsmenge für die
Entwässerung (derzeitige Gebühr: 3,40 €/m³).
Seitens der
Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass für eine weniger gravierende Erhöhung
die Möglichkeit der Einführung einer Grundgebühr für die
Entwässerungseinrichtung bestünde. Hierbei handelt es sich um eine festgelegte
Gebühr, welche nicht anhand des Verbrauches, sondern z.B. anhand des
Nenndurchflusses/Dauerdurchflusses des Zählers erhoben wird (analog
Wasserzählergebühr bei den Wassergebühren). Würde man eine solche Grundgebühr
im Abwasserbereich einführen, könnte man die drastische Gebührenerhöhung im
Verbrauchsbereich deutlich auffangen. Eine Beispielberechnung hat diesbezüglich
aufgezeigt, dass ca. 50 Cent/m³ bei den Verbrauchsgebühren eingespart werden
könnte, wenn man die Wasserzählergebühren (= Grundgebühren in der
Wasserversorgungseinrichtung) auf den Abwasserbereich eins zu eins übertragen
würde. Jedoch wird die Einführung einer solchen Grundgebühr insbesondere aus
Sicht der Wassersparsamkeit kritisch angesehen.
Seitens der Marktverwaltung wird vorgeschlagen, die Entwässerungsgebühr von derzeit 3,40 €/m³ auf 4,23 €/m³ zum 01.01.2024 zu erhöhen. Der Marktgemeinderat wird um Beratung und entsprechende Beschlussfassung gebeten.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt zum 1. Januar 2024, die
Entwässerungsgebühr von derzeit 3,40 €/m³ auf 4,23 €/m³ zu erhöhen.
Er beschließt dazu die nachstehende Satzungsänderung:
Zehnte Satzung des Marktes Schneeberg
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
vom 13. Oktober 2023
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9
des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Schneeberg folgende
S a t z u n g
§
1
Die
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Schneeberg
(BGS -
EWS) vom 19. August 1994, zuletzt geändert am 29. September 2017, wird wie
folgt geändert:
§ 10 Abs. 1 Satz 2 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr beträgt 4,23 € pro Kubikmeter Abwasser“.
§
2
Diese Änderungssatzung tritt
am 01. Januar 2024 in Kraft.
Diskussionsverlauf:
2. Bgm. Pfeiffer sagt, dass sie sich darin einig waren, nicht über die Grundgebühr zu gehen, sondern diejenigen zu belasten, die entsprechende Mengen verbrauchen und nicht diejenigen zusätzlich zu belasten, die sparsam sind.
GR Ballweg fragt nach den Zisternen.
1. Bgm. Repp hat sich mit verschiedenen Bürgermeistern unterhalten. Keine der anderen Kommunen hat ein Abrechnungsmodell mit Berücksichtigung von Zisternen umgesetzt. Er ist der Meinung des Gemeinderates, dass es gerecht wäre, eine Wasseruhr an der Zisterne anzubringen. Das muss dann in der Haushaltssatzung geändert werden und die Bürger müssen ihre Zisternen melden. Auch Pauschalen wären möglich, besser sei eine genaue Abrechnung.
GR Dolzer fragt hinsichtlich der Gebühren, ob mit einem Wassermeister zusätzliche Kosten kommen werden.
1. Bgm. Repp bestätigt, dass „Wassermeister“ ein Thema ist, aber wir denken in eine andere Richtung. Wir schauen zuerst, ob ein Wasserverbund im Amorbacher Raum möglich ist. Er hat gehört, dass andere nicht mit Wassermeistern zufrieden sind.
GR Dolzer fragt, ab wann ein Wassermeister sein muss.
1. Bgm. Repp erläutert, dass für die vorhandene Wassermenge des Marktes Schneeberg eine Wasserfachkraft reicht. Aber die Ausbildung einer Wasserfachkraft dauert ebenfalls 3 Jahre.
GR Speth weist darauf hin, dass der Normalbürger immer von Wasserkosten redet. Es muss klar kommuniziert werden, dass die Wasseraufbereitung ein hochkomplexer Prozess ist und dieser Vorgang wichtiger ist als die Abwasserreinigung. Unser Abwasser ist extrem sauber, dieses kann zur Bewässerung benutzt werden. Weil Wasser ein hohes Gut ist, wird auch die Aufbereitung in Zukunft mehr Kosten verursachen.
3. Bgm. Wöber möchte, dass die Fremdwassereinspeisung in unsere Kanäle im Auge behalten werden muss. Es muss möglichst alles aus dem Kanal ferngehalten werden, was die Aufbereitung teuer macht. Aus rein ökologischer Sicht soll Wasser dort bleiben, wo es herkommt.
1. Bgm. Repp sagt, dass bei zukünftigen Abwassersanierungsmaßnahmen das Oberflächenwasser vom Schmutzwasser getrennt wird.