Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 15.09.2021, lfd.Nr. 221 und 236)
Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB
In der Zeit vom 23.03.2021 bis einschließlich 25.04.2022 wurden folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie Nachbarkommunen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Änderungsentwurf i.d.F. vom 03.03.2022 gegeben:
Folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
1. Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung
A. Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht
B. Natur- und Landschaftsschutz
C. Immissionsschutz
D. Bodenschutz
E. Wasserschutz
F. Denkmalschutz
G. Brandschutz
H. Gesundheitsamtliche Belange
2. Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde,
Würzburg
3. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
4. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Außenstelle Klingenberg
5. Staatliches Bauamt Aschaffenburg
6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Karlstadt
7. Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain,
Aschaffenburg
8. Bayerischer Bauernverband
9. Bund Naturschutz Bayern e.V.
10. Stadt Amorbach
11. Stadt Walldürn
12. Stadt Buchen
Folgende
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben fristgerecht bis
25.04.2022 eine Stellungnahme ab:
1. Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung
A. Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht
B. Natur- und Landschaftsschutz
C.
Immissionsschutz
D. Bodenschutz
E. Wasserschutz
F. Denkmalschutz
G.
Brandschutz
H. Gesundheitsamtliche Belange
2. Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde,
Würzburg
3. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
4. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Außenstelle Klingenberg
5. Staatliches Bauamt Aschaffenburg
6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Karlstadt
7. Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain,
Aschaffenburg
8. Bayerischer Bauernverband
9. Stadt Amorbach
10. Stadt Walldürn
11. Stadt Buchen
Die eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt
behandelt:
1. Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung,
vom
25.04.2022
A.
Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht
Mit der o.g. Änderung des
Flächennutzungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und
bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet
wird:
A. Text der Stellungnahme
Lage des Grüngutsammelplatzes im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer
Odenwald“
(1) „Das zu überplanende Grundstück liegt im
Geltungsbereich des Naturparks Bayer. Odenwald. Nach § 6 der
Landschaftsschutzgebietsverordnung über den Naturpark Bayer. Odenwald ist es
verboten, ohne die erforderliche Erlaubnis oder Befreiung Veränderungen vorzunehmen,
die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern,
den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
Nach § 7 Abs. 1
Nr.1 der o.g. Verordnung bedarf einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis, wer beabsichtigt
innerhalb der Schutzzone bauliche Anlagen zu errichten. Gem. § 7 Abs. 2 der
Verordnung ist eine Erlaubnis zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6
genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen ausgeglichen werden
können. Eine Bebauung steht jedoch wegen der Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes in grundsätzlichem Widerspruch zum Schutzzweckgedanken der
Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des typischen Landschaftsbildes.
Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen
Erlaubnis nicht gegeben.
Nach § 8 der
Verordnung kann zwar im Einzelfall von den Verboten des § 6 der Verordnung eine
Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. Voraussetzung ist jedoch,
dass das Vorhaben aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer
unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Ein Widerspruch
zwischen Bauleitplan und Landschaftsschutzverordnung besteht allerdings nicht,
wenn die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Bauverbot rechtlich
möglich ist, weil objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und einer
Überwindung des naturschutzrechtlichen Bauverbots auch sonst nichts
entgegensteht.
Mit Schreiben
vom 4. März 2021, welches als Anlage beigefügt ist, hat die Untere
Naturschutzbehörde bereits eine Befreiung ausgesprochen bzw. in Aussicht
gestellt (die Befreiung wird im vorliegenden Fall durch die gleichzeitig
erforderliche immissionsschutz-rechtliche Genehmigung gem. Art. 18 BayNatSchG
ersetzt). Die Begründung zum Flächennutzungsplan ist insoweit zu
ergänzen."
