Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 19.01.2022, lfd.Nr. 280.5)

Erweiterung des Bebauungsplanes „Östlich der Zittenfeldener Straße“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB mit Berichtigung des Flächennutzungsplans

 

Beschlussmäßige Abhandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach Beteiligung der

Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB

Auslegung vom 31.01.2022 bis 07.03.2022

Beteiligt waren:

 

1.

Abwasserzweckverband Main-Mud, Miltenberg

keine Einwände

2.

Amt für Digitalisierung, Breitband + Vermessung, Aschaffenburg

keine Einwände

3.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt

keine Einwände

4.

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

keine Einwände

5.

Bayerischer Bauernverband, Würzburg

keine Einwände

6.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf

keine Rückäußerung

7.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg

keine Einwände

8.

Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg

keine Rückäußerung

9.

Immobilien Freistaat Bayern

keine Rückäußerung

10.

Industrie- und Handelskammer, Aschaffenburg

keine Einwände

11.

Kabel Deutschland Vertrieb, Service GmbH & Co. KG, Nürnberg

keine Einwände

12.

Landratsamt Miltenberg

Einwände

13.

Markt Weilbach

keine Rückäußerung

14.

PLEdoc GmbH, Essen

keine Rückäußerung

15.

Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, Nürnberg

keine Einwände

16.

Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg

keine Einwände

17.

Regionaler Planungsverband, Region 1 - Bayerischer Untermain, Aschaffenburg

keine Einwände

18.

Staatliches Bauamt Aschaffenburg

keine Einwände

19.

Stadt Amorbach

keine Einwände

20.

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

keine Einwände

 

 

Folgende Stellungnahmen sind bis 07.03.2022 eingegangen:

 

12

Landratsamt Miltenberg

 

Anmerkungen zum Flächennutzungsplan

1.

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

 

Mit der o.g. Erweiterung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Berichtigung des Flächennutzungsplanes

 

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (F-Plan) abweicht, auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert bzw. ergänzt ist. Der F-Plan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

Bereits in der Begründung zum Änderungsverfahren des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB ist daher die sich ergebende Änderung des F-Plans sachlich vollständig abzuhandeln. Die sich aus dem Verfahren nach § 13a BauGB ergebende Änderung des F-Plans ist zeichnerisch als Ausschnitt „Vorher“ – „Nachher“ komplett darzustellen und kurz zu begründen.

Anschließend ist bei der Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung zugleich auch die Änderung des F-Plans im Wege der Berichtigung bekannt zu machen. Die der Begründung zur Bebauungsplanänderung entnommene – ausgefertigte! - Planzeichnung der geänderten Teilfläche des F-Plans ist in gleicher Weise zur Einsichtnahme bereitzuhalten wie alle bisherigen F-Plan Änderungen.

 

Darstellung der Planausschnitte

 

Wir bitten im Berichtigungsplan zeichnerisch den Ausschnitt „Vorher“ – „Nachher“ entsprechend der Begründung, Seite 4, komplett darzustellen bzw. zu übernehmen.

 

Planlegende

 

1.  Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der F-Plan-Berichtigung ist im Planteil nur schwer zu erkennen. Das Planzeichen des Geltungsbereiches muss um die gesamte Erweiterungsfläche gezogen werden. Evtl. ist der Maßstab des Planteils zu reduzieren, um den Änderungsbereich besser erkennen zu können. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass geänderte Planausschnitte dann ggfs. auch in die Begründung zu übernehmen sind.

2.  Nachrichtliche Übernahme

Wir weisen ferner darauf hin, dass es sich bei der Darstellung des LSG „Bestand“ und „geplant“ um nachrichtliche Übernahmen gem. § 5 Abs. 4 BauGB handelt. Die Planlegende ist diesbezüglich zu korrigieren. Mit der Unteren Naturschutzbehörde ist die Darstellung der FPlan-Berichtigung „Bestand“ und „geplant“ abzuklären, da eine Befreiung von der Naturparkverordnung automatisch noch keine Grenzänderung nach sich zieht.

