Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 09.11.2022, lfd.Nr. 396)

Behandlung und Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken

(§ 1 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB)

 

In der Zeit vom 07.11.2022 bis einschließlich 09.12.2022 wurden folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie Nachbarkommunen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zum Änderungsentwurf i.d.F. vom 23.06.2022 gegeben:

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1.     Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung

2.     Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg

3.     Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

4.     Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Außenstelle Klingenberg

5.     Staatliches Bauamt Aschaffenburg

6.     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt

7.     Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain, Aschaffenburg

8.     Bayerischer Bauernverband

9.     Bund Naturschutz Bayern e.V.

10.   Stadt Amorbach

11.   Stadt Walldürn

12.   Stadt Buchen

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, Nachbarkommunen und Personen aus der Öffentlichkeit gaben fristgerecht bis 09.12.2022 eine Stellungnahme ab:

 

1.Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung

A.     Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

B.     Natur- und Landschaftsschutz

C.    Immissionsschutz

D.    Bodenschutz

E.     Brandschutz

F.     Gesundheitsamtliche Belange

2.Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg

3.Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

4.Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Außenstelle Klingenberg

5.Staatliches Bauamt Aschaffenburg

6.Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt

7.Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain, Aschaffenburg

8.Stadt Amorbach

9.Stadt Walldürn

10.   Stadt Buchen

11.   Herr Frank Rudolph, Kirchzell

 

Sofern Einwände aus diesen Stellungnahmen hervorgingen, wurden diese seitens des Planungsbüros wie folgt behandelt:

 

1.      Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung, vom 17.11.2022

 

A.     Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Mit der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

A.     Text der Stellungnahme

Begründung (Seite 4, Ziffer A.2)

(1) „Bei der Auflistung der Rechtsgrundlagen in der Begründung wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert wurde. Wir bitten um Berichtigung in der Begründung.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1)  Die Rechtsgrundlage in der aktualisierten Begründung wird entsprechend berichtigt.

 

11.   Herr Frank Rudolph, Kirchzell, 09.12.2022

 

A.        Text der Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich ,,Sondergebiet Grüngutsammelplatz"

(1) „Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der Änderung des Flächennutzungsplans gebe ich eine Stellungnahme ab.

Die Stellungnahme betrifft den Forstweg, welcher von der Kreisstraße MIL 9 abzweigt. Dieser Forstweg soll bei der Neuanlage des Grüngutsammelplatzes eingezäunt und mit einer Schranke versehen werden. Dadurch ist ein jederzeitiges Befahren aus Richtung der Kreisstraße MIL 9 zu meinen Waldgrundstücken nicht mehr gegeben.

Ich bin Eigentümer der Waldgrundstücke Flurnummern 1158 und 1159 mit der Bezeichnung Vorderer Winterberg. Über den genannten Forstweg war es mir bisher möglich, jederzeit mit Fahrzeugen verschiedenster Art an die oben genannten Waldgrundstücke zu fahren.

Diese Möglichkeit wird durch die Einzäunung und die Installation einer Schranke in Zukunft nicht mehr gegeben sein.

Ich beantrage für die Zukunft eine Lösung, damit ich weiterhin jederzeit problemlos meine Waldgrundstücke über den genannten Forstweg mit Fahrzeugen aller Art erreichen kann.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Stellungnahme sowie die Lösung des Problems in schriftlicher Form.

Vielen Dank!“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Der Hinweis bzw. die Bitte des Herrn Frank Rudolph kann bauleitplanerisch im Rahmen der Festsetzungen bzw. Hinweise nicht erfasst werden.

C.     Vorschlag der Verwaltung

(1) Für alle Privatwaldbesitzer besteht die Möglichkeit, bei der Gemeindeverwaltung im Bedarfsfall, z.B. für Holzabfuhr und Pflegearbeiten, einen Schlüssel für die Schranke am Grüngutplatz zu erhalten.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat erklärt sich mit der bauleitplanerischen Beurteilung und dem Vorschlag der Verwaltung einverstanden und beauftragt die Verwaltung mit der Mitteilung des Ergebnisses an die Behörden nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Mitteilung des Ergebnisses an die Bürgerschaft nach § 3 Abs. 2 BauGB.


Diskussionsverlauf:

GR Ort bittet zu prüfen, ob der Privatwaldbesitzer ein Zugangsrecht über den sich unterhalb seiner Grundstücke befindenden Weg hat.

3. Bgm. Wöber sagt, theoretisch könnte dieser auch über den Radweg Richtung Rippberg fahren und dann von der anderen Seite an seine Grundstücke fahren.