Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 19.01.2022, lfd.Nr. 278)

In Verbindung mit den Arbeiten für die Vermögensbuchführung hat die Dr. Schulte / Röder-Kommunalberatung, Veitshöchheim, vor kurzem die aktualisierte Gebührenkalkulation für die gemeindliche Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung vorgelegt.

 

Mit dem Jahre 2021 begann für beide Einrichtungen ein neuer (dreijähriger) Kalkulationszeitraum, auf den die Höhe der derzeit gültigen Benutzungsgebühren abgestellt wurde.

 

In den Kalkulationen wurden nun die früheren (ursprünglichen) Planungswerte – die vom Ergebnis her zum derzeitigen aktuellen Benutzungsgebührensatz führten (vgl. Tabellenblatt „Grundlage des aktuellen Benutzungsgebührensatzes“) – den neuen Ist-Abrechnungswerten sowie den neuen Planungswerten gegenübergestellt (siehe Tabellenblatt IST-Abrechnung/Fortschreibung der Finanzplanung).

Legt man diese Werte nunmehr den Gebührenkalkulationen zugrunde, errechnet sich ein Gebührenbedarf in Höhe von 4,02 €/m³ Verbrauchsmenge für die Wasserversorgung (derzeitige Gebühr: 4,00 €/m³) und von 3,57 €/m³ Einleitungsmenge für die Entwässerung (derzeitige Gebühr: 3,40 €/m³).

 

Vom Grundsatz her bleiben die Gebührenvorkalkulationen und damit die derzeitigen Benutzungsgebührensätze bei beiden Einrichtungen unverändert bis zum Ablauf des aktuellen Kalkulationszeitraumes (2023) bestehen. Nur bei wesentlichen, nicht vorhergesehenen Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen wäre eine neue Gebührenkalkulation aufzustellen und die Gebühren gegebenenfalls neu festzusetzen.

 

Die aktualisierten Kalkulationen weichen dabei hinsichtlich des Gebührenbedarfs von den Grundlagenkalkulationen des Vorjahres nur unwesentlich ab. Es besteht insofern nicht die Notwendigkeit einer Gebührenneukalkulation.

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis. Eine Änderung der Verbrauchsgebührensätze ist derzeit nicht veranlasst.