Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 21.08.2013 nimmt die DB
Services wie folgt Stellung:
Einer Ableitung von Abwasser,
Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. durch einen Bahndurchlass oder
einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben bedarf einer gesonderten Prüfung. Den
Bahndurchlässen und dem Bahnkörper darf vom geplanten Baugebiet nicht mehr
Oberflächenwasser als bisher zugeführt werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers
muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein.
Erdaushub und Baumaterial dürfen nicht auf
Bahngrund zwischen- oder abgelagert werden.
Abstand und Art der Bepflanzung müssen so
gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen
können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus
der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 Meter. Diese Abstände
sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn
in seiner jeweiligen Form sind ausgeschlossen. Alle Immissionen, die von
Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen (einschließlich dem
digitalen Zugfunk SM-R), sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen
nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind
vom Bauherrn zu tragen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden
Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen
Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz)
vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden
Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des
Bauvorhabens abgeleitet werden könne und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn
auswirken, haftet der Bauwerber bzw. Bauherr. Er haftet auch für das
Verschulden seiner Gehilfen und derjenigen Personen, denen er sich zur
Verrichtung oder Erfüllung bedient.
Erläuterung der Verwaltung:
Dem Bahnkörper wird kein Oberflächenwasser
zugeführt, die Entwässerung des Bahnkörpers wird nicht verändert. Es wird kein
Erdaushub und Baumaterial auf Bahngrund zwischen- oder abgelagert.
Der Bewuchs kann die Bahnanlagen nicht
beeinflussen, da die eigentlichen Pflanzmaßnahmen über 40 m von der Bahnlinie
entfernt sind.
In die Hinweise zum Bebauungsplan wird ein Passus
aufgenommen, der auf die Immissionen aus Bahnbetrieb hinweist und keine
Schutzmaßnahmen und Entschädigungen eingefordert werden können.
Da keine Baumaßnahmen im direkten Umfeld der Bahnanlagen stattfinden, erübrigt sich der Hinweis auf Schadensersatz.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und
beschließt, einen Hinweis auf die Immissionen aus Bahnbetrieb in den
Bebauungsplan aufzunehmen.