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Die Begründung wird mit dem Hinweis ergänzt, dass die Untere
Naturschutzbehörde bereits eine Befreiung ausgesprochen bzw. in Aussicht
gestellt hat und dass die Befreiung im vorliegenden Fall durch die gleichzeitig
erforderliche immissionsschutz-rechtliche Genehmigung gem. Art. 18 BayNatSchG
ersetzt wird.
A. Text der Stellungnahme
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
(1) „Die Grenze des Geltungsbereiches der
Flächennutzungsplanänderung ist eindeutig mit dem Planzeichen 15.13 der
Planzeichenverordnung (PlanZV) zu umranden. Das Planzeichen ist zudem in die
Planlegende aufzunehmen und zu erläutern.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Die Grenze des Geltungsbereiches der
Flächennutzungsplanänderung wird mit dem Planzeichen 15.13 der
Planzeichenverordnung (PlanZV) umrandet. Das Planzeichen wird in die
Planlegende aufgenommen und erläutert.
Nachrichtliche Übernahme
(1) „Die Darstellung der
Umgrenzung von Schutzgebieten - Landschaftsschutzgebiet/Naturpark ist als
„nachrichtliche Übernahme“ gem. § 5 Abs. 4 BauGB in die Planlegende aufzunehmen
und zu erläutern.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Die Darstellung der
Umgrenzung von Schutzgebieten - Landschaftsschutzgebiet/Naturpark wird als
„nachrichtliche Übernahme“ gem. § 5 Abs. 4 BauGB in die Planlegende
aufgenommen und erläutert.
Erschließung
(1) „In der Begründung wurde
auf die Erschließung des Grüngutsammelplatzes nicht näher eingegangen. Laut
Umweltbericht liegt der Grüngutsammelplatz direkt an der Hambrunner Straße. Der
Zufahrtsweg zum Grüngutplatz soll asphaltiert und am Ende ein Wendehammer
gebaut werden. Die wegemäßige Erschließung ist im Änderungsplan des
Flächennutzungsplanes jedoch nicht dargestellt. Der Zufahrtsweg mit Wendehammer
ist lediglich in der Anlage 3 (Übersichtsplan Ausbau Grüngutplatz) des
Umweltberichtes dargestellt und erläutert. Zum besseren Verständnis ist der
Zufahrtsweg und der Wendehammer auch im Planteil darzustellen und in der
Planlegende zu erläutern.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Die Schraffur des
Sondergebiets (solid orange) wird entsprechend transparent gewählt, so dass die
ursprünglich auf dem Kartenmaterial dargestellte Wegeführung wieder zu erkennen
ist. Dadurch wird die Wegemäßige Erschließung des Planungsgebietes wieder
erkennbar. Eine gesonderte detaillierte Darstellung der Verkehrswege
(Erschließung) ist nach § 5 BauGB nicht vorgesehen und kann daher entfallen.
Verfahrensvermerk
(1) „Im Absatz 3 des
Verfahrensvermerkes ist als Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 BauGB maßgeblich. Wir
bitten um Berichtigung der Rechtsgrundlage.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Im Absatz 3 des
Verfahrensvermerkes wird als Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 BauGB angegeben.
A. Text der Stellungnahme
Begründung
(1) „In die Begründung ist unter Ziffer A.1. darauf
hinzuweisen, wann der Gemeinderat Schneeberg die Änderung des Flächennutzungsplanes
beschlossen hat und in welchem Verfahren die Flächennutzungsplanänderung
durchgeführt wird.
(2) Ferner sind in der Begründung auch die
Rechtsgrundlagen, auf die sich die Flächennutzungsplanänderung stützen,
aufzuführen.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) In der
Begründung wird unter Ziffer A.1. eingefügt, dass der Gemeinderat Schneeberg
die Änderung des Flächennutzungsplanes am 15.09.2021 beschlossen hat und das
Verfahren die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 5 BauGB durchgeführt
wird.
(2) In der Begründung werden folgende
Rechtsgrundlagen, auf die sich die Flächennutzungsplanänderung stützen,
aufgeführt:
·
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674)
geändert worden ist
·
Baunutzungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert
worden ist
·
Planzeichenverordnung
vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.
