Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 19.01.2022, lfd.Nr. 280.5)
Erweiterung des Bebauungsplanes „Östlich der Zittenfeldener Straße“ im
beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB mit Berichtigung
des Flächennutzungsplans
Beschlussmäßige Abhandlung der eingegangenen
Stellungnahmen nach Beteiligung der
Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Auslegung vom 31.01.2022 bis 07.03.2022
Beteiligt waren:
1. |
Abwasserzweckverband Main-Mud, Miltenberg |
keine Einwände |
2. |
Amt für Digitalisierung, Breitband + Vermessung, Aschaffenburg |
keine Einwände |
3. |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt |
keine Einwände |
4. |
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken |
keine Einwände |
5. |
Bayerischer Bauernverband, Würzburg |
keine Einwände |
6. |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf |
keine Rückäußerung |
7. |
Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg |
keine Einwände |
8. |
Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg |
keine Rückäußerung |
9. |
Immobilien Freistaat Bayern |
keine Rückäußerung |
10. |
Industrie- und Handelskammer, Aschaffenburg |
keine Einwände |
11. |
Kabel Deutschland Vertrieb, Service GmbH & Co. KG, Nürnberg |
keine Einwände |
12. |
Landratsamt Miltenberg |
Einwände |
13. |
Markt Weilbach |
keine Rückäußerung |
14. |
PLEdoc GmbH, Essen |
keine Rückäußerung |
15. |
Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, Nürnberg |
keine Einwände |
16. |
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg |
keine Einwände |
17. |
Regionaler Planungsverband, Region 1 - Bayerischer Untermain,
Aschaffenburg |
keine Einwände |
18. |
Staatliches Bauamt Aschaffenburg |
keine Einwände |
19. |
Stadt Amorbach |
keine Einwände |
20. |
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg |
keine Einwände |
Folgende Stellungnahmen sind bis 07.03.2022 eingegangen:
12 |
Landratsamt Miltenberg Anmerkungen zum
Flächennutzungsplan 1. A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht Mit der o.g.
Erweiterung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und
bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet
wird: Berichtigung des
Flächennutzungsplanes Gemäß § 13a Abs.
2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes (F-Plan) abweicht, auch aufgestellt, geändert oder
ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert bzw. ergänzt ist. Der
F-Plan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Bereits in der
Begründung zum Änderungsverfahren des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB ist
daher die sich ergebende Änderung des F-Plans sachlich vollständig
abzuhandeln. Die sich aus dem Verfahren nach § 13a BauGB ergebende Änderung
des F-Plans ist zeichnerisch als Ausschnitt „Vorher“ – „Nachher“ komplett
darzustellen und kurz zu begründen. Anschließend ist
bei der Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung zugleich auch die Änderung
des F-Plans im Wege der Berichtigung bekannt zu machen. Die der Begründung
zur Bebauungsplanänderung entnommene – ausgefertigte! - Planzeichnung der
geänderten Teilfläche des F-Plans ist in gleicher Weise zur Einsichtnahme
bereitzuhalten wie alle bisherigen F-Plan Änderungen. Darstellung der
Planausschnitte Wir bitten im
Berichtigungsplan zeichnerisch den Ausschnitt „Vorher“ – „Nachher“
entsprechend der Begründung, Seite 4, komplett darzustellen bzw. zu
übernehmen. Planlegende 1. Geltungsbereich Der
Geltungsbereich der F-Plan-Berichtigung ist im Planteil nur schwer zu
erkennen. Das Planzeichen des Geltungsbereiches muss um die gesamte
Erweiterungsfläche gezogen werden. Evtl. ist der Maßstab des Planteils zu
reduzieren, um den Änderungsbereich besser erkennen zu können. Wir weisen
vorsorglich darauf hin, dass geänderte Planausschnitte dann ggfs. auch in die
Begründung zu übernehmen sind. 2. Nachrichtliche Übernahme Wir weisen ferner
darauf hin, dass es sich bei der Darstellung des LSG „Bestand“ und „geplant“
um nachrichtliche Übernahmen gem. § 5 Abs. 4 BauGB handelt. Die Planlegende
