Beschluss: Mehrfachbeschluss

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 18.01.2013, lfd.Nr. 0794)

 

Landratsamt Miltenberg

 

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Der Markt Schneeberg beabsichtigt, im Zusammenhang mit dem Planungsvorhaben der Fa. Breunig eine Paketumschlaghalle zu errichten, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erstellen. Der hierzu geplante Flächenumgriff für ein auszuweisendes Gewerbegebiet wird von dem Flächennutzungsplan nicht vollständig abgedeckt. Teilflächen sind im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan als „Flächen die der Landschaftspflege bedürfen“ dargestellt. Daher ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

 

Der vorliegende Planentwurf zur Flächennutzungsplanänderung wurde im Maßstab 1 : 5.000 vorgelegt. Aufgrund der unten genannten Ergänzungen im Entwurf und einer besseren Lesbar-keit wird es für erforderlich gehalten, einen kleineren Maßstab zu wählen (1 : 2.000).

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, einen kleineren Maßstab zu wählen (1 : 2.500).

 

Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung

In der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 05.02.2013 wurde darauf hingewiesen, dass das Plangebiet innerhalb eines amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes liegt. Gemäß Ziel B I 3.1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden und nach Ziel B II 1.3 Regionalplan 1 von baulichen oder industriell – gewerblicher Nutzung freigehalten werden. Insoweit bestehen gegenüber der o.g. Planung Bedenken. Diese können in begründeten Fällen zurückgestellt werden, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen erheben. Solange die unter Punkt D) näher erläuterten Voraussetzungen nicht vorliegen, bleiben diese Bedenken aufrecht erhalten.

 

Überschwemmungsgebiet

Der Geltungsbereich der v.g. Flächennutzungsplanänderung reicht teilweise in das amtlich fest-gesetzte Überschwemmungsgebiet des Marsbaches hinein (Bekanntmachung des Landratsam-tes Miltenberg vom 10.04.2007). In den Planunterlagen ist das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet nachrichtlich zu übernehmen und darzustellen.

 

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch in festgesetzten Überschwemmungs-gebieten grundsätzlich verboten. Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb eines Überschwemmungsgebietes ausnahmsweise zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 WHG kumulativ erfüllt sind (siehe nähere Ausführungen unter Punkt D). Daher ist die zügige Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens notwendig, weil sich dabei evtl. Forderungen ergeben können, die noch in die Darstellungen des Flächennutzungsplanes aufgenommen werden müssen.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Der Marktgemeinderat Schneeberg hat im Zuge der Abhandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Paketumschlaghalle Fa. Breunig" bereits die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, das Ergebnis des wasserrechtlichen Verfahrens, soweit möglich, in die Flächennutzungsplanänderung einfließen zu lassen.

Das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet wird redaktionell übernommen.

 

Anpassung der Geltungsbereichsgrenze der Flächennutzungsplanänderung an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Für das Vorhaben der Fa. Breunig wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Die Eingriffsregelung in die Bauleitplanung wurde durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass durch die ökologisch sinnvolle Umgestaltung der Grundstücke im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausreichend Ausgleich geschaffen werden kann. Deshalb sind diese Ausgleichsmaßnahmen im östlichen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (private Grünflächen mit Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) auch im Flächennutzungsplan darzustellen, da sie unmittelbar an das o.g. Vorhaben gekoppelt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Ausgleichsflächen auch im Flächennutzungsplan darzustellen.

 

Hochspannungsleitung

Soweit dem Landratsamt Miltenberg bekannt ist, führt über das Gebäude eine Hochspannungs-leitung. Diese Hochspannungsleitung ist im Flächennutzungsplan darzustellen und in die Plan-legende aufzunehmen. 

 

Erläuterung der Verwaltung:

Es verläuft keine Hochspannungsleitung über das geplante Gebäude.

 

 

Natur- und Landschaftsschutz

Mit der o.g. Änderung besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht Einverständnis.

 

 

Immissionsschutz

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sind Belange des Schallschutzes gegenüber der in der Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung betroffen. Einzelheiten hierzu enthält die fachtechnische Stellungnahme vom 11.02.2013 zum Bebauungsplan-Entwurf „Paketumschlag-halle der Fa. Breunig.“

 

Bei Vergleich der Geltungsbereichsgrenzen von der vorliegenden Änderung des Flächennut-zungsplanes und dem Bebauungsplanentwurf bleibt festzustellen, dass diese die des Bebau-ungsplanes nicht vollständig abdecken. Daher sollte eine nochmalige Prüfung auf Deckungs-gleichheit erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Grenzen des Geltungsbereiches zu überprüfen.

 

 

Wasser- und Bodenschutz

Bauleitplanung im Ü-Gebiet:

Der Geltungsbereich der v.g. Flächennutzungsplanes reicht teilweise in das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Marsbach hinein (Bekanntmachung des Landratsamtes Milten-berg vom 10.04.2007). In den Planunterlagen ist das amtlich festgesetzte Überschwemmungs-gebiet nachzutragen.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch in festgesetzten Überschwemmungs-gebieten grundsätzlich verboten. Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb eines Überschwemmungsgebietes ausnahmsweise zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 WHG kumulativ erfüllt sind. In der Begründung ist daher auf die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG im Detail noch einzugehen. Zum Flächennutzugsplan kann wie beim betreffenden Bebauungsplan, erst nach Vorlage der überarbeiteten Unterlagen abschließend Stellung genommen werden.

