Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 15.09.2021, lfd.Nr. 221 und 236)

Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

 

In der Zeit vom 23.03.2021 bis einschließlich 25.04.2022 wurden folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie Nachbarkommunen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Änderungsentwurf i.d.F. vom 03.03.2022 gegeben:

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

1.     Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung

A.     Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

B.     Natur- und Landschaftsschutz

C.     Immissionsschutz

D.     Bodenschutz

E.     Wasserschutz

F.     Denkmalschutz

G.     Brandschutz

H.     Gesundheitsamtliche Belange

2.     Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg

3.     Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

4.     Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Außenstelle Klingenberg

5.     Staatliches Bauamt Aschaffenburg

6.     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt

7.     Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain, Aschaffenburg

8.     Bayerischer Bauernverband

9.     Bund Naturschutz Bayern e.V.

10.   Stadt Amorbach

11.   Stadt Walldürn

12.   Stadt Buchen

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben fristgerecht bis 25.04.2022 eine Stellungnahme ab:

 

1.      Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung

A.     Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

B.     Natur- und Landschaftsschutz

C.     Immissionsschutz

D.     Bodenschutz

E.     Wasserschutz

F.     Denkmalschutz

G.     Brandschutz

H.     Gesundheitsamtliche Belange

2.      Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg

3.      Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

4.      Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Außenstelle Klingenberg

5.      Staatliches Bauamt Aschaffenburg

6.      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt

7.      Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain, Aschaffenburg

8.      Bayerischer Bauernverband

9.      Stadt Amorbach

10.   Stadt Walldürn

11.   Stadt Buchen

 

Die eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt behandelt:

1.      Landratsamt Miltenberg, Raumordnung und Bauleitplanung, vom 25.04.2022

 

A.     Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

 

Mit der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

A.     Text der Stellungnahme

Lage des Grüngutsammelplatzes im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“

(1) „Das zu überplanende Grundstück liegt im Geltungsbereich des Naturparks Bayer. Odenwald. Nach § 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung über den Naturpark Bayer. Odenwald ist es verboten, ohne die erforderliche Erlaubnis oder Befreiung Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Nach § 7 Abs. 1 Nr.1 der o.g. Verordnung bedarf einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis, wer beabsichtigt innerhalb der Schutzzone bauliche Anlagen zu errichten. Gem. § 7 Abs. 2 der Verordnung ist eine Erlaubnis zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen ausgeglichen werden können. Eine Bebauung steht jedoch wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in grundsätzlichem Widerspruch zum Schutzzweckgedanken der Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des typischen Landschaftsbildes. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis nicht gegeben.

Nach § 8 der Verordnung kann zwar im Einzelfall von den Verboten des § 6 der Verordnung eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Vorhaben aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Ein Widerspruch zwischen Bauleitplan und Landschaftsschutzverordnung besteht allerdings nicht, wenn die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Bauverbot rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung des naturschutzrechtlichen Bauverbots auch sonst nichts entgegensteht.

Mit Schreiben vom 4. März 2021, welches als Anlage beigefügt ist, hat die Untere Naturschutzbehörde bereits eine Befreiung ausgesprochen bzw. in Aussicht gestellt (die Befreiung wird im vorliegenden Fall durch die gleichzeitig erforderliche immissionsschutz-rechtliche Genehmigung gem. Art. 18 BayNatSchG ersetzt). Die Begründung zum Flächennutzungsplan ist insoweit zu ergänzen."

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Die Begründung wird mit dem Hinweis ergänzt, dass die Untere Naturschutzbehörde bereits eine Befreiung ausgesprochen bzw. in Aussicht gestellt hat und dass die Befreiung im vorliegenden Fall durch die gleichzeitig erforderliche immissionsschutz-rechtliche Genehmigung gem. Art. 18 BayNatSchG ersetzt wird.

 

A.     Text der Stellungnahme

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches

(1) „Die Grenze des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung ist eindeutig mit dem Planzeichen 15.13 der Planzeichenverordnung (PlanZV) zu umranden. Das Planzeichen ist zudem in die Planlegende aufzunehmen und zu erläutern.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Die Grenze des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung wird mit dem Planzeichen 15.13 der Planzeichenverordnung (PlanZV) umrandet. Das Planzeichen wird in die Planlegende aufgenommen und erläutert.