ist diesbezüglich zu korrigieren. Mit der Unteren Naturschutzbehörde ist die
Darstellung der FPlan-Berichtigung „Bestand“ und „geplant“ abzuklären, da
eine Befreiung von der Naturparkverordnung automatisch noch keine Grenzänderung
nach sich zieht. Verfahrensvermerk "Der
Gemeinderat hat am ... beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich der
Erweiterung des Bebauungsplanes "
" zu berichtigen. Dies erfolgt aufgrund des beschleunigten
Verfahrens der Erweiterung des Bebauungsplanes " " gem. § 13 a BauGB in Form einer
Berichtigung, die in der Begründung ausführlich beschrieben ist. (Datum,
Unterschrift des BM, Siegel) Zugleich wird
bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die
Festsetzungen des Bebauungsplanes „
“ angepasst wurde. Der
berichtigte Flächennutzungsplan kann an gleichem Ort und zu den gleichen
Zeiten eingesehen werden wie die Bebauungsplanänderung.“ (Ausfertigung am
... (Datum, Unterschrift des BM, Siegel) Der berichtigte
Flächennutzungsplan sowie der Beschluss des Gemeinderates wurden am ... gem. § 6 Abs. Abs. 5 BauGB ortsüblich
bekannt gemacht und öffentlich ausgelegt. Damit ist der Plan gem. § 6 Abs. 5
BauGB wirksam geworden. (Datum, Unterschrift des BM, Siegel)") 2a.
Erforderlichkeit der Planung Gemäß § 1 Abs. 3
BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ferner ist es
Aufgabe der Bauleitpläne, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke
in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Dies setzt voraus, dass der
jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung zu dienen. Es müssen also hinreichend gewichtige
städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen. Welche
städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen
Gestaltungsfreiheit. Es ist allein Aufgabe der Gemeinde zu ermitteln, ob die
entsprechende Erforderlichkeit für eine Bauleitplanung vorliegt oder nicht.
Dabei können die Planungsleitlinien wichtige Anhaltspunkte liefern.
Entscheidet sich die Gemeinde für eine entsprechende Bauleitplanung, muss sie
auf den Anlass für diese in der Begründung des Bauleitplans explizit
eingehen. An der Erforderlichkeit fehlt es etwa bei reinen
Gefälligkeitsplanungen zugunsten allein privater Interessen. Andererseits
darf die Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass nehmen,
wenn zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden. Bezüglich der
Ermittlung des Bedarfs hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie zusätzlich Auslegungshilfen „Anforderungen an
die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im
Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ erlassen. Verfahrensvermerk "Der
Gemeinderat hat am ... beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich der
Erweiterung des Bebauungsplanes "
" zu berichtigen. Dies erfolgt aufgrund des beschleunigten
Verfahrens der Erweiterung des Bebauungsplanes " " gem. § 13 a BauGB in Form einer
Berichtigung, die in der Begründung ausführlich beschrieben ist. (Datum,
Unterschrift des BM, Siegel) Zugleich wird
bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die
Festsetzungen des Bebauungsplanes „
“ angepasst wurde. Der
berichtigte Flächennutzungsplan kann an gleichem Ort und zu den gleichen
Zeiten eingesehen werden wie die Bebauungsplanänderung.“ (Ausfertigung am
... (Datum, Unterschrift des BM, Siegel) Der berichtigte
Flächennutzungsplan sowie der Beschluss des Gemeinderates wurden am ... gem. § 6 Abs. Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und
öffentlich ausgelegt. Damit ist der
Plan gem. § 6 Abs. 5 BauGB wirksam geworden. (Datum, Unterschrift des BM,
Siegel)")
Erforderlichkeit der Planung „Wesentliche
Anforderungen bei der Ermittlung des Bedarfs ist, dass bei der Begründung des
Bedarfs gewerblich genutzter Flächen sowie Wohnbauflächen, eine
Gegenüberstellung bestehender Potentialflächen, die vorrangig zu nutzen sind,
mit dem ermittelten Bedarf erfolgen muss. Sofern die
bestehenden Potentialflächen aus Gründen der Verfügbarkeit oder Nutzbarkeit