A. Text der Stellungnahme
Zusammenfassende Erklärung
(1) „Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass der
Flächennutzungsplanänderung bei der Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6
Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 6a Abs. 1 BauGB noch eine zusammenfassende Erklärung
beizufügen ist.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Der Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs.
5 Satz 3 i.V.m. § 6a Abs. 1 BauGB wird eine zusammenfassende
Erklärung beigefügt.
B.
Natur- und Landschaftsschutz
(1) Mit dem o.g. Vorhaben
besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht Einverständnis.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des
Landschaftsschutzgebietes „Bayerischer Odenwald“. Im Rahmen der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb
eines Grüngutsammelplatzes des Marktes Schneeberg auf dem Grundstück 6862,
Gemarkung Schneeberg, wurde mit Stellungnahme vom 4. März 2021, AZ: 42-1747.22,
bereits eine Befreiung nach § 8 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Bayerischer Odenwald“ i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt. Die
entsprechende Stellungnahme ist dem Schreiben beigefügt.
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
A. Text der Stellungnahme
(1) „Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht gegen die Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
D. Bodenschutz
A. Text der Stellungnahme
(1) „Der Geltungsbereich der Änderung des F-Plans des Marktes Schneeberg im
Bereich „Sondergebiet Grüngutsammelplatz“ umfasst eine Teilfläche des
Grundstückes Fl. Nr. 6862 der Gemarkung Schneeberg. Das vorgenannte Grundstück
ist im bayerischen Altlastenkataster nach Art. 3 des Bayerisches
Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) nicht als Altlast oder schädliche
Bodenveränderung verzeichnet.
Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Änderung des F-Plans somit
keine Bedenken.
Boden stellt
ein besonders schützenswertes Gut dar. Daher soll mit Grund und Boden sparsam
und schonend umgegangen werden. Überflüssige Erdmassenbewegungen sind zu
vermeiden. Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in nutzbarem Zustand zu
erhalten. Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig
wieder an dem Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet
werden. Die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur
den momentan erfassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen
Verhältnissen auf den Grundstücken entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein
Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine
entsprechende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.
Sollten sich
dabei, entgegen unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für
das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann
ist der Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG verpflichtet, die Untere
Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen
Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen
vorzulegen.“.
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
(1)
„Wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen
nicht ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1)
Kenntnisnahme
F. Brandschutz
A. Text der Stellungnahme
(1) „Bereits im vergangenen Jahr wurde eine Übung zur Löschwasserversorgung
des Gebietes durchgeführt und für den Erstangriff steht das Löschwasserfass aus
Hambrunn, sowie das erste Tanklöschfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist zur
Verfügung, die den Löschangriff sichert, bis die Wasserversorgung aus dem
Saubach aufgebaut ist.
Eine
Einsatzplanung der Feuerwehr Schneeberg, sowie markierte Punkte für die
Stellplätze der Pumpen wurden hervorragend ausgearbeitet.
Von Seiten der
Brandschutzdienststelle bestehen keinerlei Bedenken. Auf weitere Auflagen wird
derzeit, bei Einhaltung der gängigen Vorschriften verzichtet.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
G. Gesundheitliche
Belange
(1) „Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die gültigen
Rechtsvorschriften sind zu beachten.
Trinkwasserschutzgebiete
sind nach den Antragunterlagen von dieser Maßnahme nicht betroffen. Sonstige
von Seiten des Gesundheitsamtes zu vertretende Belange werden aktuell nicht
berührt.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
2.
