Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 18.01.2013, lfd.Nr. 0794)
Landratsamt Miltenberg
Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht
Der Markt Schneeberg beabsichtigt, im Zusammenhang mit dem
Planungsvorhaben der Fa. Breunig eine Paketumschlaghalle zu errichten, einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erstellen. Der hierzu geplante
Flächenumgriff für ein auszuweisendes Gewerbegebiet wird von dem
Flächennutzungsplan nicht vollständig abgedeckt. Teilflächen sind im
rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan als „Flächen die der Landschaftspflege
bedürfen“ dargestellt. Daher ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren
gem. § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
Der vorliegende Planentwurf zur Flächennutzungsplanänderung wurde im
Maßstab 1 : 5.000 vorgelegt. Aufgrund der unten genannten Ergänzungen im
Entwurf und einer besseren Lesbar-keit wird es für erforderlich gehalten, einen
kleineren Maßstab zu wählen (1 : 2.000).
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, einen kleineren Maßstab zu wählen (1 :
2.500).
Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung
In der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 05.02.2013 wurde
darauf hingewiesen, dass das Plangebiet innerhalb eines amtlich festgesetzten
Überschwemmungsgebietes liegt. Gemäß Ziel B I 3.1.3 Regionalplan 1 sollen
Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen
erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden und
nach Ziel B II 1.3 Regionalplan 1 von baulichen oder industriell – gewerblicher
Nutzung freigehalten werden. Insoweit bestehen gegenüber der o.g. Planung
Bedenken. Diese können in begründeten Fällen zurückgestellt werden, wenn die
Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen erheben. Solange die unter Punkt
D) näher erläuterten Voraussetzungen nicht vorliegen, bleiben diese Bedenken
aufrecht erhalten.
Überschwemmungsgebiet
Der Geltungsbereich der v.g. Flächennutzungsplanänderung reicht
teilweise in das amtlich fest-gesetzte Überschwemmungsgebiet des Marsbaches
hinein (Bekanntmachung des Landratsam-tes Miltenberg vom 10.04.2007). In den
Planunterlagen ist das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet nachrichtlich
zu übernehmen und darzustellen.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist die Ausweisung von neuen
Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch in
festgesetzten Überschwemmungs-gebieten grundsätzlich verboten. Abweichend
hiervon kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb
eines Überschwemmungsgebietes ausnahmsweise zulassen, wenn die Voraussetzungen
des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 WHG kumulativ erfüllt sind (siehe nähere
Ausführungen unter Punkt D). Daher ist die zügige Durchführung des
wasserrechtlichen Verfahrens notwendig, weil sich dabei evtl. Forderungen
ergeben können, die noch in die Darstellungen des Flächennutzungsplanes
aufgenommen werden müssen.
Erläuterung der
Verwaltung:
Der Marktgemeinderat Schneeberg hat im Zuge der Abhandlung der
eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
"Paketumschlaghalle Fa. Breunig" bereits die Einleitung eines
wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, das Ergebnis des wasserrechtlichen
Verfahrens, soweit möglich, in die Flächennutzungsplanänderung einfließen zu
lassen.
Das amtlich
festgesetzte Überschwemmungsgebiet wird redaktionell übernommen.
Anpassung der Geltungsbereichsgrenze der Flächennutzungsplanänderung an
den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Für das Vorhaben der Fa. Breunig wird ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan aufgestellt. Die Eingriffsregelung in die Bauleitplanung wurde
durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass durch die ökologisch sinnvolle
Umgestaltung der Grundstücke im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
ausreichend Ausgleich geschaffen werden kann. Deshalb sind diese Ausgleichsmaßnahmen
im östlichen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (private
Grünflächen mit Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft) auch im Flächennutzungsplan
darzustellen, da sie unmittelbar an das o.g. Vorhaben gekoppelt sind.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Ausgleichsflächen auch im
Flächennutzungsplan darzustellen.
Hochspannungsleitung
Soweit dem Landratsamt Miltenberg bekannt ist, führt über das Gebäude
eine Hochspannungs-leitung. Diese Hochspannungsleitung ist im
Flächennutzungsplan darzustellen und in die Plan-legende aufzunehmen.
Erläuterung der
Verwaltung:
Es verläuft keine Hochspannungsleitung über das geplante Gebäude.
Natur- und
Landschaftsschutz
Mit der o.g. Änderung besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht
Einverständnis.
Immissionsschutz
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sind Belange des
Schallschutzes gegenüber der in der Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung
betroffen. Einzelheiten hierzu enthält die fachtechnische Stellungnahme vom
11.02.2013 zum Bebauungsplan-Entwurf „Paketumschlag-halle der Fa. Breunig.“
Bei Vergleich der Geltungsbereichsgrenzen von der vorliegenden Änderung
des Flächennut-zungsplanes und dem Bebauungsplanentwurf bleibt festzustellen,
dass diese die des Bebau-ungsplanes nicht vollständig abdecken. Daher sollte
eine nochmalige Prüfung auf Deckungs-gleichheit erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Grenzen des Geltungsbereiches zu
überprüfen.