 

A.     Text der Stellungnahme

Nachrichtliche Übernahme

(1) „Die Darstellung der Umgrenzung von Schutzgebieten - Landschaftsschutzgebiet/Naturpark ist als „nachrichtliche Übernahme“ gem. § 5 Abs. 4 BauGB in die Planlegende aufzunehmen und zu erläutern.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Die Darstellung der Umgrenzung von Schutzgebieten - Landschaftsschutzgebiet/Naturpark wird als „nachrichtliche Übernahme“ gem. § 5 Abs. 4 BauGB in die Planlegende aufgenommen und erläutert.

 

A.     Text der Stellungnahme

Erschließung

(1) „In der Begründung wurde auf die Erschließung des Grüngutsammelplatzes nicht näher eingegangen. Laut Umweltbericht liegt der Grüngutsammelplatz direkt an der Hambrunner Straße. Der Zufahrtsweg zum Grüngutplatz soll asphaltiert und am Ende ein Wendehammer gebaut werden. Die wegemäßige Erschließung ist im Änderungsplan des Flächennutzungsplanes jedoch nicht dargestellt. Der Zufahrtsweg mit Wendehammer ist lediglich in der Anlage 3 (Übersichtsplan Ausbau Grüngutplatz) des Umweltberichtes dargestellt und erläutert. Zum besseren Verständnis ist der Zufahrtsweg und der Wendehammer auch im Planteil darzustellen und in der Planlegende zu erläutern.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Die Schraffur des Sondergebiets (solid orange) wird entsprechend transparent gewählt, so dass die ursprünglich auf dem Kartenmaterial dargestellte Wegeführung wieder zu erkennen ist. Dadurch wird die Wegemäßige Erschließung des Planungsgebietes wieder erkennbar. Eine gesonderte detaillierte Darstellung der Verkehrswege (Erschließung) ist nach § 5 BauGB nicht vorgesehen und kann daher entfallen.

 

A.     Text der Stellungnahme

Verfahrensvermerk

(1) „Im Absatz 3 des Verfahrensvermerkes ist als Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 BauGB maßgeblich. Wir bitten um Berichtigung der Rechtsgrundlage.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Im Absatz 3 des Verfahrensvermerkes wird als Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 BauGB angegeben.

 

A.     Text der Stellungnahme

Begründung

(1) „In die Begründung ist unter Ziffer A.1. darauf hinzuweisen, wann der Gemeinderat Schneeberg die Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen hat und in welchem Verfahren die Flächennutzungsplanänderung durchgeführt wird.

(2) Ferner sind in der Begründung auch die Rechtsgrundlagen, auf die sich die Flächennutzungsplanänderung stützen, aufzuführen.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1)  In der Begründung wird unter Ziffer A.1. eingefügt, dass der Gemeinderat Schneeberg die Änderung des Flächennutzungsplanes am 15.09.2021 beschlossen hat und das Verfahren die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 5 BauGB durchgeführt wird.

(2) In der Begründung werden folgende Rechtsgrundlagen, auf die sich die Flächennutzungsplanänderung stützen, aufgeführt:

·         Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist

·         Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist

·         Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.

 

A.     Text der Stellungnahme

Zusammenfassende Erklärung

(1) „Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass der Flächennutzungsplanänderung bei der Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 6a Abs. 1 BauGB noch eine zusammenfassende Erklärung beizufügen ist.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Der Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 6a Abs. 1 BauGB wird eine zusammenfassende Erklärung beigefügt.

 

B.     Natur- und Landschaftsschutz

 

A.     Text der Stellungnahme

(1) Mit dem o.g. Vorhaben besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht Einverständnis.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Bayerischer Odenwald“. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Grüngutsammelplatzes des Marktes Schneeberg auf dem Grundstück 6862, Gemarkung Schneeberg, wurde mit Stellungnahme vom 4. März 2021, AZ: 42-1747.22, bereits eine Befreiung nach § 8 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Odenwald“ i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt. Die entsprechende Stellungnahme ist dem Schreiben beigefügt.

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

C.     Immissionsschutz

 

A.     Text der Stellungnahme

 (1) „Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1)  Kenntnisnahme

 

 

D.     Bodenschutz

 

A.     Text der Stellungnahme

 (1) „Der Geltungsbereich der Änderung des F-Plans des Marktes Schneeberg im Bereich „Sondergebiet Grüngutsammelplatz“ umfasst eine Teilfläche des Grundstückes Fl. Nr. 6862 der Gemarkung Schneeberg. Das vorgenannte Grundstück ist im bayerischen Altlastenkataster nach Art. 3 des Bayerisches Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) nicht als Altlast oder schädliche Bodenveränderung verzeichnet.