 

Verfahrensvermerk

 

"Der Gemeinderat hat am ... beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich der Erweiterung des Bebauungsplanes "  " zu berichtigen. Dies erfolgt aufgrund des beschleunigten Verfahrens der Erweiterung des Bebauungsplanes "  " gem. § 13 a BauGB in Form einer Berichtigung, die in der Begründung ausführlich beschrieben ist. (Datum, Unterschrift des BM, Siegel)

Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes „    angepasst wurde. Der berichtigte Flächennutzungsplan kann an gleichem Ort und zu den gleichen Zeiten eingesehen werden wie die Bebauungsplanänderung.“

(Ausfertigung am ... (Datum, Unterschrift des BM, Siegel)

Der berichtigte Flächennutzungsplan sowie der Beschluss des Gemeinderates wurden am  ... gem. § 6 Abs. Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und öffentlich ausgelegt. Damit ist der Plan gem. § 6 Abs. 5 BauGB wirksam geworden. (Datum, Unterschrift des BM, Siegel)")

Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet bzw. ausgeführt.

 

2a.


Anmerkungen zum Bebauungsplan

 

Erforderlichkeit der Planung

 

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ferner ist es Aufgabe der Bauleitpläne, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Es müssen also hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Es ist allein Aufgabe der Gemeinde zu ermitteln, ob die entsprechende Erforderlichkeit für eine Bauleitplanung vorliegt oder nicht. Dabei können die Planungsleitlinien wichtige Anhaltspunkte liefern. Entscheidet sich die Gemeinde für eine entsprechende Bauleitplanung, muss sie auf den Anlass für diese in der Begründung des Bauleitplans explizit eingehen. An der Erforderlichkeit fehlt es etwa bei reinen Gefälligkeitsplanungen zugunsten allein privater Interessen. Andererseits darf die Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass nehmen, wenn zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden.

Bezüglich der Ermittlung des Bedarfs hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zusätzlich Auslegungshilfen „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ erlassen.

 

Verfahrensvermerk

 

"Der Gemeinderat hat am ... beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich der Erweiterung des Bebauungsplanes "  " zu berichtigen. Dies erfolgt aufgrund des beschleunigten Verfahrens der Erweiterung des Bebauungsplanes "  " gem. § 13 a BauGB in Form einer Berichtigung, die in der Begründung ausführlich beschrieben ist. (Datum, Unterschrift des BM, Siegel)

Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes „    angepasst wurde. Der berichtigte Flächennutzungsplan kann an gleichem Ort und zu den gleichen Zeiten eingesehen werden wie die Bebauungsplanänderung.“

(Ausfertigung am ... (Datum, Unterschrift des BM, Siegel)

Der berichtigte Flächennutzungsplan sowie der Beschluss des Gemeinderates wurden am  ... gem. § 6 Abs. Abs. 5  BauGB ortsüblich bekannt gemacht und öffentlich  ausgelegt. Damit ist der Plan gem. § 6 Abs. 5 BauGB wirksam geworden. (Datum, Unterschrift des BM, Siegel)")

Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet bzw. ausgeführt.


2b.


Anmerkungen zum Bebauungsplan

 

Erforderlichkeit der Planung

 

„Wesentliche Anforderungen bei der Ermittlung des Bedarfs ist, dass bei der Begründung des Bedarfs gewerblich genutzter Flächen sowie Wohnbauflächen, eine Gegenüberstellung bestehender Potentialflächen, die vorrangig zu nutzen sind, mit dem ermittelten Bedarf erfolgen muss.

Sofern die bestehenden Potentialflächen aus Gründen der Verfügbarkeit oder Nutzbarkeit nicht in Betracht kommen, muss die Gemeinde entsprechende Mobilisierungsstrategien und die Ergebnisse der Umsetzung dieser Strategien in der Begründung darlegen.“ In der Begründung Seite 3 wird auf die Erforderlichkeit der Planung nicht detailliert eingegangen.

Da mit der Erweiterung des Bebauungsplanes laut Begründung nur ein Wohnbaurecht geschaffen werden soll und somit die Planung lediglich Privatinteressen dient, rechtfertigt dies alleine noch kein Bauleitplanverfahren, zumal für dieses Bauleitplanverfahren aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ auch eine naturschutzrechtliche Befreiung von der Naturparkverordnung erteilt werden muss. Der Markt Schneeberg muss daher städtebauliche Aspekte vorbringen, weshalb die Planung nur an diesem Standort möglich ist.