Regierung
von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg, 07.04.2022
„Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen auf der Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung die Voraussetzungen zur
Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des bereits bestehenden Grüngutplatzes
auf einer Teilfläche des Flurstücks 6862 an der Hambrunner Straße, Markt
Schneeberg, geschaffen werden. Es soll keine Erweiterung oder Vergrößerung der
vorhandenen Flächen stattfinden. Die Lagerflächen der holzigen und krautigen
Abfälle sollen neu geschottert werden und unversiegelt bleiben. Der verschlammte
Zufahrtsweg soll vollständig asphaltiert und am Ende verbreitert werden, um den
Container für Grasschnitt und einen Bauwagen darauf abstellen zu können. Für
diese Verbreiterung werde ebenfalls ein Teil der bisherigen Fläche verwendet.
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in
ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange hierzu Stellung. Maßstab für
diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im
Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region
Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu
beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den
Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB):“
(1) Schutz und Pflege der
Landschaft
„Das Plangebiet liegt
im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Bayerischer Odenwald innerhalb des Naturparks
Bayerischer Odenwald sowie gem. Ziel 4.1.2.1-01 i.V.m. Anhang 3 Karte
„Landschaft und Erholung“ RP1 im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet.
Gem. 4.1.2 RP1 sollen
die schutzwürdigen Landschaftsteile der Region, ein System von Naturparken,
Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern und Landschaftsbestandteilen,
gesichert, vorhandene Schäden durch entsprechende Ordnungs-, Sanierungs- und
Pflegemaßnahmen behoben werden.
Die Planung
entspricht den o.g. Erfordernissen der Raumordnung dann, wenn die zuständigen
Naturschutzbehörden, ggf. mit Auflagen, keine Einwände erheben bzw. dem
Vorhaben zustimmen.“
B.
Bauleitplanerische
Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
A. Text der Stellungnahme
(1) Wald
„Der den
Grüngutsammelplatz umgebende Wald ist im Waldfunktionsplan als Wald mit
besonderen Funktionen für die Erholung dargestellt.
Forstwirtschaftlich
genutzte Gebiete sollen erhalten werden; große zusammenhängende Waldgebiete,
Bannwälder und landeskulturell oder ökologisch besonders bedeutsame Wälder
sollen vor Zerschneidungen und Flächenverlusten bewahrt werden; die Waldfunktionen
sollen gesichert und verbessert werden (Grundsätze 5.4.1 Abs. 2, 5.4.2 Abs. 1
und 2 LEP).
Gem. Grundsatz
3.2.3.4-01 RP1 kommt der Walderhaltung in der gesamten Region besondere
Bedeutung zu.
Gem. Grundsatz
3.2.3.4-03 RP1 ist neben den anderen Waldfunktionen in der gesamten Region
insbesondere auf die Sicherung und Verbesserung der Erholungsfunktion der
Wälder hinzuwirken.
Die Planung
entspricht den o.g. Erfordernissen der Raumordnung dann, wenn die zuständigen
Forstbehörden, ggf. mit Auflagen, keine Einwände erheben bzw. dem Vorhaben
zustimmen.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
A. Text der Stellungnahme
(1) Hinweise
„Diese
Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und
Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist
damit nicht verbunden.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
3. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, 24.03.2022
„Mit der vorliegenden
Planung besteht unter Beachtung der folgenden aufgeführten Punkte
Einverständnis.“
(1) Altlasten und Bodenschutz
„Im Altlasten-, Bodenschutz- und
Deponieinformationssystem (ABuDIS) ist für die zu überplanende Fläche kein
Altlastenverdacht vermerkt. Sollten während der Bauphase organoleptische
Auffälligkeiten auftreten, sind die Kreisverwaltungsbehörde und das
Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.
Bzgl. des vorsorgenden Bodenschutzes werden nur
die im Umweltbericht bereits beschriebenen geringfügigen nachteiligen
Auswirkungen erwartet. Wir weisen darauf hin, dass alle Eingriffe so gering wie
möglich gehalten werden sollen.
Unser Boden ist die Lebensgrundlage, auf der wir
leben. Besonders der Mutterboden ist ein vielfältiger Lebensraum für Tiere und
Pflanzen. Weitere wichtige Funktionen sind die Filter- und Speicherfunktion von
Wasser und Schadstoffen. Bei jeglicher Nutzung des Bodens sollte immer Bedacht
werden, dass die Bildung von „neuem“ Boden enorme Zeiträume in Anspruch nimmt.