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Änderung des F-Plans somit keine Bedenken.

Boden stellt ein besonders schützenswertes Gut dar. Daher soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Überflüssige Erdmassenbewegungen sind zu vermeiden. Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten. Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig wieder an dem Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet werden. Die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur den momentan erfassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf den Grundstücken entsprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.

Sollten sich dabei, entgegen unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen vorzulegen.“.

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

E.     Wasserschutz

 

A.     Text der Stellungnahme

 (1) „Wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1)  Kenntnisnahme

 

F.      Brandschutz

 

A.     Text der Stellungnahme

 (1) „Bereits im vergangenen Jahr wurde eine Übung zur Löschwasserversorgung des Gebietes durchgeführt und für den Erstangriff steht das Löschwasserfass aus Hambrunn, sowie das erste Tanklöschfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist zur Verfügung, die den Löschangriff sichert, bis die Wasserversorgung aus dem Saubach aufgebaut ist.

Eine Einsatzplanung der Feuerwehr Schneeberg, sowie markierte Punkte für die Stellplätze der Pumpen wurden hervorragend ausgearbeitet.

Von Seiten der Brandschutzdienststelle bestehen keinerlei Bedenken. Auf weitere Auflagen wird derzeit, bei Einhaltung der gängigen Vorschriften verzichtet.“

 

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

G.     Gesundheitliche Belange

 

A.     Text der Stellungnahme

 (1) „Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die gültigen Rechtsvorschriften sind zu beachten.

Trinkwasserschutzgebiete sind nach den Antragunterlagen von dieser Maßnahme nicht betroffen. Sonstige von Seiten des Gesundheitsamtes zu vertretende Belange werden aktuell nicht berührt.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

2.      Regierung von Ufr., Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg, 07.04.2022

 

„Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die Voraussetzungen zur Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des bereits bestehenden Grüngutplatzes auf einer Teilfläche des Flurstücks 6862 an der Hambrunner Straße, Markt Schneeberg, geschaffen werden. Es soll keine Erweiterung oder Vergrößerung der vorhandenen Flächen stattfinden. Die Lagerflächen der holzigen und krautigen Abfälle sollen neu geschottert werden und unversiegelt bleiben. Der verschlammte Zufahrtsweg soll vollständig asphaltiert und am Ende verbreitert werden, um den Container für Grasschnitt und einen Bauwagen darauf abstellen zu können. Für diese Verbreiterung werde ebenfalls ein Teil der bisherigen Fläche verwendet.

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange hierzu Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Bayerischer Untermain (RP1) festgesetzt sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, Grundsätze zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB):“

 

A.     Text der Stellungnahme

(1) Schutz und Pflege der Landschaft

„Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Bayerischer Odenwald innerhalb des Naturparks Bayerischer Odenwald sowie gem. Ziel 4.1.2.1-01 i.V.m. Anhang 3 Karte „Landschaft und Erholung“ RP1 im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. 

Gem. 4.1.2 RP1 sollen die schutzwürdigen Landschaftsteile der Region, ein System von Naturparken, Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern und Landschaftsbestandteilen, gesichert, vorhandene Schäden durch entsprechende Ordnungs-, Sanierungs- und Pflegemaßnahmen behoben werden.

Die Planung entspricht den o.g. Erfordernissen der Raumordnung dann, wenn die zuständigen Naturschutzbehörden, ggf. mit Auflagen, keine Einwände erheben bzw. dem Vorhaben zustimmen.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

A.     Text der Stellungnahme

 (1) Wald

„Der den Grüngutsammelplatz umgebende Wald ist im Waldfunktionsplan als Wald mit besonderen Funktionen für die Erholung dargestellt. 

Forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden; große zusammenhängende Waldgebiete, Bannwälder und landeskulturell oder ökologisch besonders bedeutsame Wälder sollen vor Zerschneidungen und Flächenverlusten bewahrt werden; die Waldfunktionen sollen gesichert und verbessert werden (Grundsätze 5.4.1 Abs. 2, 5.4.2 Abs. 1 und 2 LEP). 

Gem. Grundsatz 3.2.3.4-01 RP1 kommt der Walderhaltung in der gesamten Region besondere Bedeutung zu.

Gem. Grundsatz 3.2.3.4-03 RP1 ist neben den anderen Waldfunktionen in der gesamten Region insbesondere auf die Sicherung und Verbesserung der Erholungsfunktion der Wälder hinzuwirken.