nicht in Betracht kommen, muss die Gemeinde entsprechende
Mobilisierungsstrategien und die Ergebnisse der Umsetzung dieser Strategien
in der Begründung darlegen.“ In der Begründung Seite 3 wird auf die
Erforderlichkeit der Planung nicht detailliert eingegangen. Da mit der
Erweiterung des Bebauungsplanes laut Begründung nur ein Wohnbaurecht
geschaffen werden soll und somit die Planung lediglich Privatinteressen
dient, rechtfertigt dies alleine noch kein Bauleitplanverfahren, zumal für
dieses Bauleitplanverfahren aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet
„Bayerischer Odenwald“ auch eine naturschutzrechtliche Befreiung von der
Naturparkverordnung erteilt werden muss. Der Markt Schneeberg muss daher
städtebauliche Aspekte vorbringen, weshalb die Planung nur an diesem Standort
möglich ist. Die Gemeinde muss
bei der Aufstellung von Bebauungsplänen prüfen und in der Begründung
detailliert darlegen, ob es Alternativmöglichkeiten zur neuen Inanspruchnahme
von Flächen gibt, ob der Bedarf für eine neue Versiegelung von Flächen
gegeben ist und ob die Potenziale der Innenentwicklung ausgeschöpft worden
sind. Die Aufforderung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden steht einer
vorsorgenden Ausweisung von Bauland durch sog. Angebotspläne nicht entgegen.
Maßgebend ist jedoch in erster Linie der Grundsatz der Erforderlichkeit.
Gleiches gilt für die Festsetzung einer Grünfläche auf dem Grundstück Fl.Nr.
6300/1. Erst nach Vorlage
einer detaillierten Begründung kann seitens des Landratsamtes Miltenberg
beurteilt werden, ob die genannten Gründe die Einleitung eines
Bauleitplanverfahrens tatsächlich rechtfertigen oder nicht. Wir bitten die
Begründung in Bezug auf die Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung,
insbesondere auf die städtebaulichen Gründe zu überarbeiten.
Art der baulichen
Nutzung – Feinsteuerung Im Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2018, 15 NE 18.382 wird
angezweifelt, dass über § 13b BauGB die Möglichkeit zur Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebietes (WA) in vollem Umfang überhaupt besteht. Die
Festsetzung eines WA-Gebietes geht über die in § 13b Satz 1 BauGB vorgesehene
Möglichkeiten der Regelungen der „Zulässigkeit von Wohnnutzungen“ hinaus. Als
Anwendungsvoraussetzung hält es das Gericht daher für notwendig, im Rahmen
der Feinsteuerung über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen,
die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – 5 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können. Entgegen des o.g.
Urteils wird der Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Ausnahmen in § 1
Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO geregelt. Wir gehen daher davon aus, dass es sich bei
der Nennung der Rechtsgrundlage in o.g. Urteil um einen redaktionellen Fehler
handelt. Im Bebauungsplanentwurf ist eine Festsetzung zur Feinsteuerung
aufzunehmen, mit genauen Angaben der Rechtsgrundlagen. Es muss zwischen
der „allgemeinen“ und der „ausnahmsweisen“ Zulässigkeit unterschieden werden.
Es ist daher für die Feinsteuerung folgende Formulierung der Festsetzung zu
verwenden: „Nach § 1 Abs. 5
erste Alternative BauNVO sind die bestimmten zulässigen Arten von Nutzungen
gem. § 4 Abs. 2 Ziffer 2 „die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe“ nicht zulässig. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die gem. § 4 Abs.
3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Ziffer 1 „Betriebe des
Beherbergungsgewerbes“, Ziffer 2 „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“, Ziffer
3 „Anlagen für
Verwaltungen“, Ziffer 4
„Gartenbaubetriebe“ und Ziffer
5 „Tankstellen“ ausgeschlossen und werden nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.“ Wir bitten um
Ergänzung/Berichtigung der planungsrechtlichen Festsetzung Ziffer 1 und
Anpassung der Begründung. Laut Begründung
Ziffer 4.6 erfolgt die Erschließung des Grundstücks nach Abschluss der
Baumaßnahmen über die Straße „In der Steige“.
