Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 17.05.2019, lfd.Nr. 0945)
Aus der Bürgschaft
wurden während der Bürgerbeteiligung keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
Landratsamt
Miltenberg vom 14.08.2019
A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Planung, soweit Folgendes beachtet wird:
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Die Erschließung des Plangebietes soll über die Vorderliegergrundstücke mittels Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erfolgen. Bereits in der Stellungnahme des Landratsamtes vom 3. Dezember 2018 haben wir darauf hingewiesen, dass die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte als Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Im nun vorliegenden Planentwurf wurden diese in der Legende von den Hinweisen in die Festsetzungen verschoben, im Planteil liegen die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte allerdings außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Der Geltungsbereich ist entsprechend anzupassen. Wir weisen nochmals vorsorglich darauf hin, dass durch die Festsetzung das Nutzungsrecht noch nicht begründet wird. Dazu sind darüber hinaus die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte privatrechtlich, etwa durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit zu bestellen.
Präambel
Bei der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass die Bayerische Bauordnung (BayBO) nochmals durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert wurde. Wir bitten um Berichtigung.
Anmerkung der Verwaltung: Die Erweiterung des Geltungsbereiches für die dargestellten Dienstbarkeiten betrifft nun auch die Flur Nr. 4842 / 3.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die
Präambel zu berichtigen und den Geltungsbereich des B Planes um die
dargestellten Dienstbarkeiten zu erweitern.
Dieser beinhaltet nun auch eine Teilfläche
der Flur Nummer 4842 / 3.
B) Natur- und
Landschaftsschutz
Eine naturschutzrechtliche Zustimmung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen.
Es handelt sich zwar um ein beschleunigtes Verfahren nach § 13b BauGB. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie auch die Umweltprüfung entfallen. Der Artenschutz ist unabhängig von der Verfahrensart zu berücksichtigen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind zu vermeiden.
Zu dem Vorhaben wurde bereits am 3. Dezember 2018 naturschutzfachlich Stellung genommen.
Das Vorhaben grenzt unmittelbar an das FFH-Gebiet „Täler der Odenwaldbäche um Amorbach“ an. Dieses beheimatet u.a. die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie (LRT 6510, LRT 6430) sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Dunkler- und Heller Wiesenknopfameisenbläuling, Groppe, Bachneunauge). Gem. § 33 Abs. 1 BNatSchG sind Veränderungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Natura-2000 Gebietes führen können, unzulässig. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist bei einem Projekt, welches im Zusammenwirken mit anderen Projekten möglicherweise eine Verschlechterung der Erhaltungsziele hervorruft, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich (unter Berücksichtigung von möglichen Summationswirkungen).
Von dem Vorhaben betroffen ist ein mäßig artenreiches bis artenreiches sowie extensiv genutztes Grünland und Gartenland. Dieses befindet sich unmittelbar angrenzend an die im Schutzgebiet nachgewiesenen Lebensraumtypen.
Hinweis
Sind Arten betroffen, die einen „Rote-Liste-Status“ besitzen oder ansonsten regional als „selten“ gelten, sollen diese künftig im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung Berücksichtigung finden. Grundlage hierfür bietet § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayKompV i. V. m. Anlage 2.1 Spalte 3. Auch für die Bauleitplanung bietet der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ auf S. 30 Liste 1c mit dem Hinweis auf „Vorkommen von Arten der Roten Listen“ eine Grundlage für die erweiterte Untersuchung/ für erweiterte Maßnahmen. Gefährdungsgrad, Isolierung, Mobilität der Arten, regionale Bedeutung & Verantwortung sind künftig wesentlich stärker im Rahmen der Betrachtung der Funktionalität der Eingriffsfläche in saP-Untersuchungen zu berücksichtigen.
Eine fachliche Zustimmung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Folgende Angaben/Untersuchungen sind nachträglich vorzulegen:
1. Begutachtung der Flächen bezüglich möglicherweise betroffener Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (Fledermäuse, Dunkler- und Heller Wiesenknopfameisenbläuling), europarechtlich geschützte Vögel und deren gesetzlich geschützte Lebensstätten (Baumhöhlen, Nester, Spaltenquartiere). Kontrolle durch einen Fachplaner.
2. Planung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, sog. „CEF“-Maßnahmen, bei bestätigtem Vorkommen.
3. Relevanzprüfung/Potentialanalyse von regional bedeutenden Arten der Roten Liste Bayern. Aussage durch einen Fachplaner, ob Arten potentiell betroffen sein können (Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde).
Anmerkung der Verwaltung:
Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden bereits durchgeführt.
Das Ergebnis der Untersuchung für die 3 Bauplätze ( Nummer 1 bis 3 ) ist als Anlage beigefügt.
Es führt aus, dass keine planungsrelevanten Vorkommnisse von Lebewesen und Pflanzen im Plangebiet vorkommen. ( Großer Wiesenknopf, Zauneidechse, Schlingnatter )
Forderungen aus dem Gutachten:
Vor Fällung von Bäumen ist eine Untersuchung auf Horste und Kobel vorzunehmen.