Die Planung entspricht den o.g. Erfordernissen der Raumordnung dann, wenn die zuständigen Forstbehörden, ggf. mit Auflagen, keine Einwände erheben bzw. dem Vorhaben zustimmen.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

A.     Text der Stellungnahme

 (1) Hinweise

„Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

3.      Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, 24.03.2022

 

„Mit der vorliegenden Planung besteht unter Beachtung der folgenden aufgeführten Punkte Einverständnis.“

 

A.     Text der Stellungnahme

(1) Altlasten und Bodenschutz

„Im Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) ist für die zu überplanende Fläche kein Altlastenverdacht vermerkt. Sollten während der Bauphase organoleptische Auffälligkeiten auftreten, sind die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.

Bzgl. des vorsorgenden Bodenschutzes werden nur die im Umweltbericht bereits beschriebenen geringfügigen nachteiligen Auswirkungen erwartet. Wir weisen darauf hin, dass alle Eingriffe so gering wie möglich gehalten werden sollen.

Unser Boden ist die Lebensgrundlage, auf der wir leben. Besonders der Mutterboden ist ein vielfältiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Weitere wichtige Funktionen sind die Filter- und Speicherfunktion von Wasser und Schadstoffen. Bei jeglicher Nutzung des Bodens sollte immer Bedacht werden, dass die Bildung von „neuem“ Boden enorme Zeiträume in Anspruch nimmt. So dauert die Bildung von 1cm Boden unter guten Verwitterungsbedingungen mindestens 100 Jahre. Somit ist jeglicher Eingriff stets mit unveränderlichen Folgen für den Bodenhaushalt verbunden und für Generationen beeinflussend.

Aufgrund dessen sind die Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz bei allen Baumaßnahmen einzuhalten. Wir weisen darauf hin, dass der vorsorgende Bodenschutz gesetzlich verankert ist und entsprechend umgesetzt werden muss.

Bzgl. des Aushubs von Material empfehlen wir die Untersuchung des Materials je nach weiterer Verwertung (LAGA M20, LAGA PN 98, Eckpunktepapier). Wir weisen darauf hin, dass nach DIN 19731 Kap. 5.2 das anfallende Material einer Beprobung unterzogen werden muss, wenn sich Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte ergeben. Ein entsprechender Verwendungsnachweis über das Aushubmaterial sollte geführt werden.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

A.     Text der Stellungnahme

(1) Niederschlagswasser

„Das anfallende Niederschlagswasser soll aktuell gesammelt und über die bestehende Straßenentwässerung im Graben abgeführt und versickert werden.

Wir empfehlen zu prüfen, ob eine breitflächige Versickerung über die belebte Bodenzone im Zufahrtsbereich möglich ist. Beispielsweise könnte dies Hangseitig über eine kaskadenförmige Mulde realisiert werden. Hierzu muss eine entsprechende Querneigung zum Hang berücksichtigt werden. Dadurch wird die direkte Rückführung in den Wasserkreislauf gefördert und besonders in Bezug auf den Klimawandel und die stetig sinkenden Grundwasserstände sollte jegliches Niederschlagswasser so ortsnah wie möglich versickert werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, sollte das anfallende Niederschlagswasser gesammelt und über die Straßenentwässerung der Hambrunner Straße abgeleitet und versickert werden.

Falls keine breitflächige Versickerung möglich ist, empfehlen wir zu prüfen, ob die Straßenentwässerung durch das anfallende Niederschlagswasser nicht überlastet wird. Insbesondere bei Starkregenereignissen kann eine kaskadenförmige Muldenform zum Rückhalt beitragen.

Das Sachgebiet Wasserrecht des Landratsamtes Miltenberg erhält dieses Schreiben in CC..“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Unter Kapitel B 2.2.5 des Umweltberichtes wurde bereits zusammenfassend auf die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens eingegangen. Im Fazit wurde festgestellt, dass durch die Versiegelung der sehr wahrscheinlich bereits verdichteten Forstwegefläche zukünftig lediglich etwas mehr Niederschlagswasser abgeleitet werden wird. Davon sind jedoch keine negativen Auswirkungen durch den Betrieb zu erwarten. Auf eine entsprechend kaskadierte Ausführung der Versickerung kann aus Sicht des Entwurfverfassers verzichtet werden. Ggf. können die Versickerungsflächen bei Bedarf später auch angepasst werden.