Aus der Begründung geht hervor, dass die Schaffung eines weiteren
Baurechts vorgesehen sei. Aufgrund der Größe der dargestellten Baugrenze
hätten auf der Erweiterungsfläche jedoch auch zwei Wohnhäuser Platz. Wir
weisen vorsorglich darauf hin, dass bei Errichtung zweier Wohnhäuser das
Grundstück Fl.Nr. 6296 nicht erschlossen ist. Sollten für den
Erweiterungsbereich zwei Wohnhäuser vorgesehen sein, müsste die Erschließung
des Grundstückes Fl.Nr. 6296 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
gesichert werden. Dies wäre im
Bebauungsplanentwurf dann auch darzustellen und in der Planlegende zu
erläutern.
Nachrichtliche
Übernahme Wir weisen ferner
darauf hin, dass es sich bei der Darstellung des LSG „Bestand“ und „geplant“ um nachrichtliche
Übernahmen gem. § 9 Abs. 6 BauGB handelt. Die Planlegende ist diesbezüglich
zu korrigieren. Mit der Unteren
Naturschutzbehörde ist die Darstellung des Landschaftsschutzgesetzes
„Bestand“ und „geplant“ abzuklären, da eine Befreiung/Erlaubnis von der
Naturparkverordnung automatisch noch keine Grenzänderung nach sich
zieht. Siehe weitere Ausführungen
unter B). Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Verfahrensvermerk In Absatz zwei
und drei des Verfahrensvermerkes ist als Rechtsgrundlage § 13b i.V.m. § 3 Abs. 2/§ 4 Abs. 2 BauGB anzugeben. Wir
bitten um Berichtigung der Rechtsgrundlagen. Beschlussvorschlag:
Die Rechtsgrundlagen werden korrigiert. B) Natur- und Landschaftsschutz Aus
naturschutzrechtlicher und –fachlicher
Sicht kann der Erweiterung des Bebauungsplanes „Östlich der Zittenfeldener
Straße“ noch nicht zugestimmt werden: Naturschutzrechtliche
Erlaubnis Die betroffenen
Fl.-Nrn. liegen alle vollständig im Naturpark Bayerischer Odenwald,
Teilbereiche der Fl.-Nrn. 6295, 6296 und 6300/1 liegen im
Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Bayerischer Odenwald“, weitere Schutzgebiete
sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Zweck der Festsetzung des LSG gemäß
§ 3 der Verordnung über das LSG „Bayerischer Odenwald“ ist es, die Schönheit,
Vielfalt und Eigenart des für den Bayerischen Odenwald typischen
Landschaftsbildes zu bewahren und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu
beheben. Im Landschaftsschutzgebiet ist es gemäß § 5 VO über das LSG
„Bayerischer Odenwald“ verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet
sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss
zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Im Rahmen des
beantragten Vorhabens werden zwar noch keine baulichen Anlagen errichtet, es
werden aber zwei Bauplätze auf den Fl.-Nrn. 6295 und 6296 geschaffen. Die
Ausweisung zielt auf die Errichtung von baulichen Anlagen auf diesen Flächen
ab. Der Bebauungsplan steht damit im Widerspruch zu einer
öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschrift und wäre somit nicht
genehmigungsfähig bzw. unwirksam. Nach § 8 der
Schutzgebietsverordnung kann im Einzelfall von den Verboten des § 5 der
Verordnung eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden.
