Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 09.11.2022, lfd.Nr. 402)

Der Ausschuss für Öffentliche Einrichtungen, Sport und Kultur hat am 19.10.2022 die derzeitigen Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit überarbeitet und dem Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung am 09.11.2022 folgenden Vorschlag unterbreitet:

 

Der Markt Schneeberg gewährt Zuschüsse zur Förderung von Jugendmaßnahmen und der Jugendverbandsarbeit aus den für diese Zwecke bereitgestellten Mitteln des Haushaltsplanes. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

 

Förderung

Zuschüsse

Höchstgrenze der Zuschüsse

1. Jugenderholung

Jugendfahrten, Zeltlager, usw. (einschließlich Jugendzeltplatz Zittenfelden, ansonsten nur außerhalb des Gemeindegebietes)

3,00 €/Tag und Teilnehmer für Jugendliche unter 18 Jahren und
für je 1 Betreuer auf
7 Jugendliche (bei Zeltlagern von mehr als 2 Tagen)
An- u. Abreisetag werden als 2 volle Tage gezählt

max. 500 €/Jahr

2. Arbeitsmaterial

Technische Mittel, wie z.B. Sportgeräte,

Arbeitshilfen, wie z.B. Liederbücher, Bastelwerkzeug, Bücher, etc.

25% der Anschaffungskosten

max. 250 €/Jahr

3. Übungsleiterzuschuss

Förderung auf Antrag

max. 500 €/Jahr

 

4.Antragsberechtigte

4.1       Ausschließlich eingetragene Vereine, die Jugendarbeit durchführen.

 

5. Form der Antragstellung

5.1       Die Anträge sind schriftlich auf den Formblättern des Marktes Schneeberg in
            einfacher Ausfertigung mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

5.2       Voraussetzung für die Bearbeitung eines Zuschussantrags ist das vollständige
            Ausfüllen der Formblätter.

 

6. Antragsfristen

6.1       Zuschussanträge für Sachbeschaffungen können auch im Voraus mit
Verwendungsnachweis oder einem Kostenvoranschlag eingereicht werden.

6.2       Anträge, die im November eingehen, können erst im nächsten Jahr gefördert
            werden.

 

7. Höhe der Zuschüsse

7.1       Die mögliche Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus den Richtlinien des Marktes Schneeberg.

7.2       Eine Förderung im Bereich 1. Jugenderholung und 2. Arbeitsmaterial ist durch verschiedene Zuschusstitel grundsätzlich nicht möglich. Anträge und die damit zusammenhängenden Ausgaben sind nur einmalig in einem Förderungstitel zuschussfähig.

7.3       Änderungen der in der Zuschussübersicht aufgeführten Höchstsummen sind je nach Haushaltslage auf Beschluss des Marktgemeinderates Schneeberg möglich.

7.4       Mindestens 30% der Gesamtausgaben sind vom Antragsteller zu tragen (Eigenmittel und Teilnehmergebühren).

 

8. Kein Rechtsanspruch

8.1       Zuschüsse werden nur nach der jeweiligen Finanzlage gewährt. Ein Rechtsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die den Zuschuss rechtfertigen würden.

 

9. Haushaltsjahr (Rechnungsjahr)

9.1       Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

9.2       Es werden, soweit nichts anderes in den Förderrichtlinien vorgesehen, nur Maßnahmen und Sachanschaffungen gefördert, die innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgt sind.

 

10. Schlussbemerkungen

Alle Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Finanzmittel der öffentlichen Hand handelt. Der Zuschussempfänger erkennt mit der Antragstellung die Zuschussrichtlinien an.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, dass die überarbeiteten Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit zum 1.1.2023 in Kraft treten.


Diskussionsverlauf:

Auf Nachfrage von GR Ballweg teilt 1. Bgm. Repp mit, dass jeder Verein, der bei den Ferienspiele aktiv ist, 60 € bekommt.

GR Ott erkundigt sich nach der Definition von Übungsleiter.