Die Gemeinde muss bei der Aufstellung von Bebauungsplänen prüfen und in der Begründung detailliert darlegen, ob es Alternativmöglichkeiten zur neuen Inanspruchnahme von Flächen gibt, ob der Bedarf für eine neue Versiegelung von Flächen gegeben ist und ob die Potenziale der Innenentwicklung ausgeschöpft worden sind. Die Aufforderung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden steht einer vorsorgenden Ausweisung von Bauland durch sog. Angebotspläne nicht entgegen. Maßgebend ist jedoch in erster Linie der Grundsatz der Erforderlichkeit. Gleiches gilt für die Festsetzung einer Grünfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 6300/1.

Erst nach Vorlage einer detaillierten Begründung kann seitens des Landratsamtes Miltenberg beurteilt werden, ob die genannten Gründe die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens tatsächlich rechtfertigen oder nicht. Wir bitten die Begründung in Bezug auf die Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung, insbesondere auf die städtebaulichen Gründe zu überarbeiten.

Beschlussvorschlag : Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.


3.

Art der baulichen Nutzung – Feinsteuerung

 

Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2018, 15 NE 18.382 wird angezweifelt, dass über § 13b BauGB die Möglichkeit zur Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) in vollem Umfang überhaupt besteht. Die Festsetzung eines WA-Gebietes geht über die in § 13b Satz 1 BauGB vorgesehene Möglichkeiten der Regelungen der „Zulässigkeit von Wohnnutzungen“ hinaus. Als Anwendungsvoraussetzung hält es das Gericht daher für notwendig, im Rahmen der Feinsteuerung über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – 5 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können.

Entgegen des o.g. Urteils wird der Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Ausnahmen in § 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO geregelt. Wir gehen daher davon aus, dass es sich bei der Nennung der Rechtsgrundlage in o.g. Urteil um einen redaktionellen Fehler handelt. Im Bebauungsplanentwurf ist eine Festsetzung zur Feinsteuerung aufzunehmen, mit genauen Angaben der Rechtsgrundlagen.

 

Es muss zwischen der „allgemeinen“ und der „ausnahmsweisen“ Zulässigkeit unterschieden werden. Es ist daher für die Feinsteuerung folgende Formulierung der Festsetzung zu verwenden:

„Nach § 1 Abs. 5 erste Alternative BauNVO sind die bestimmten zulässigen Arten von Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Ziffer 2 „die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank-  und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe“ nicht zulässig.

Nach § 1  Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Ziffer 1 „Betriebe des Beherbergungsgewerbes“, Ziffer 2 „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“,  Ziffer  3  „Anlagen  für  Verwaltungen“,  Ziffer  4  „Gartenbaubetriebe“  und  Ziffer  5 „Tankstellen“ ausgeschlossen und werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.“

Wir bitten um Ergänzung/Berichtigung der planungsrechtlichen Festsetzung Ziffer 1 und Anpassung der Begründung.

Beschlussvorschlag: Die planungsrechtlichen Festsetzungen werden entsprechend ergänzt.

Erschließung des Grundstückes Fl.Nr. 6296

 

Laut Begründung Ziffer 4.6 erfolgt die Erschließung des Grundstücks nach Abschluss der Baumaßnahmen über die Straße „In der Steige“.  Aus der Begründung geht hervor, dass die Schaffung eines weiteren Baurechts vorgesehen sei. Aufgrund der Größe der dargestellten Baugrenze hätten auf der Erweiterungsfläche jedoch auch zwei Wohnhäuser Platz. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass bei Errichtung zweier Wohnhäuser das Grundstück Fl.Nr. 6296 nicht erschlossen ist. Sollten für den Erweiterungsbereich zwei Wohnhäuser vorgesehen sein, müsste die Erschließung des Grundstückes Fl.Nr. 6296 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert werden.

Dies wäre im Bebauungsplanentwurf dann auch darzustellen und in der Planlegende zu erläutern.


Beschlussvorschlag: Die Darstellung bleibt in der jetzigen Form erhalten.

Nachrichtliche Übernahme

 

Wir weisen ferner darauf hin, dass es sich bei der Darstellung des LSG „Bestand“ und „geplant“

um nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 Abs. 6 BauGB handelt. Die Planlegende ist diesbezüglich zu korrigieren.  Mit der Unteren Naturschutzbehörde ist die Darstellung des Landschaftsschutzgesetzes „Bestand“ und „geplant“ abzuklären, da eine Befreiung/Erlaubnis von der Naturparkverordnung automatisch noch keine Grenzänderung nach sich zieht.  Siehe weitere Ausführungen unter B).