Im Westen des Baufeldes ist vor Baubeginn zwingend eine Eingrünung mit einer mehrreihigen naturnahen Hecke einheimischer Fruchtgehölze zu Pflanzen und zu erhalten.
Beschlussvorschlag:
Der
Markt Schneeberg beschließt, die vorbeschriebenen Forderungen in den
Bebauungsplan aufzunehmen.
C) Immissionsschutz
Schallimmissions-
und Geruchsimmissionsprognose
Zu dem Vorhaben,
insbesondere im Zusammenhang mit den beiden Immissionsprognosen des Büros
Wölfel:
- Reitverein, Schallimmissionsprognose vom 24. April 2019
- Reitverein, Geruchsimmissionsprognose vom 24. April 2019
wurde vorab bereits mit
E-Mail vom 16. Mai 2019 [1] von Herrn Krautschneider, Sachgebiet Immissionsschutz,
fachlich zu den Einwirkungen auf das Baugebiet Stellung genommen.
In der Stellungnahme
[1] wird unter Ziffer 1 der Beurteilung auf die Berechnungen des Ing- Büros
Wölfel verwiesen, die mit Blick auf lärmrelevante Betriebsabläufe des
Reitvereins auf Annahmen und Bedingungen beruhen.
Es wird aufgezeigt,
dass diese auch zu gewährleisten sind als Voraussetzung für ein konflikt-
freies Nebeneinander
von Wohnen und Anlagenbetrieb des Reitvereins.
Eine entsprechende
Aussage hierzu fehlt. Diesbezüglich sollte mit dem Reitverein eine Vereinbarung
erarbeitet und die Ergebnisse aus hiesiger Sicht in der Begründung dargestellt
werden.
Wegen des zu
geringen Abstandes zwischen den nordwestlich des Vereinsheimes gelegenen sechs
PKW- Stellplätzen und dem Baufeld 3 kann im Rahmen von seltenen Ereignissen
insbesondere durch Türenschlagen der für Spitzenpegel während der Nachtzeit
geltende Immissionsrichtwert (IRW) nicht eingehalten werden.
Der Schallgutachter
zeigt drei alternativ zur Ausführung kommende Möglichkeiten auf, wodurch Lärmkonflikte
ausgeschlossen werden können.
Der Markt Schneeberg
macht von einem der Lösungsansätze Gebrauch und hat die Baugrenze im
nordwestlichen Bereich des Baufeldes 3 um mindestens 4 m von der
Flurstücksgrenze eingerückt.
Grundstück Flur
Nr.: 4701, bauliche Anlage
Auf dem Grundstück
Flur Nr.: 4701 befindet sich eine ca. 35 m lange und 10 m breite bauliche Anlage
des Reitvereins. Diese ist in der Planunterlage des Bebauungsplanes nicht
enthalten.
In der
Schallimmissionsprognose des Ing. Büros Wölfel, „ Geräuscheinwirkungen durch
den Betrieb des benachbarten Reitvereins auf das Plangebiet“ vom 24. April 2019
wurde der Standort bereits skizziert und als Reitzelt beschrieben.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die bauliche Anlage ( Reitzelt ) im Bebauungsplan darzustellen.
D) Brandschutz
Die in der DVGW W405 angegebenen Werte für die Löschwasserversorgung, d.h. ein flächendeckendes Hydrantennetz zur Löschwasserversorgung mit mindestens 800l/Minute über zwei Stunden, sind einzuhalten.
Beschlussvorschlag:
Der
Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
Regierung von
Unterfranken Landesplanung vom 01.08.2019
1. Städtebau
In der Begründung wurde der Bedarf nach Ansicht der höheren Landesplanungsbehörde hinreichend dargelegt. Bedenken aufgrund von Grundsatz 3.1 „Flächensparen“ und Ziel 3.2 „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ LEP werden daher zurückgestellt. Die Gemeinde sollte jedoch auf geeignete Weise darauf hinwirken, dass die neu ausgewiesenen Bauplätze zeitnah bebaut werden und keine neuen Baulücken durch die Ausweisung entstehen.
2. Hochwasser
Der Umgriff des Bebauungsplans liegt gem. den Eintragungen in unserem Raumordnungskataster z.T. am Rand im Überschwemmungsgebiet. Mit Blick auf Grundsatz 7.2.5 LEP (Hochwasserschutz) und Ziel B XI 5.1 RP1 können diesbezügliche Bedenken zurückgestellt werden, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände erheben bzw. ggf. mit Auflagen zustimmen.
3. Hinweise
- Das Sachgebiet Städtebau erhebt zwar keine Einwendungen, teilt aber mit, dass durch die Aufteilung in zwei Geltungsbereiche keine städtebauliche Verbesserung erzielt werde.
Es bestehe deshalb kein Anlass die Stellungnahme (vergl. Punkt 1 der landesplaneri-
schen Stellungnahme vom 22.11.2018) zu ändern. Die Erschließung mit Geh- und Fahrtrechten erscheine nicht zeitgemäß und behindere langfristig eine wünschenswerte
Entwicklung.
- Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, den Bebauungsplan in der vorliegenden Form zu belassen.
Regionaler
Planungsverband vom 06.08.2019
1. Städtebau
In der Begründung wurde der Bedarf nach Ansicht des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain hinreichend dargelegt. Bedenken aufgrund von Grundsatz 3.1 „Flächensparen“ und Ziel 3.2 „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ LEP werden daher zurückgestellt. Die Gemeinde sollte jedoch auf geeignete Weise darauf hinwirken, dass die neu ausgewiesenen Bauplätze zeitnah bebaut werden und keine neuen Baulücken durch die Ausweisung entstehen.
2. Hochwasser
Der Umgriff des Bebauungsplans liegt gem. den Eintragungen im Raumordnungskataster der Regierung von Unterfranken z.T. am Rand im Überschwemmungsgebiet. Mit Blick auf Grundsatz 7.2.5 LEP (Hochwasserschutz) und Ziel B XI 5.1 RP1 können diesbezügliche Bedenken zurückgestellt werden, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände erheben bzw. ggf. mit Auflagen zustimmen.
3. Hinweise
- Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Regionalplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur
Kenntnis.
Bayernwerk Netz
GmbH vom 06.08.2019
In der Schulstraße, Flur-Nr. 4741/1 und der Flur-Nr. 4701 verlaufen 0,4-kV-Niederspannungskabelleitungen unseres Unternehmens mit einem Schutzzonenbereich von 1 m beiderseits der Leitungsachse.
Wir haben diesem Schreiben eine Plankopie beigelegt, aus der Sie unsere Versorgungsanlagen entnehmen können. Für den richtigen Verlauf der Leitungsachsen übernehmen wir jedoch keine Gewähr, sie dient nur zur Information. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es bei Bauarbeiten zu Näherungen und Kreuzungen von den vorhandenen Versorgungsleitungen kommen kann.
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Frei- und Kabelleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
Abwasserzweckverband
Main-Mud, Miltenberg vom 06.08.2019
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 22.07.2019 sowie unser Schreiben
vom 12.11.2018. Unser v. g. Schreiben wird vollumfänglich aufrechterhalten.
Anmerkung der Verwaltung:
Der
AZV fordert einen Flächenausgleich ( Flächensubstitution ) für die neu
entstehenden Bauflächen.
Dies
kann ggf. durch Abschlag von Außengebieten ( Fremdwassereinleitung ) geschehen,
so dass sogar eine Verminderung der Einleitungsmenge entsteht.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, es ist mit dem Abwasserzweckverband eine Lösung zu suchen für Flächensubstitution bzw. Neuberechnung der Einleitungskontingente nach der Schmutzfrachtberechnung.
Vodafone Kabel
Deutschland GmbH vom 15.08.2019
Wir teilen Ihnen
mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von
Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich
befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine
Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Eine
Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien.
Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet.
Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
Amt f. Ländliche
Entwicklung Unterfranken vom 08.08.2019
Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung
Unterfranken ist für dieses Gebiet kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
vorgesehen.
Die Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken vom
04.12.2018 zur o.g. Bauleitplanung wird vollumfänglich aufrechterhalten.
Es ist zudem nicht dargelegt, ob und welche Bemühungen der Markt
Schneeberg unternommen hat, die bestehenden Innenentwicklungspotenziale zu
nutzen. Die Begründung für den Bedarf an der Neuausweisung von Bauplätzen in
Schneeberg ist daher nicht nachvollziehbar.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die
Ausweisung der drei Bauplätze beizubehalten.
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg vom 06.08.2019
Mit Schreiben vom 07.12.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
zur Änderung des Bebauungsplanes „Erweiterung Schulstraße“ Stellung genommen.
Durch die vorgelegte 2. Änderung (Stand 01.07.2019) haben sich aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben, so dass unsere
Stellungnahme vom 07.12.2018 weiterhin ihre Gültigkeit hat.
Anmerkung der Verwaltung:
Die Überschwemmungsgrenze wurde bereits nach der ersten Stellungnahme im
Plan dargestellt, es wurde hierbei nachgewiesen, dass die Bauplätze außerhalb
dieser Bereiche liegen.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis
keine Bedenken äußerten: Amt f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Handwerkskammer
für Unterfranken
Immobilien
Freistaat Bayern
Industrie-
und Handelskammer Aschaffenburg
PLEdoc
GmbH
Regierung
von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
Regierung
von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt
Staatliches
Bauamt Aschaffenburg
Stadt
Walldürn
Stadt
Amorbach
keine Stellungnahme von: Amt f. Digital., Breitband+Vermessung
Bund Naturschutz
in Bayern e.V.
Bayerischer
Bauernverband
Landesamt
für Denkmalpflege
Stadt
Buchen
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt allen vorgeschlagenen
Beschlussempfehlungen zu.
Diskussionsverlauf:
GR Speth fragt, ob anstatt einer doppelreihigen Bepflanzung eine Streuobstwiese möglich wäre.