Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung
am 07.05.2021, lfd.Nr. 183 und 187)
Der Markt Schneeberg beabsichtigt den
Teilabbruch und den Wiederaufbau eines einstöckigen Gebäudes in
Holzständerbauweise auf einem bestehenden Gewölbekeller auf der Fl.Nr. 270,
Hangweg 5, 63936 Schneeberg. Es handelt sich um ein Vorhaben eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den es keinen Bebauungsplan gibt. Das
Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das Bauvorhaben bedarf einer Abweichung von
folgender Vorschriften: Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Aus der Begründung ist zu
entnehmen, dass es sich um den Teilabbruch und den Wiederaufbau eines
bestehenden Gebäudes handelt, wobei der Wiederaufbau in seiner Höhenentwicklung
um rund 2 Meter niedriger erfolgt als der Bestand. Für die benachbarte Bebauung
tritt dadurch eine Verbesserung der Belichtung und Belüftung ein. Öffentliche
Belange, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der
Sicherheits-Generalklausel der BayBO in Art. 3 Abs. 1, werden vor dem
Hintergrund der bestehenden und gewachsenen engen historischen Bebauung nicht
nachteilig beeinflusst. Für den Wiederaufbau vorgeschriebenen (bestehenden)
Grenzbebauungen werden entsprechen Art 6 Abs. 1 Satz 3 keine eigenen
Abstandsflächen erforderlich. Im Sinne der gewachsenen innerörtlichen Struktur
und der damit verbundenen Bebauungsdichte entspricht der Wiederaufbau dem
städtebaulichen Kontext.
Die Baupläne sind von den Angrenzern
unterzeichnet. Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen findet bei
diesem Bauvorhaben keine Berücksichtigung.
Der Bauantrag ist zu Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat nimmt
Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag, Einwendungen werden nicht erhoben. Die
Unterlagen sind zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.
Der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1
Satz 1 BayBO stimmt der Marktgemeinderat zu.