 

Beschlussvorschlag: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Verfahrensvermerk

 

In Absatz zwei und drei des Verfahrensvermerkes ist als Rechtsgrundlage § 13b i.V.m.  § 3 Abs. 2/§ 4 Abs. 2 BauGB anzugeben. Wir bitten um Berichtigung der Rechtsgrundlagen.

 

Beschlussvorschlag: Die Rechtsgrundlagen werden korrigiert.

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

 

Aus naturschutzrechtlicher und  –fachlicher Sicht kann der Erweiterung des Bebauungsplanes „Östlich der Zittenfeldener Straße“ noch nicht zugestimmt werden:

 

Naturschutzrechtliche Erlaubnis

Die betroffenen Fl.-Nrn. liegen alle vollständig im Naturpark Bayerischer Odenwald, Teilbereiche der Fl.-Nrn. 6295, 6296 und 6300/1 liegen im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Bayerischer Odenwald“, weitere Schutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Zweck der Festsetzung des LSG gemäß § 3 der Verordnung über das LSG „Bayerischer Odenwald“ ist es, die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Bayerischen Odenwald typischen Landschaftsbildes zu bewahren und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben. Im Landschaftsschutzgebiet ist es gemäß § 5 VO über das LSG „Bayerischer Odenwald“ verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Im Rahmen des beantragten Vorhabens werden zwar noch keine baulichen Anlagen errichtet, es werden aber zwei Bauplätze auf den Fl.-Nrn. 6295 und 6296 geschaffen. Die Ausweisung zielt auf die Errichtung von baulichen Anlagen auf diesen Flächen ab. Der Bebauungsplan steht damit im Widerspruch zu einer öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschrift und wäre somit nicht genehmigungsfähig bzw. unwirksam.

Nach § 8 der Schutzgebietsverordnung kann im Einzelfall von den Verboten des § 5 der Verordnung eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. Voraussetzung ist entweder, dass das Vorhaben aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) oder das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes, insbesondere mit dem Zweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung, vereinbar ist (§ 67 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG).

Vom Markt Schneeberg ist daher für den Standort eine Alternativprüfung durchzuführen und zu dokumentieren bzw. die Notwendigkeit nachzuweisen. Wenn nachweislich kein anderer Standort in Frage kommt, besteht die Möglichkeit des Planens in eine Befreiungslage. Das bedeutet, dass für die Bauleitplanung eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt werden kann, wenn die konkreten Bauvorhaben die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen.

Für diese Vorhaben könnte dann im Baugenehmigungsverfahren die naturschutzrechtliche Befreiung erteilt werden. Hierbei handelt es sich um einen absoluten Ausnahmefall, dem rechtlich hohe Hürden entgegenstehen, da die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein müssen.

Voraussetzung für eine Befreiung im Einzelfall ist, dass

  • das Vorhaben aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
  • oder das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes, insbesondere mit dem Zweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung, vereinbar ist.

 

Die Gründe des überwiegenden öffentlichen Wohls müssen schlüssig dargelegt werden.

Hierunter fallen alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht und die Verwirklichung des Vorhabens für die örtliche Gemeinschaft von Bedeutung ist.

 

Anhand der geplanten Maßnahmen ist detailliert darzulegen, warum aus Sicht des Markts Schneeberg die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Um über eine Befreiung entscheiden zu können, sind daher folgende Vorarbeiten durchzuführen:

  • Alternativprüfung / Nachweise Notwendigkeit
  • Begründung für Befreiung (öffentliches Wohl bzw. unzumutbare Belastung)

Eine naturschutzrechtliche Zustimmung könnte dann, - sofern eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann - unter folgenden Auflagen in Aussicht gestellt werden:

  1. Die 3 mittelalten bis alten Obstbäume auf Fl.-Nr. 6300/1 sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erhalten.
  2. Am Feldweg oberhalb der Wiese, im Osten des Flurstücks 6294 stehen weitere wertvolle alte Obstbäume (z.T. Höhlenbäume), die durch das Bauvorhaben bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen nicht gestört werden dürften. Sie sollten unbedingt erhalten werden.

