Sitzung: 06.11.2019 Gemeinderat
Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 11.10.2019, lfd.Nr. 01015.3)
Das Landratsamt Miltenberg nimmt mit Schreiben vom 29.10.2019 wie folgt Stellung:
„Der Biber ist eine
durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützte
Art. Als Folge dieses Schutzstatus sind alle Maßnahmen, die zu seiner
Beeinträchtigung führen, verboten. Geschützt ist nicht nur der Biber selbst,
sondern auch seine Baue und die die Baue schützenden Dämme.
Sollten Dämme,
Überflutungen oder Röhren Gefährdungen darstellen oder Schäden verursachen,
können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, u.a. zur Abwendung
erheblicher land-, forst-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher
Schäden.
Aufgrund des
Schutzstatus des Bibers und der damit einhergehenden rechtlichen Hürden müssen
die den Biber weniger beeinträchtigenden Mittel/zumutbaren Alternativen
ausgeschöpft sein.
Leider mussten wir
feststellen, dass der Damm bereits mehrfach unerlaubterweise abgesenkt wurde.
Aufgrund der
vielfältigen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, Schäden durch Biberaktivitäten
zu verhindern oder wenigstens zu minimieren, kann es nicht akzeptiert werden,
wenn eigenmächtig in den Lebensraum des Bibers eingegriffen wird.
Im vorliegenden Fall
wurde am 16.10.2019 eine Ortseinsicht vom Wasserwirtschaftsamt und dem
Biberbeauftragten bei der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt mit folgendem
Ergebnis:
-
der
momentan vorhandene Einstau, sowie die Höhe des Dammes werden als tolerierbar
angesehen, eine weitere Erhöhung des Dammes ist in Bezug auf die unterstromig
liegende Bebauung und die beschränkte Leistungsfähigkeit des Gerinnes wird
kritisch gesehen
-
die
Aufstandsfläche des Dammes, sowie die unmittelbar angrenzenden Flächen sind im
Besitz des Freistaates Bayern
-
da ein
Entfernen des Dammes dauerhaft keine Lösung ist (Biber wird ihn wieder
aufbauen), wird versucht am linken Ufer eine Entlastungsrinne anzulegen
-
das heißt
das WWA wird die Uferrehne soweit abnehmen, dass bei einem Hochwasser dort das
Wasser frühzeitig austreten kann und linksseitig das Vorland überströmt wird
-
der
Einschöpfbereich ist bereits naturbedingt gegeben (Gefälle usw. alles
vorhanden)
-
diese
Entlastungsrinne wird dauerhaft freigehalten
-
langfristig
wird das WWA versuchen dort in diesem Bereich auch ein Umgehungsgerinne zu
etablieren, da die Rampe laut WRRL als mangelhaft in Bezug Durchgängigkeit
eingestuft ist
-
die
Bedenken der Anwohner bezüglich des alten Mühlkanals, dass dieser zu viel
Wasser führt, war bei der Ortseinsicht nicht gegeben (Laub vor Einlaufgitter)
-
eine
Regulierung des Mühlkanals, wenn dies notwendig werden würde, könnte leicht im
Bereich des Einlaufgitters bewerkstelligt werden.
Die Untere
Naturschutzbehörde ist bemüht zusammen mit den Gewässeranliegern
einvernehmliche Lösungen bei Problemen zu finden. Wir gehen jedoch davon aus,
dass durch die o.g. Maßnahmen eine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.“
Diskussionsverlauf:
GR Kiel erkundigt sich nach dem zeitlichen Rahmen für die Entlastungsrinne und möchte wissen, wer den Einlauf reguliert. Eigentlich ist das die Aufgabe des Wasserwirtschaftsamtes. Er sieht das Ganze etwas kritisch. Ihm fehlt der Glaube, dass da zeitnah etwas passiert.
2. Bgm. Repp verspricht immer wieder dran zu bleiben, dass da etwas passiert.
GR Kiel teilt mit, dass im Mühlbach mehr Wasser als vorher ist und sein Waschplatz immer unter Wasser sei.
3. Bgm. Pfeiffer sagt, der Mühlbach ist doch im Privateigentum.
GR Kiel gibt bekannt, dass das Wasserwirtschaftsamt Eigentümer des Mühlbaches ist. Ab der Mühle ist der Mühlen-Eigentümer Eigentümer des Mühlbaches.
GR Loster bittet um eine schriftliche Anfrage, wann durch das WWA die Entlastungsrinne angelegt wird und zu fragen, wer das immer wieder freihält, wenn der Biber weiterbaut.