Sachverhalt:
Das Vermessungsamt nimmt mit Schreiben vom 06. August 2013 wie folgt
Stellung:
1. Die
Kartengrundlage der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entspricht
dem aktuellen Stand des Liegenschaftskataster vom 06.08.2013
2. Es wird darauf
hingewiesen, dass durch die Planung die rückwärtigen, außerhalb des
Ausübungsbereiches des Bebauungsplanes liegenden Grundstücke im nördlichen und
südlichen Bereich keine öffentliche Erschließung erhalten.
Erläuterung der Verwaltung:
Diese Tatsache ist dem Markt Schneeberg bekannt, es wird hierfür keine
öffentliche Erschließung vorgesehen.
3. Soll nach den
Vorschriften des BauGB ein Umlegungsverfahren durchgeführt werden, ist zu
prüfen ob eine Landabfindung für alle Beteiligten des Verfahrens im Rahmen
ihres Sollanspruchs realisierbar ist, zumal nach B-Plan lediglich 15 Bauplätze
als neue Zuteilungsflurstücke vorgesehen sind. Nach BauGB besteht die
Möglichkeit „Kleineinlieger“ auch außerhalb des Umlegungsgebietes mit Land
abzufinden, vorausgesetzt die Kommune kann solche Ersatzflächen zur Verfügung
stellen.
Erläuterung der Verwaltung:
Das Vermessungsamt ist bereits mit dem Umlegungsverfahren beauftragt.
4. Das Flurstück 2948
ist teilweise in das Verfahren einbezogen. Dadurch entsteht außerhalb eine
„Minifläche“, die wirtschaftlich nicht nutzbar ist. Durch eine geringfügige
Änderung des Geltungsbereiches könnte das Grundstück ganz einbezogen werden.
Erläuterung der Verwaltung:
Das Grundstück wird komplett in den Geltungsbereich aufgenommen.
5. Im Vorgriff auf
die katastertechnische Behandlung und spätere Zeitersparnis wäre es von Vorteil
baldmöglichst Straßenbezeichnung und neue Hausnummern im Plangebiet
festzulegen.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und
beschließt, das Grundstück Fl.Nr. 2948 komplett in den Geltungsbereich
aufzunehmen.