 

 

Grenze Landschaftsschutzgebiet

 

In den Planunterlagen wird zum einem die bestehende Grenze des LSG „Bayerischer Odenwald“ sowie eine geplante Grenze nach Zurücksetzung dargestellt. Eine Änderung der Grenze des LSG „Bayerischer Odenwald“ im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist allerdings nicht möglich. Diese müsste über ein Herausnahme-Verfahren erfolgen, welches durch die Gemeinde zu beantragen ist und unter Einbeziehung des Kreistags erfolgt, ein entsprechendes Verfahren wurde bisher nicht eingeleitet. Die Darstellung eines möglichen geplanten neuen Grenzverlaufs des LSG sowie die Angabe in der Legende „Landschaftsschutzgebiet geplant (Grenze zurückgesetzt)“ ist in den Planunterlagen zu streichen. Eine Änderung der LSG-Grenze müsste im Rahmen eines Herausnahme-Verfahren unabhängig der Bauleitplanung erfolgen.

 

 

Naturschutzrechtlicher Ausgleich

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Die Schaffung von zwei Bauplätzen stellt zwar noch keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar, zielt aber auf eine Bebauung ab, welche dann einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG wäre über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß den Vorgaben des BauGB (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu entscheiden. Da es sich um ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 b BauGB handelt, entfällt allerdings die Verpflichtung zum Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB.

Beschlussvorschlag: Da zum jetzigen Zeitpunkt keine Befreiung erfolgt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der erforderlichen Baugenehmigung, wird auf das spätere Baugenehmigungsverfahren verwiesen.
Die Darstellung eines möglichen Verlaufes der Grenze des Landschaftsschutzgebietes wird aus dem Bebauungsplan gestrichen.

saP

 

Bei der Zulassung und Ausführung von Vorhaben sind die Auswirkungen auf europarechtlich geschützte und national gleich gestellte Arten zu prüfen. In Bayern wird diese Prüfung spezielle artenschutzrechtliche Prüfung genannt, einschlägig sind die §§ 44 bis 47 des BNatSchG. Zur Überprüfung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit hat der Markt Schneeberg Herrn Dipl.-Biol. Marcus Stüben beauftragt, eine artenschutzrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Es wurden Gelände Untersuchungen mit einer Habitat Analyse nach dem „worst-case“-Ansatz für Brutvögel und Reptilien ergänzt durch Baum-Untersuchungen und eine Nachsuche nach planungsrelevanten Nährpflanzen (Ampfer, Großer Wiesenknopf, Thymian) bzgl. Feuerfalter und Ameisenbläulingen notwendig und durchgeführt, um zu ermitteln, ob bezüglich der Arten nach Anhang IV a) FFH-RL beziehungsweise europäischer Vogelarten Verbotstatbestände (Schädigungsverbot von Lebensstätten, Störungsverbot, Tötungs- und Verletzungsverbot) aus § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG berührt sein könnten. Ein umfassender Bericht vom 20. August 2021 enthält die Ergebnisse der Untersuchungen durch Herrn Stüben. Im Rahmen einer Ortseinsicht der UNB am 28. Februar 2022 wurden die Flächen zudem hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange noch einmal überprüft. Beim Eingriffsgebiet handelt es sich bei der Fl.-Nr. 6295 und dem betroffenen Teilbereich des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 6296 um ein bislang extensiv genutztes Wiesen-Grundstück auf einem Westhang am Bebauungsrand von Schneeberg. Die Flächen sind aktuell eingezäunt und auch der Bestand lässt auf eine Beweidung der Flächen, vermutlich mit Rindern, evtl. auch mit Schafen, schließen. Auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 6300/1 befand sich wohl ursprünglich ebenfalls extensives Grünland mit insgesamt 3 mittelalten bis alten Obstbäumen. Bereits während der Erfassung durch Herrn Stüben im Jahr 2021 lagerte in diesem Bereich Erdaushub, welcher beim Bau des Hauses auf dem benachbarten Grundstück mit der Fl.-Nr. 6312/40 angefallen war. Bei der Ortseinsicht wurde der Eigentümer des Grundstücks 6312/40 angetroffen, welcher Auskunft gab, dass er auch Eigentümer der Fl.-Nr. 6300/1 sei. Seiner Angabe nach soll das Lager des Erdaushubs wieder entfernt und auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 6312/40 verteilt werden. Auf dem Flurstück 6300/1 sollten möglichst zeitnah die Beseitigung des Erdaushubs und die