Voraussetzung ist entweder, dass das Vorhaben aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG)
oder das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die
Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes, insbesondere mit dem Zweck der
Landschaftsschutzgebietsverordnung, vereinbar ist (§ 67 Abs.1 Satz 1 Nr. 2
BNatSchG). Vom Markt
Schneeberg ist daher für den Standort eine Alternativprüfung durchzuführen
und zu dokumentieren bzw. die Notwendigkeit nachzuweisen. Wenn nachweislich
kein anderer Standort in Frage kommt, besteht die Möglichkeit des Planens in
eine Befreiungslage. Das bedeutet, dass für die Bauleitplanung eine
naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt werden kann, wenn die
konkreten Bauvorhaben die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen. Für diese Vorhaben könnte dann im Baugenehmigungsverfahren
die naturschutzrechtliche Befreiung erteilt werden. Hierbei handelt es sich
um einen absoluten Ausnahmefall, dem rechtlich hohe Hürden entgegenstehen, da
die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein
müssen. Voraussetzung für
eine Befreiung im Einzelfall ist, dass
Die Gründe des
überwiegenden öffentlichen Wohls müssen schlüssig dargelegt werden. Hierunter fallen
alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht und die
Verwirklichung des Vorhabens für die örtliche Gemeinschaft von Bedeutung ist.
Anhand der
geplanten Maßnahmen ist detailliert darzulegen, warum aus Sicht des Markts
Schneeberg die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Um über eine
Befreiung entscheiden zu können, sind daher folgende Vorarbeiten
durchzuführen:
Eine
naturschutzrechtliche Zustimmung könnte dann, - sofern eine
naturschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann - unter folgenden
Auflagen in Aussicht gestellt werden:
Grenze
Landschaftsschutzgebiet In den
Planunterlagen wird zum einem die bestehende Grenze des LSG „Bayerischer
Odenwald“ sowie eine geplante Grenze nach Zurücksetzung dargestellt. Eine
Änderung der Grenze des LSG „Bayerischer Odenwald“ im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens ist allerdings nicht möglich. Diese müsste über ein
Herausnahme-Verfahren erfolgen, welches durch die Gemeinde zu beantragen ist
und unter Einbeziehung des Kreistags erfolgt, ein entsprechendes Verfahren
wurde bisher nicht eingeleitet. Die Darstellung eines möglichen geplanten
neuen Grenzverlaufs des LSG sowie die Angabe in der Legende
„Landschaftsschutzgebiet geplant (Grenze zurückgesetzt)“ ist in den
Planunterlagen zu streichen. Eine Änderung der LSG-Grenze müsste im Rahmen
eines Herausnahme-Verfahren unabhängig der Bauleitplanung erfolgen. Naturschutzrechtlicher
Ausgleich Das Vorhaben
liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Die Schaffung von zwei Bauplätzen
stellt zwar noch keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar, zielt aber auf
eine Bebauung ab, welche dann einen Eingriff in Natur und Landschaft
darstellt. Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG wäre über die Vermeidung, den Ausgleich
und den Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß den Vorgaben des
BauGB (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu entscheiden. Da es sich um ein beschleunigtes
Verfahren nach § 13 b BauGB handelt, entfällt allerdings die Verpflichtung
zum Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB. saP Bei der Zulassung
und Ausführung von Vorhaben sind die Auswirkungen auf europarechtlich
geschützte und national gleich gestellte Arten zu prüfen. In Bayern wird
diese Prüfung spezielle artenschutzrechtliche Prüfung genannt, einschlägig
sind die §§ 44 bis 47 des BNatSchG. Zur Überprüfung der
artenschutzrechtlichen Betroffenheit hat der Markt Schneeberg Herrn
Dipl.-Biol. Marcus Stüben beauftragt, eine artenschutzrechtliche Beurteilung
vorzunehmen. Es wurden Gelände Untersuchungen mit einer Habitat Analyse nach
dem „worst-case“-Ansatz für Brutvögel und Reptilien ergänzt durch
Baum-Untersuchungen und eine Nachsuche nach planungsrelevanten Nährpflanzen
