Sitzung: 08.10.2014 Gemeinderat
Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 17.09.2014, lfd.Nr. 059)
Wegen der abschlägigen Auskunft des Landratsamtes Miltenberg zur Errichtung einer Kapelle in der Zittenfeldener Straße wollte Bürgermeister Kuhn eine schriftliche Begründung der Behörde nachfordern. Aus der Begründung geht folgendes hervor:
„Im Gegensatz zur genehmigten Kapelle in
Amorbach liegt die geplante Kapelle in Schneeberg im Landschaftsschutzgebiet.
Nach § 6 der Verordnung ist es verboten, ohne die erforderliche
Erlaubnis oder Befreiung Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss zu
beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
Im Schutzgebiet ist
grundsätzlich die Errichtung von baulichen Anlagen verboten, um das
Landschaftsbild zu erhalten und den Naturgenuss nicht zu beeinträchtigen. Eine
Kapelle ist hierbei genauso als eine bauliche Anlage zu sehen, wie
beispielsweise Unterstände, Wochenendhäuser u.s.w. . Auch diese widersprechen
dem Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung. Gerade
im Außenbereich, insbesondere im Landschaftsschutzgebiet, soll die Landschaft
in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Es ist auch bei
einer Kapelle von einer Vorbildwirkung auszugehen, die andere baulichen Anlagen
nach sich ziehen kann.
Eine Erlaubnis
kann daher nicht erteilt werden.
Eine Befreiung von den Verboten der
Verordnung kann nur erteilt werden bei Vorliegen eines überwiegenden
öffentlichen Interesses oder bei einer unzumutbaren Belastung.
Der Wunsch einer Privatperson erfüllt diese
Voraussetzungen jedoch nicht. Hier ist darauf hinzuweisen, dass an das
Landratsamt eine Vielzahl von Anträgen auf Errichtung von baulichen Anlagen im
Außenbereich herangetragen werden, die ebenfalls abschlägig beschieden werden.
Bei dem von Herrn Becker uns vorgeschlagenen
Bildstock kann unter bestimmten Voraussetzungen eine naturschutzrechtliche
Erlaubnis erteilt werden. Im Vergleich zu einer Kapelle handelt es sich nur um
eine geringfügige Bebauung (wenig Versiegelung, kleine Überdachung),
insbesondere um kein Gebäude. Hier ist nur ein unerheblicher Eingriff in das
Landschaftsbild und den Naturhaushalt zu erwarten. Außerdem besteht nicht die
Gefahr einer Bezugsfallwirkung.
Ob von baurechtlicher Seite eine Genehmigung
erteilt werden kann, ist jedoch noch mit dem Bauamt abzuklären.“
1. Bgm. Kuhn ergänzt, dass für die Genehmigung der Kapelle in Amorbach vor allem der wohnortnahe Standort der Kapelle ein Argument war.
GR Lausberger vertritt die Meinung, dass Kapellen die Landschaft nicht verunstalten. Der Gemeinderat kann die Spreu vom Weizen trennen. Windräder können überall hingestellt werden.
GR Speth merkt an, mit 20.000 Euro kann man 2.000 Kinder in der Dritten Welt ein Jahr ernähren.
1. Bgm. Kuhn verweist erneut darauf, dass die Geldverwendung eine private Entscheidung der Person ist. Der vordringliche Wunsch ist der Bau einer weiteren Kapelle.
GR Kuhn schlägt vor, dass die Kirche den Antrag auf den Bau einer Kapelle stellen sollte, da diese seiner Meinung nach eine ganz andere Wirkung habe und sich ein Amt auch einfach tut so etwas zu genehmigen.