Wiederherstellung des Grünlands erfolgen. Zur Wiederbegrünung ist die Verwendung von Mähgut der benachbart liegenden artenreichen Wiesenflächen des Flurstücks 6300/1 oder der umliegenden Flurstücke zu empfehlen. Herr Stüben beschreibt in seinem Bericht bereits den naturschutzfachlichen Wert der 3 mittelalten bis alten Obstgehölze. Gemäß Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Grenzbereich des Grundstücks 6300/1 zu den Fl.-Nrn. 6295 und 6296 3 Gehölze eingezeichnet, die erhalten werden sollen. Dabei handelt es sich vermutlich um die 3 mittelalten bis alten Obstbäume. Diese müssen demnach gemäß Bebauungsplan erhalten werden. Der am nördlichsten gelegene Apfelbaum weist 2 Specht Höhlen auf, die als potenzielle Fledermaus-Baum-Quartiere genutzt werden können. Auch wenn der Erhalt dieses Höhlenbaums geplant ist, sollten diese potenziellen Fledermaus-Höhlen durch Fledermaus-Baumkästen ausgeglichen werden, da eine Störung durch mögliche Bauvorhaben auf den Fl.-Nrn. 6295 und 6296 durch Licht etc. nicht gänzlich auszuschließen ist.

Die mögliche Betroffenheit weiterer europarechtlich geschützter oder national gleich gestellter Arten durch das Vorhaben wird im Bericht von Herrn Stüben ausreichend beschrieben. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Einhaltung der von ihm genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG eintreten. Dies wird von Seiten der UNB ebenfalls so gesehen.

Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind wie folgt zu ändern / zu ergänzen:

 

Auflagen:

  1. V1: (Knöllchen-Steinbrech): Markieren und Umpflanzen der Exemplare vom Eingriffsgebiet in den Umgriff an vergleichbare Standorte in der Wiese.
  2. V2: (Baufeldeinrichtung): Klare Abgrenzung des Baufeldes, Beeinträchtigungen außerhalb des Baufeldes durch Befahren, Verdichtung, Materialablagerungen, Verschmutzungen, etc. sind v.a. im Hinblick auf die potenziellen Reptilien-Lebensräume im Umgriff zu unterlassen.
  3. V3: (Baufeldräumung bzgl. potenzieller Wiesenbrüter und Reptilien nach Vergrämungsmahd): Anlage von Rohbodenflächen im Baufeld (in der Regel mit Abschieben des Oberbodens mit Entfernung der restlichen Vegetation und Streuauflage): Die Vegetation der Wiese ist vor Baubeginn (und damit vor dem Abschieben) dauerhaft kurzrasig zu halten (durch regelmäßige kurzrasige Mahd oder Dauerweide), damit Wiesenbrüter keine  Deckung finden, um ihre Nester anzulegen und Reptilien sich aus dem Baufeld zurückziehen.
  4. V4: (Insekten, Fledermäuse): Verzicht auf Nachtbaustellen oder Abschirmung von nächtlichem Streulicht gegenüber dem Umgriff. Baustellen- / Straßen- / Wege- / Objektbeleuchtung ausschließlich mit insektenfreundlichen Lampen mit Abschirmung von nächtlichem Streulicht durch geeignete Lichtführung (i.d.R. nach unten!) gegen den Umgriff, um keine Insekten anzuziehen und damit Fledermäuse aus dem Umgriff abzuziehen bzw. durch Licht zu vergrämen (lichtmeidende Arten!). Gegebenenfalls sind Abschaltvorrichtungen oder Bewegungsmelder einzusetzen, die nicht auf Fledermäuse reagieren.
  5. V5: Vogelfreundliches Bauen bzgl. Vogelschlagrisiko an Glasscheiben: Durchsicht, Spiegelungen (z.B. Bäume oder Sträucher direkt vor (großen) Glasfronten), Attraktionen sind zu vermeiden. Fallenwirkungen (z.B. ungesicherte Fallrohre!) sind zu vermeiden.
  6. A1: (Höhlenbäume: Fledermäuse): Es sind für zwei Specht Höhlen (im Verhältnis 1:3) insgesamt 6 Stück Fledermaus-Rundkästen unter Einbeziehung eines Fledermausspezialisten fachgerecht an älteren Bäumen im Umgriff (nicht in der Obstbaumreihe im Eingriffsgebiet!) anzubringen und dauerhaft zu unterhalten:

2 Stück: „Kleinfledermaushöhle 2FN / 3FN“ oder vergleichbar,

2 Stück: „Fledermaushöhle 1FD (mit 3-facher Vorderwand)“ oder vergleichbar,

1 Stück: „Fledermaushöhle 2F (mit doppelter Vorderwand)“ oder vergleichbar,

1 Stück: „Fledermaushöhle 2F (universell)“ oder vergleichbar.

 

Beschlussvorschlag: Die Auflagen V 1 bis V 6 werden in den B Plan übernommen.

