Sachverhalt:
Die Eheleute Raphaela und Martin Henn möchten evtl. ein Walmdach in der
oberen Baureihe und schlagen folgende Änderung vor:
Walmdächer mit einer Dachneigung bis 20°, max. Wandhöhe 8,50 m über geplantem
Gelände im Gebäudeumgriff.
Erläuterung der Verwaltung:
Der gewünschten Wandhöhe kann nach Auffassung des Ingenieurbüros zugestimmt werden, dies lässt ebenso wie beim Pult/Flachdach höhere Wandhöhen als bei einem Satteldach zu.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Festsetzungen zu den Wandhöhen
insofern zu konkretisieren, dass für Walmdächer bis 20° Dachneigung und eine
Wandhöhe von 8,50 m zulässig ist.
1. Bgm. Kuhn hat an der Abstimmung gemäß Art. 49
GO nicht teilgenommen.
Diskussionsverlauf:
GR Kuhn hat die größten Bedenken bei einer Wandhöhe von 8,50 Meter über
geplantem Gelände. Falls jemand das Gelände an böscht und unten eine Garagen baut
können sehr hohe Gebäude entstehen.
GR Lausberger findet es nicht schlimm und spricht sich dafür
aus, die unterschiedlichen Wünsche von Bauherrn zu ermöglichen.