4.      Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Außenstelle Klingenberg, 05.04.2022

 

A.     Text der Stellungnahme

(1) Ihr Kartenmaterial entspricht dem aktuellen Stand des Liegenschaftskataster vom März 2022.

(2) Beim Bebauungsplan ist, aus Lizenz- und Nutzungsrechtlichen Gründen der Copyrightvermerk anzubringen (z.B. Digitale Flurkarte oder Luftbild).

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

(2) Der entsprechende Copyrightvermerk wird auf dem Flächennutzungsplan angebracht.

5.      Staatliches Bauamt Aschaffenburg, 20.04.2022

 

A.     Text der Stellungnahme

(1) „Zur Änderung des o. g. Flächennutzungsplans sowie der dazugehörigen Begründung vom 03.03.2022 erheben wir keine Einwände.

Dieses Schreiben wird ausschließlich elektronisch übermittelt. Sie erhalten keinen Brief gleichen Inhalts.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1)  Kenntnisnahme

 

6.      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, 21.03.2022

 

A.     Text der Stellungnahme

(1) „Grundsätzlich würden wir es aus forstfachlicher Sicht begrüßen, falls Flächen außerhalb des Waldes für die Anlage eines Grüngutsammelplatzes genutzt würden. Eine Verbreitung nicht standortsheimischer Pflanzen im Wald würde dadurch nochmals effektiver gewährleistet werden.

Nach Auskunft von ihrer Seite aus dem Jahr 2021 stehen allerdings keine geeigneten Alternativflächen für die Anlage eines Grüngutsammelplatzes zur Verfügung.

Eine geordnete Lagerung und Beseitigung von Schnittgut entspricht auch dem forstlichen Interesse illegale Ablagerungen und Verbreitung von „Gartengrün“ im Wald zu verhindern. 

Aus forstfachlichen Gesichtspunkten steht dem geplanten Vorhaben, auf der Flurnummer 6862, Gemarkung Schneeberg somit nichts entgegen.“

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

7.      Regionaler Planungsverband Bayer. Untermain, Aschaffenburg 07.04.2022

 

A.     Text der Stellungnahme

(1) Der Text entspricht dem der Regierung von Unterfranken unter Ziffer 2.

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Entsprechend der Beurteilung unter Ziffer 2

8.      Bayerischer Bauernverband, 31.03.2022

 

A.     Text der Stellungnahme

(1) „Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.03.2022. Nach Mitteilung unseres Ortsobmannes ist bei o. g. Bauleitplanung die Landwirtschaft nicht betroffen. Daher bestehen von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes keinerlei Einwendungen und Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung "SO-Gebiet Grüngutsammelplatz."

 

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

9.      Stadt Amorbach, 24.03.2022

A.     Text der Stellungnahme

(1) „Seitens der Stadt Amorbach bestehen keine Bedenken gegenüber der geplanten Flächennutzungsplanänderung im Bereich des SO „Grüngutsammelplatz“. Anregungen werden nicht erhoben.

Wir wünschen bei der weiteren Durchführung des Verfahrens viel Erfolg!“

 

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

10.   Stadt Walldürn, 05.04.2022

A.     Text der Stellungnahme

(1)Zunächst darf sich die Stadt Walldürn für die Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauGB am genannten FNP-Änderungsverfahren bedanken.

Von Seiten der Stadt Walldürn werden keine Bedenken gegen das FNP-Änderungsverfahren geäußert.“

 

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

11.   Stadt Buchen, 18.03.2022

A.     Text der Stellungnahme

(1)Die Stadt Buchen darf sich zunächst für die frühzeitige Beteiligung der Behörden an der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Sondergebiet Grüngutsammelplatz“, Markt Schneeberg bedanken.

Einwände und Anregungen zur Planung werden unsererseits nicht vorgetragen.

Bei der Realisierung der Maßnahme wünschen wir Ihnen viel Erfolg.“

 

B.     Bauleitplanerische Beurteilung

(1) Kenntnisnahme

 

In der Zeit vom 23.03.2021 bis einschließlich 25.04.2022 wurden gleichzeitig die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauBG durchgeführt.

Während der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen und keine Bedenken eingegangen.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat billigt die Abwägung aller bauplanerischen Beurteilungen und erhebt diese zum Billigungs- und Aufstellungsbeschluss.

Die Verwaltung und die Firma Klingenmeier Beratende Ingenieure e.K, 63916 Amorbach, werden mit den daraus resultierenden Maßnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Sondergebiet Grüngutsammelplatz“ beauftragt.