 

C) Immissionsschutz

 

Gegen die Erweiterung des Bebauungsplans sowie Berechtigung des Flächennutzungsplans bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken.

 

D) Bodenschutz

 

Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Zittenfeldener Straße“ umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 6295, 6296 (Teilbereich) und 6300/1 (Teilbereich) der Gemarkung Schneeberg.  Die vorgenannten Grundstücke sind im bayerischen Altlastenkataster nach Art. 3

Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) nicht als Altlast oder schädliche Bodenveränderung verzeichnet.

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Zittenfeldener Straße“ somit keine Bedenken. Boden stellt ein besonders schützenswertes Gut dar. Daher soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Überflüssige Erdmassenbewegungen sind zu vermeiden. Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten. Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig wieder an dem Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet werden.

Die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur den momentan erfassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf den Grundstücken entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.

Sollten sich dabei, entgegen unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1  BayBodSchG verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen vorzulegen.

 

E) Wasserschutz

 

Wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich. In dieser Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.

 

F) Brandschutz

 

Bei den Zufahrten zu den Flurstücken handelt es sich um einen unbefestigten Feldweg. Da die Flurstücke deutlich über 50 m von dem befahrbaren Teil der Straße entfernt liegen, muss dieser Teil für Fahrzeuge mit einer Achslast von 10 Tonnen und einer Spurbreite von 3,5 m ertüchtigt werden.  Dringend wird auf die Anlage eines Hydranten, möglichst eines Überflurhydranten, in diesem Bereich Wert gelegt. Da die Feuerwehr Schneeberg ausschließlich über Löschfahrzeuge ohne Löschwassertank verfügt und somit wirksame Löscharbeiten bei Aufbau längerer Schlauchstrecken deutlich verzögert beginnen. Die Feuerwehr Schneeberg verfügt über ein LF10, ein LF8, einen TSA und ein MTW. Die Anfahrt von 1 km beträgt ungefähr 3 Minuten, womit sich in diesem Bereich mit Alarmierung und Rüstzeit die Hilfsfrist in der Regel sicherstellen lässt. Das LF10 verfügt über tragbare Leitern, sodass nach BayBO ein zweiter baulicher Rettungsweg bei Gebäuden bis 8 m Rettungshöhe nicht erforderlich ist, jedoch sollte die Sinnhaftigkeit dieser Option bei Bauherren im Neubau thematisiert werden.

Auf weitere Auflagen wird derzeit, bei Einhaltung der gängigen Vorschriften, verzichtet.

 

G) Gesundheitsamtliche Belange

 

Seitens des Gesundheitsamtes besteht mit den geplanten Vorhaben entsprechend seiner Beschreibung in den Antragsunterlagen vom 23. Februar 2021 Einverständnis. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die gültigen Rechtsvorschriften sind zu beachten.

Trinkwasserschutzgebiete sind nach den Antragsunterlagen von dieser Maßnahme nicht betroffen. Sonstige zu vertretende Belange von Seiten des Gesundheitsamtes werden aktuell nicht berührt.

Beschlussvorschlag: Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

In der Zeit vom 31.01.2022 bis einschließlich 07.03.2022 wurden gleichzeitig die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauBG durchgeführt.

Während der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen und keine Bedenken eingegangen.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt die Abwägung des Ingenieurbüros Eilbacher zur Kenntnis und erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu alle Beschlussvorschlägen.

Die Verwaltung und das Ingenieurbüro Eilbacher werden beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.

 

GR Speth hat an der Abstimmung gemäß Art. 49 GO nicht teilgenommen.


Diskussionsverlauf:

3. Bgm. Wöber interessiert, wann die Landschaftsschutzgrenze festgelegt worden ist. Wären die Obstbäume auf der Fl.Nr. 6300/1 entfernt worden, hätten sie niemanden mehr interessiert. Zur Stellungnahme des Brandschutzes erwähnt er, dass Schneeberg ein Tanklöschfahrzeug hat.

1. Bgm. Repp bestätigt dies und berichtet, dass in der Nähe ein Wasserspeicher vorhanden ist und in unmittelbarer Nähe ein Oberflurhydrant gesetzt wird.