(Ampfer, Großer Wiesenknopf, Thymian) bzgl. Feuerfalter und Ameisenbläulingen
notwendig und durchgeführt, um zu ermitteln, ob bezüglich der Arten nach
Anhang IV a) FFH-RL beziehungsweise europäischer Vogelarten
Verbotstatbestände (Schädigungsverbot von Lebensstätten, Störungsverbot,
Tötungs- und Verletzungsverbot) aus § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG berührt sein könnten. Ein umfassender Bericht vom 20. August 2021
enthält die Ergebnisse der Untersuchungen durch Herrn Stüben. Im Rahmen einer
Ortseinsicht der UNB am 28. Februar 2022 wurden die Flächen zudem
hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange noch einmal überprüft. Beim
Eingriffsgebiet handelt es sich bei der Fl.-Nr. 6295 und dem betroffenen
Teilbereich des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 6296 um ein bislang extensiv
genutztes Wiesen-Grundstück auf einem Westhang am Bebauungsrand von
Schneeberg. Die Flächen sind aktuell eingezäunt und auch der Bestand lässt
auf eine Beweidung der Flächen, vermutlich mit Rindern, evtl. auch mit
Schafen, schließen. Auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 6300/1 befand sich
wohl ursprünglich ebenfalls extensives Grünland mit insgesamt 3 mittelalten
bis alten Obstbäumen. Bereits während der Erfassung durch Herrn Stüben im
Jahr 2021 lagerte in diesem Bereich Erdaushub, welcher beim Bau des Hauses
auf dem benachbarten Grundstück mit der Fl.-Nr. 6312/40 angefallen war. Bei
der Ortseinsicht wurde der Eigentümer des Grundstücks 6312/40 angetroffen,
welcher Auskunft gab, dass er auch Eigentümer der Fl.-Nr. 6300/1 sei. Seiner
Angabe nach soll das Lager des Erdaushubs wieder entfernt und auf dem
Grundstück mit der Fl.-Nr. 6312/40 verteilt werden. Auf dem Flurstück 6300/1
sollten möglichst zeitnah die Beseitigung des Erdaushubs und die Wiederherstellung
des Grünlands erfolgen. Zur Wiederbegrünung ist die Verwendung von Mähgut der
benachbart liegenden artenreichen Wiesenflächen des Flurstücks 6300/1 oder
der umliegenden Flurstücke zu empfehlen. Herr Stüben beschreibt in seinem
Bericht bereits den naturschutzfachlichen Wert der 3 mittelalten bis alten
Obstgehölze. Gemäß Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Grenzbereich des
Grundstücks 6300/1 zu den Fl.-Nrn. 6295 und 6296 3 Gehölze eingezeichnet, die
erhalten werden sollen. Dabei handelt es sich vermutlich um die 3 mittelalten
bis alten Obstbäume. Diese müssen demnach gemäß Bebauungsplan erhalten
werden. Der am nördlichsten gelegene Apfelbaum weist 2 Specht Höhlen auf, die
als potenzielle Fledermaus-Baum-Quartiere genutzt werden können. Auch wenn
der Erhalt dieses Höhlenbaums geplant ist, sollten diese potenziellen
Fledermaus-Höhlen durch Fledermaus-Baumkästen ausgeglichen werden, da eine Störung
durch mögliche Bauvorhaben auf den Fl.-Nrn. 6295 und 6296 durch Licht etc.
nicht gänzlich auszuschließen ist. Die mögliche
Betroffenheit weiterer europarechtlich geschützter oder national gleich
gestellter Arten durch das Vorhaben wird im Bericht von Herrn Stüben
ausreichend beschrieben. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter
Einhaltung der von ihm genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG eintreten.
Dies wird von Seiten der UNB ebenfalls so gesehen. Die Festsetzungen
im Bebauungsplan sind wie folgt zu ändern / zu ergänzen: Auflagen:
2 Stück: „Kleinfledermaushöhle 2FN / 3FN“ oder vergleichbar, 2 Stück: „Fledermaushöhle 1FD (mit 3-facher Vorderwand)“ oder
vergleichbar, 1 Stück: „Fledermaushöhle 2F (mit doppelter Vorderwand)“ oder
vergleichbar, 1 Stück: „Fledermaushöhle 2F (universell)“ oder vergleichbar. Beschlussvorschlag:
Die Auflagen V 1 bis V 6 werden in den B Plan übernommen. C) Immissionsschutz Gegen die
Erweiterung des Bebauungsplans sowie Berechtigung des Flächennutzungsplans
bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken. D) Bodenschutz Der
Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Zittenfeldener
Straße“ umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 6295, 6296 (Teilbereich) und 6300/1
(Teilbereich) der Gemarkung Schneeberg.