So dauert die Bildung von 1cm Boden unter guten Verwitterungsbedingungen
mindestens 100 Jahre. Somit ist jeglicher Eingriff stets mit unveränderlichen
Folgen für den Bodenhaushalt verbunden und für Generationen beeinflussend.
Aufgrund dessen sind die Maßnahmen zum
vorsorgenden Bodenschutz bei allen Baumaßnahmen einzuhalten. Wir weisen darauf
hin, dass der vorsorgende Bodenschutz gesetzlich verankert ist und entsprechend
umgesetzt werden muss.
Bzgl. des Aushubs von Material empfehlen wir die
Untersuchung des Materials je nach weiterer Verwertung (LAGA M20, LAGA PN 98,
Eckpunktepapier). Wir weisen darauf hin, dass nach DIN 19731 Kap. 5.2 das
anfallende Material einer Beprobung unterzogen werden muss, wenn sich Hinweise
auf erhöhte Schadstoffgehalte ergeben. Ein entsprechender Verwendungsnachweis
über das Aushubmaterial sollte geführt werden.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
A. Text der Stellungnahme
(1) Niederschlagswasser
„Das anfallende Niederschlagswasser soll aktuell
gesammelt und über die bestehende Straßenentwässerung im Graben abgeführt und
versickert werden.
Wir empfehlen zu prüfen, ob eine breitflächige
Versickerung über die belebte Bodenzone im Zufahrtsbereich möglich ist.
Beispielsweise könnte dies Hangseitig über eine kaskadenförmige Mulde
realisiert werden. Hierzu muss eine entsprechende Querneigung zum Hang
berücksichtigt werden. Dadurch wird die direkte Rückführung in den
Wasserkreislauf gefördert und besonders in Bezug auf den Klimawandel und die
stetig sinkenden Grundwasserstände sollte jegliches Niederschlagswasser so
ortsnah wie möglich versickert werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, sollte
das anfallende Niederschlagswasser gesammelt und über die Straßenentwässerung
der Hambrunner Straße abgeleitet und versickert werden.
Falls keine breitflächige Versickerung möglich
ist, empfehlen wir zu prüfen, ob die Straßenentwässerung durch das anfallende
Niederschlagswasser nicht überlastet wird. Insbesondere bei
Starkregenereignissen kann eine kaskadenförmige Muldenform zum Rückhalt
beitragen.
Das Sachgebiet Wasserrecht des Landratsamtes
Miltenberg erhält dieses Schreiben in CC..“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Unter Kapitel B 2.2.5 des Umweltberichtes
wurde bereits zusammenfassend auf die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des
Vorhabens eingegangen. Im Fazit wurde festgestellt, dass durch die Versiegelung
der sehr wahrscheinlich bereits verdichteten Forstwegefläche zukünftig
lediglich etwas mehr Niederschlagswasser abgeleitet werden wird. Davon sind
jedoch keine negativen Auswirkungen durch den Betrieb zu erwarten. Auf eine
entsprechend kaskadierte Ausführung der Versickerung kann aus Sicht des
Entwurfverfassers verzichtet werden. Ggf. können die Versickerungsflächen bei
Bedarf später auch angepasst werden.
4. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
Außenstelle Klingenberg, 05.04.2022
(1) Ihr Kartenmaterial
entspricht dem aktuellen Stand des Liegenschaftskataster vom März 2022.
(2) Beim Bebauungsplan ist,
aus Lizenz- und Nutzungsrechtlichen Gründen der Copyrightvermerk anzubringen
(z.B. Digitale Flurkarte oder Luftbild).
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
(2) Der entsprechende Copyrightvermerk wird auf dem
Flächennutzungsplan angebracht.