 

Das notwendige wasserrechtliche Verfahren nach § 78 Abs. 2 WHG kann für den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gemeinsam durchgeführt werden. Das Landratsamt Miltenberg bittet um rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen in 3-facher Fertigung. Nachdem dieses Verfahren vorrangig durchzuführen ist bzw. die Bauleitplanung erst ermöglicht, wird angeregt das Bauleitplanverfahren bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG ruhen zu lassen. Mindestens ist jedoch sicherzustellen, dass der Flächennutzungsplan erst Rechtsverbindlichkeit erlangt, wenn alle Bedingungen und Auflagen des noch zu erlassenden wasserrechtlichen Bescheides erfüllt sind.

 

Sonstige wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planung nicht ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und in vollem Umfang zu berücksichtigen.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Der Marktgemeinderat Schneeberg bereits die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

Südlich des Änderungsbereiches fließt der Marsbach, ein Gewässer 2. Ordnung. Für den Marsbach wurde mit Verordnung des Landratsamtes Miltenberg vom 10.04.2004 ein Überschwemmungsgebiet amtlich festgesetzt. Dieses Überschwemmungsgebiet ist in der Änderungsplanung des F-Planes nicht enthalten und muss noch ergänzt werden. Trotz des Maßstabes von 1 : 5.000 ist davon auszugehen, dass eine große Fläche des Planbereiches im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommt. Nach § 78 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten über Bauleitplanungen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes verboten. Inwieweit eine Ausnahme in Frage kommt, kann über ein eigenes wasserrechtliches Verfahren geprüft werden. Es wird deshalb für notwendig erachtet, dass vor einer Fortführung der Bauleitplanung zunächst das Ergebnis des erforderlichen wasserrechtlichen Verfahrens abgewartet wird. Gegebenenfalls sind dann die daraus sich ergebenden Forderungen in die Bauleitplanung aufzunehmen.

Trinkwasserschutzgebiete berührt die Planung nicht. Die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung des Plangebietes muss sichergestellt werden. Im Einzelnen wird auch auf unsere Stellungnahme im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren verwiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass bereits die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen wurde. Das Ergebnis wird in die Flächennutzungsplanänderung eingearbeitet.

 

 

Regierung von Unterfranken, höhere Planungsstelle

Das Planungsgebiet liegt teilweise innerhalb eines Überschwemmungsgebietes. Gemäß Ziel BI 3.1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziele BII 1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell gewerblichen Nutzung freigehalten werden; nach Grundsatz BI 3.3.1.1 LEP ist es von besonderer Bedeutung, Überschwemmungsgebiete von konkurrierenden Nutzungen, insbesondere von Bebauung, freizuhalten. Insoweit bestehen daher gegen die Planung Bedenken. Diese können in begründeten Fällen dann zurückgestellt werden, wenn die Naturschutzbehörde sowie die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine diesbezüglichen Einwendungen erheben. Im Übrigen werden gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwendungen erhoben. Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass bereits die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen wurde. Das Ergebnis wird in die Flächennutzungsplanänderung eingearbeitet.

 

 

Regionaler Planungsverband

Das Planungsgebiet liegt teilweise innerhalb eines Überschwemmungsgebietes. Gemäß Ziel BI 3.1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziele BII 1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriellgewerblichen Nutzung freigehalten werden; nach Grundsatz BI 3.3.1.1 LEP ist es von besonderer Bedeutung, Überschwemmungsgebiete von konkurrierenden Nutzungen, insbesondere von Bebauung, freizuhalten. Insoweit bestehen daher gegen die Planung Bedenken. Diese können in begründeten Fällen dann zurückgestellt werden, wenn die Naturschutzbehörde sowie die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine diesbezüglichen Einwendungen erheben. Im Übrigen werden gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwendungen erhoben.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes entspricht dem Wortlaut der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass bereits die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen wurde. Das Ergebnis wird in die Flächennutzungsplanänderung eingearbeitet.

 

 

Deutsche Telekom

Im Geltungsbereich befinden sich teilweise Telekommunikationsleitungen, die eingetragen werden sollen.

Weiterhin soll in den B-Plan aufgenommen werden, dass auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienende Telekommunikationsleitungen ist bei den Planungen grundsätzliche Rücksicht zu nehmen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Leitungen der Telekom nicht in den Flächennutzungsplan aufzunehmen, da diese im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden.

 

 

Keine Bedenken:

- E.ON

- Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt

- Handwerkskammer

- Stadt Walldürn

- PLEdoc

- Bayerischer Bauernverband

- Abwasserzweckverband Main-Mud

- Industrie - und Handelskammer

- Kabel Deutschland

- Staatliches Bauamt

- Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

- DB Services

- Amt für Ländliche Entwicklung

- Immobilien Freistaat Bayern


Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt allen vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen zu.