Sitzung: 01.02.2019 Gemeinderat
Beschluss: Mehrfachbeschluss
Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 14.12.2018, lfd.Nr. 0866 und 16.01.2019, lfd.Nr. 0876)
Änderung der
Gemeinderatsbeschlüsse vom 14.12.2018 zu:
Stellungnahme vom
Landratsamt Miltenberg
B) Natur- und
Landschaftsschutz
Erläuterung: Es
wurde eine Artenschutzrechtliche Beurteilung (ASB) von Marcus Stüben,
Bessenbach, erstellt, die der Gemeinde bereits vorliegt.
Gutachterliches
Fazit:
Im Rahmen der
Gebäude-Untersuchungen des Schulgebäudes fanden sich keine Hinweise auf
geschützte Lebensstätten von Gebäudebrütern.
Bezüglich der Fledermäuse
sind trotz fehlender direkter Nachweise Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen, als
auch zeitnah Ausgleichsmaßnahmen zu erfüllen, da im Dach Spalten und Hohlräume
vorkommen, die von Fledermäusen zum Teil ganzjährig besiedelt werden können,
ohne dass Fledermäuse – insbesondere im Winterquartier - Spuren hinterlassen
müssten. Hierzu zählt der manuelle Rückbau des Ziegeldachs vor dem eigentlichen
Abbruch.
Bei dem Zustand und
dem Alter des Gebäudes ist davon auszugehen, dass zumindest einige der
vorhandenen und für Fledermäuse zugänglichen Spaltenquartiere dem
Quartierverbundsystem von Fledermäusen zuzurechnen sind, damit als gesetzlich
geschützte Lebensstätten einzustufen und somit bei drohendem Verlust
auszugleichen sind.
Durch die Einhaltung
des gesetzlich erlaubten Fällungszeitraums von Anfang Oktober bis Ende Februar
und den Erhalt der Feldhecken F1 und F2 sowie der Baumreihe F3 sind keine
Beeinträchtigungen von Freibrütern (Gebüsch- und Bodenbrütern) oder
Höhlenbrütern zu erwarten.
Es gab keine
Hinweise auf Vorkommen der Haselmaus. Es wurden keine Nährpflanzen (Großer
Wiesenknopf) planungsrelevanter Tagfalter (s. Wiesenknopf-Ameisenbläulinge)
nachgewiesen.
Es ist dringend zu
empfehlen, dass in der FFH-Gebiets-nahen Wohnbebauung möglichst keine
Freigänger-Katzen gehalten und im FFH-Gebiet sowie an dessen Randbereich keine
Hunde geführt oder freilaufen gelassen werden (Schutz von Wiesenbrütern vor
Prädation und Vergrämung: Wenige Sichtungen reichen den Alttieren für ein
Verlassen ihrer Gelege!).
Die
Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG sind nicht erfüllt, sofern die genannten Vermeidungs-
und Ausgleichsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der Lichtwirkungen und für
die Zauneidechse (sofern kein solider Negativnachweis durch eine Kartierung
erbracht wird) eingehalten werden. Mit Schlingnattern ist im Kerngebiet der
Wiese kaum zu rechnen.
Diese Maßnahmen sind
mit der Zustimmung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) bindend und
verpflichtend umzusetzen.
Ausgleichsmaßnahmen:
Es sind insgesamt 4
Stück Fledermaus-Kästen unter Einbeziehung eines Fledermausspezialisten
fachgerecht anzubringen und zu unterhalten. Die Standorte sind mit der
Ökologischen Baubegleitung bzw. mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)
abzustimmen.
Beschluss:
Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
Es sind die Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG lt.
Artenschutzrechtlicher Beurteilung nicht erfüllt. Die Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen werden in den Bebauungsplan mit aufgenommen und erfüllt.
Abstimmungsergebnis: Ja
12 Nein 0
Stellungnahme vom
Landratsamt Miltenberg
C) Immissionsschutz
Beschluss:
Der Markt Schneeberg beschließt, die
Immissionschutzrechtliche Beurteilung nur für den Bereich 2 durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: Ja
12 Nein 0
Beschluss:
Diskussionsverlauf:
GR Speth erkundigt sich beim Ingenieur Bernd Eilbacher, ob eine Entwässerung unterhalb der Schule in die Wiesen möglich ist, da es sich um einen besonders nassen Bereich handelt.
Bernd Eilbacher befürchtet, dass die Entwässerung über die Schulstraße stattfinden muss. Es gibt alte Entwässerungsgräben in den Wiesen, über die es sinnvoll wäre zu entwässern.