Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 09.11.2022, lfd.Nr. 396)
Behandlung und Abwägung der eingegangenen
Anregungen und Bedenken
(§ 1 Abs. 7 i.V.m. § 2
Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB)
In der Zeit vom
07.11.2022 bis einschließlich 09.12.2022
wurden folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie
Nachbarkommunen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Änderungsentwurf i.d.F. vom 23.06.2022 gegeben:
Folgende
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und
Bauleitplanung
2. Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde,
Würzburg
3. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
4. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Außenstelle Klingenberg
5. Staatliches Bauamt Aschaffenburg
6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Karlstadt
7. Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain,
Aschaffenburg
8. Bayerischer Bauernverband
9. Bund Naturschutz Bayern e.V.
10. Stadt Amorbach
11. Stadt Walldürn
12. Stadt Buchen
Folgende
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, Nachbarkommunen und Personen
aus der Öffentlichkeit gaben fristgerecht bis 09.12.2022 eine Stellungnahme ab:
1.Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung
A.
Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
B.
Natur- und
Landschaftsschutz
C.
Immissionsschutz
D.
Bodenschutz
E.
Brandschutz
F.
Gesundheitsamtliche
Belange
2.Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde,
Würzburg
3.Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
4.Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Außenstelle Klingenberg
5.Staatliches Bauamt Aschaffenburg
6.Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Karlstadt
7.Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain,
Aschaffenburg
8.Stadt Amorbach
9.Stadt Walldürn
10. Stadt Buchen
11. Herr Frank Rudolph, Kirchzell
Sofern Einwände aus
diesen Stellungnahmen hervorgingen, wurden diese seitens des Planungsbüros wie folgt
behandelt:
1.
Landratsamt
Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung, vom 17.11.2022
A.
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Mit der o.g. Änderung des
Flächennutzungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und
bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet
wird:
A.
Text der
Stellungnahme
Begründung
(Seite 4, Ziffer A.2)
(1) „Bei der Auflistung der
Rechtsgrundlagen in der Begründung wird darauf hingewiesen, dass das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des
Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom
08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert wurde. Wir bitten um Berichtigung
in der Begründung.“
B.
Bauleitplanerische
Beurteilung
(1)
Die
Rechtsgrundlage in der aktualisierten Begründung wird entsprechend berichtigt.
11. Herr Frank Rudolph, Kirchzell, 09.12.2022
A.
Text der
Stellungnahme
Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des
Flächennutzungsplans im Bereich ,,Sondergebiet Grüngutsammelplatz"
(1) „Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der Änderung des
Flächennutzungsplans gebe ich eine Stellungnahme ab.
Die Stellungnahme betrifft den
Forstweg, welcher von der Kreisstraße MIL 9 abzweigt. Dieser Forstweg soll bei
der Neuanlage des Grüngutsammelplatzes eingezäunt und mit einer Schranke
versehen werden. Dadurch ist ein jederzeitiges Befahren aus Richtung der
Kreisstraße MIL 9 zu meinen Waldgrundstücken nicht mehr gegeben.
Ich bin Eigentümer der
Waldgrundstücke Flurnummern 1158 und 1159 mit der Bezeichnung Vorderer
Winterberg. Über den genannten Forstweg war es mir bisher möglich, jederzeit
mit Fahrzeugen verschiedenster Art an die oben genannten Waldgrundstücke zu
fahren.
Diese Möglichkeit wird durch die
Einzäunung und die Installation einer Schranke in Zukunft nicht mehr gegeben
sein.
Ich beantrage für die Zukunft eine
Lösung, damit ich weiterhin jederzeit problemlos meine Waldgrundstücke über den
genannten Forstweg mit Fahrzeugen aller Art erreichen kann.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang
meiner Stellungnahme sowie die Lösung des Problems in schriftlicher Form.
Vielen Dank!“
B.
Bauleitplanerische
Beurteilung
(1) Der Hinweis bzw. die Bitte des Herrn Frank Rudolph
kann bauleitplanerisch im Rahmen der Festsetzungen bzw. Hinweise nicht erfasst
werden.
C.
Vorschlag
der Verwaltung
(1) Für alle Privatwaldbesitzer besteht die
Möglichkeit, bei der Gemeindeverwaltung im Bedarfsfall, z.B. für Holzabfuhr und
Pflegearbeiten, einen Schlüssel für die Schranke am Grüngutplatz zu erhalten.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erklärt sich mit der bauleitplanerischen
Beurteilung und dem Vorschlag der Verwaltung einverstanden und beauftragt die
Verwaltung mit der Mitteilung des Ergebnisses an die Behörden nach § 3 Abs. 2
BauGB und der Mitteilung des Ergebnisses an die Bürgerschaft nach § 3 Abs. 2
BauGB.
Diskussionsverlauf:
GR Ort bittet zu prüfen, ob der Privatwaldbesitzer ein Zugangsrecht über den sich unterhalb seiner Grundstücke befindenden Weg hat.
3. Bgm. Wöber sagt, theoretisch könnte dieser auch über den Radweg Richtung Rippberg fahren und dann von der anderen Seite an seine Grundstücke fahren.