Die vorgenannten Grundstücke sind im bayerischen Altlastenkataster
nach Art. 3 Bayerisches
Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) nicht als Altlast oder schädliche
Bodenveränderung verzeichnet. Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplans
„Östlich der Zittenfeldener Straße“ somit keine Bedenken. Boden stellt ein
besonders schützenswertes Gut dar. Daher soll mit Grund und Boden sparsam und
schonend umgegangen werden. Überflüssige Erdmassenbewegungen sind zu
vermeiden. Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in nutzbarem Zustand
zu erhalten. Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig
wieder an dem Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet
werden. Die Informationen
im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur den momentan erfassten
Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf den
Grundstücken entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach
Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung
(Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen. Sollten sich dabei, entgegen unseren
bisherigen Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der
Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG
verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg
unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich
vorhandenen Unterlagen vorzulegen. E) Wasserschutz Wasserrechtliche
Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich. In
dieser Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes
Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen. F) Brandschutz Bei den Zufahrten
zu den Flurstücken handelt es sich um einen unbefestigten Feldweg. Da die
Flurstücke deutlich über 50 m von dem befahrbaren Teil der Straße entfernt
liegen, muss dieser Teil für Fahrzeuge mit einer Achslast von 10 Tonnen und
einer Spurbreite von 3,5 m ertüchtigt werden.
Dringend wird auf die Anlage eines Hydranten, möglichst eines
Überflurhydranten, in diesem Bereich Wert gelegt. Da die Feuerwehr Schneeberg
ausschließlich über Löschfahrzeuge ohne Löschwassertank verfügt und somit
wirksame Löscharbeiten bei Aufbau längerer Schlauchstrecken deutlich
verzögert beginnen. Die Feuerwehr Schneeberg verfügt über ein LF10, ein LF8,
einen TSA und ein MTW. Die Anfahrt von 1 km beträgt ungefähr 3 Minuten, womit
sich in diesem Bereich mit Alarmierung und Rüstzeit die Hilfsfrist in der
Regel sicherstellen lässt. Das LF10 verfügt über tragbare Leitern, sodass
nach BayBO ein zweiter baulicher Rettungsweg bei Gebäuden bis 8 m Rettungshöhe
nicht erforderlich ist, jedoch sollte die Sinnhaftigkeit dieser Option bei
Bauherren im Neubau thematisiert werden. Auf weitere
Auflagen wird derzeit, bei Einhaltung der gängigen Vorschriften, verzichtet. G) Gesundheitsamtliche Belange Seitens des Gesundheitsamtes
besteht mit den geplanten Vorhaben entsprechend seiner Beschreibung in den
Antragsunterlagen vom 23. Februar 2021 Einverständnis. Die allgemein
anerkannten Regeln der Technik sowie die gültigen Rechtsvorschriften sind zu
beachten. Trinkwasserschutzgebiete
sind nach den Antragsunterlagen von dieser Maßnahme nicht betroffen. Sonstige
zu vertretende Belange von Seiten des Gesundheitsamtes werden aktuell nicht
berührt. |
In der Zeit vom 31.01.2022 bis einschließlich 07.03.2022
wurden gleichzeitig die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauBG
durchgeführt.
Während der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen und
keine Bedenken eingegangen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Abwägung des Ingenieurbüros Eilbacher zur
Kenntnis und erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu alle
Beschlussvorschlägen.
Die Verwaltung und das Ingenieurbüro Eilbacher werden beauftragt, die
weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.
GR Speth hat an der Abstimmung gemäß Art. 49 GO nicht
teilgenommen.
Diskussionsverlauf:
3. Bgm. Wöber interessiert, wann die Landschaftsschutzgrenze festgelegt worden ist. Wären die Obstbäume auf der Fl.Nr. 6300/1 entfernt worden, hätten sie niemanden mehr interessiert. Zur Stellungnahme des Brandschutzes erwähnt er, dass Schneeberg ein Tanklöschfahrzeug hat.
1. Bgm. Repp bestätigt dies und berichtet, dass in der Nähe ein Wasserspeicher vorhanden ist und in unmittelbarer Nähe ein Oberflurhydrant gesetzt wird.