5. Staatliches Bauamt Aschaffenburg, 20.04.2022
A. Text der Stellungnahme
(1) „Zur Änderung des o. g. Flächennutzungsplans
sowie der dazugehörigen Begründung vom 03.03.2022 erheben wir keine Einwände.
Dieses Schreiben wird
ausschließlich elektronisch übermittelt. Sie erhalten keinen Brief gleichen
Inhalts.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
6. Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, 21.03.2022
A. Text der Stellungnahme
(1) „Grundsätzlich würden wir es aus forstfachlicher
Sicht begrüßen, falls Flächen außerhalb des Waldes für die Anlage eines
Grüngutsammelplatzes genutzt würden. Eine Verbreitung nicht standortsheimischer
Pflanzen im Wald würde dadurch nochmals effektiver gewährleistet werden.
Nach Auskunft von
ihrer Seite aus dem Jahr 2021 stehen allerdings keine geeigneten
Alternativflächen für die Anlage eines Grüngutsammelplatzes zur Verfügung.
Eine geordnete
Lagerung und Beseitigung von Schnittgut entspricht auch dem forstlichen
Interesse illegale Ablagerungen und Verbreitung von „Gartengrün“ im Wald zu
verhindern.
Aus forstfachlichen
Gesichtspunkten steht dem geplanten Vorhaben, auf der Flurnummer 6862,
Gemarkung Schneeberg somit nichts entgegen.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
7. Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain,
Aschaffenburg 07.04.2022
(1) Der Text entspricht dem der Regierung von
Unterfranken unter Ziffer 2.
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Entsprechend der Beurteilung unter Ziffer 2
8. Bayerischer Bauernverband, 31.03.2022
A. Text der Stellungnahme
(1) „Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.03.2022.
Nach Mitteilung unseres Ortsobmannes ist bei o. g. Bauleitplanung die
Landwirtschaft nicht betroffen. Daher bestehen von Seiten des Bayerischen
Bauernverbandes keinerlei Einwendungen und Bedenken gegen die
Flächennutzungsplanänderung "SO-Gebiet Grüngutsammelplatz."
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
9. Stadt Amorbach, 24.03.2022
A. Text der Stellungnahme
(1) „Seitens der Stadt Amorbach bestehen keine
Bedenken gegenüber der geplanten Flächennutzungsplanänderung im Bereich des SO
„Grüngutsammelplatz“. Anregungen werden nicht erhoben.
Wir wünschen
bei der weiteren Durchführung des Verfahrens viel Erfolg!“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
10. Stadt Walldürn, 05.04.2022
A. Text der Stellungnahme
(1) “Zunächst darf sich die Stadt Walldürn für die
Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauGB am
genannten FNP-Änderungsverfahren bedanken.
Von Seiten der
Stadt Walldürn werden keine Bedenken gegen das FNP-Änderungsverfahren
geäußert.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
11. Stadt Buchen, 18.03.2022
A. Text der Stellungnahme
(1) “Die Stadt Buchen darf sich zunächst für die frühzeitige
Beteiligung der Behörden an der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich
„Sondergebiet Grüngutsammelplatz“, Markt Schneeberg bedanken.
Einwände und
Anregungen zur Planung werden unsererseits nicht vorgetragen.
Bei der
Realisierung der Maßnahme wünschen wir Ihnen viel Erfolg.“
B. Bauleitplanerische Beurteilung
(1) Kenntnisnahme
In der Zeit vom 23.03.2021
bis einschließlich 25.04.2022 wurden gleichzeitig die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauBG durchgeführt.
Während der
öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen und keine Bedenken eingegangen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat billigt die Abwägung aller bauplanerischen
Beurteilungen und erhebt diese zum Billigungs- und Aufstellungsbeschluss.
Die Verwaltung und die Firma Klingenmeier Beratende
Ingenieure e.K, 63916 Amorbach, werden mit den daraus resultierenden Maßnahmen
zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Sondergebiet
Grüngutsammelplatz“ beauftragt.