Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 07.05.2021, lfd.Nr. 183 und 187)

Der Markt Schneeberg beabsichtigt den Teilabbruch und den Wiederaufbau eines einstöckigen Gebäudes in Holzständerbauweise auf einem bestehenden Gewölbekeller auf der Fl.Nr. 270, Hangweg 5, 63936 Schneeberg. Es handelt sich um ein Vorhaben eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den es keinen Bebauungsplan gibt. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Das Bauvorhaben bedarf einer Abweichung von folgender Vorschriften: Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass es sich um den Teilabbruch und den Wiederaufbau eines bestehenden Gebäudes handelt, wobei der Wiederaufbau in seiner Höhenentwicklung um rund 2 Meter niedriger erfolgt als der Bestand. Für die benachbarte Bebauung tritt dadurch eine Verbesserung der Belichtung und Belüftung ein. Öffentliche Belange, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der Sicherheits-Generalklausel der BayBO in Art. 3 Abs. 1, werden vor dem Hintergrund der bestehenden und gewachsenen engen historischen Bebauung nicht nachteilig beeinflusst. Für den Wiederaufbau vorgeschriebenen (bestehenden) Grenzbebauungen werden entsprechen Art 6 Abs. 1 Satz 3 keine eigenen Abstandsflächen erforderlich. Im Sinne der gewachsenen innerörtlichen Struktur und der damit verbundenen Bebauungsdichte entspricht der Wiederaufbau dem städtebaulichen Kontext.

 

Die Baupläne sind von den Angrenzern unterzeichnet. Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen findet bei diesem Bauvorhaben keine Berücksichtigung.

Der Bauantrag ist zu Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.


Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag, Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO stimmt der Marktgemeinderat zu.