Wasser- und
Bodenschutz
Bauleitplanung im Ü-Gebiet:
Der Geltungsbereich der v.g. Flächennutzungsplanes reicht teilweise in
das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Marsbach hinein
(Bekanntmachung des Landratsamtes Milten-berg vom 10.04.2007). In den
Planunterlagen ist das amtlich festgesetzte Überschwemmungs-gebiet
nachzutragen.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist die Ausweisung von neuen
Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch in
festgesetzten Überschwemmungs-gebieten grundsätzlich verboten. Abweichend
hiervon kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb
eines Überschwemmungsgebietes ausnahmsweise zulassen, wenn die Voraussetzungen
des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 WHG kumulativ erfüllt sind. In der
Begründung ist daher auf die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG im Detail noch
einzugehen. Zum Flächennutzugsplan kann wie beim betreffenden Bebauungsplan,
erst nach Vorlage der überarbeiteten Unterlagen abschließend Stellung genommen
werden.
Das notwendige wasserrechtliche Verfahren nach § 78 Abs. 2 WHG kann für
den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gemeinsam durchgeführt werden. Das
Landratsamt Miltenberg bittet um rechtzeitige Vorlage der erforderlichen
Antragsunterlagen in 3-facher Fertigung. Nachdem dieses Verfahren vorrangig
durchzuführen ist bzw. die Bauleitplanung erst ermöglicht, wird angeregt das
Bauleitplanverfahren bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nach § 78
Abs. 2 WHG ruhen zu lassen. Mindestens ist jedoch sicherzustellen, dass der
Flächennutzungsplan erst Rechtsverbindlichkeit erlangt, wenn alle Bedingungen
und Auflagen des noch zu erlassenden wasserrechtlichen Bescheides erfüllt sind.
Sonstige wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten
Planung nicht ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir eine Stellungnahme
des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und in vollem Umfang zu
berücksichtigen.
Erläuterung der
Verwaltung:
Der Marktgemeinderat Schneeberg bereits die Einleitung eines
wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen.
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg
Südlich des Änderungsbereiches fließt der Marsbach, ein Gewässer 2.
Ordnung. Für den Marsbach wurde mit Verordnung des Landratsamtes Miltenberg vom
10.04.2004 ein Überschwemmungsgebiet amtlich festgesetzt. Dieses
Überschwemmungsgebiet ist in der Änderungsplanung des F-Planes nicht enthalten
und muss noch ergänzt werden. Trotz des Maßstabes von 1 : 5.000 ist davon
auszugehen, dass eine große Fläche des Planbereiches im Überschwemmungsgebiet
zu liegen kommt. Nach § 78 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten über
Bauleitplanungen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes verboten. Inwieweit
eine Ausnahme in Frage kommt, kann über ein eigenes wasserrechtliches Verfahren
geprüft werden. Es wird deshalb für notwendig erachtet, dass vor einer
Fortführung der Bauleitplanung zunächst das Ergebnis des erforderlichen
wasserrechtlichen Verfahrens abgewartet wird. Gegebenenfalls sind dann die
daraus sich ergebenden Forderungen in die Bauleitplanung aufzunehmen.
Trinkwasserschutzgebiete berührt die Planung nicht. Die
Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung des Plangebietes muss
sichergestellt werden. Im Einzelnen wird auch auf unsere Stellungnahme im
parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat
Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass bereits
die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen wurde. Das
Ergebnis wird in die Flächennutzungsplanänderung eingearbeitet.
Regierung von Unterfranken,
höhere Planungsstelle
Das Planungsgebiet liegt teilweise innerhalb eines
Überschwemmungsgebietes. Gemäß Ziel BI 3.1.3 Regionalplan 1 sollen
Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen
erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach
Ziele BII 1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen
oder industriell gewerblichen Nutzung freigehalten werden; nach Grundsatz BI
3.3.1.1 LEP ist es von besonderer Bedeutung, Überschwemmungsgebiete von
konkurrierenden Nutzungen, insbesondere von Bebauung, freizuhalten. Insoweit
bestehen daher gegen die Planung Bedenken. Diese können in begründeten Fällen
dann zurückgestellt werden, wenn die Naturschutzbehörde sowie die zuständigen
Wasserwirtschaftsbehörden keine diesbezüglichen Einwendungen erheben. Im
Übrigen werden gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwendungen erhoben. Diese
Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und
Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist
damit nicht verbunden.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt
fest, dass bereits die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens
beschlossen wurde. Das Ergebnis wird in die Flächennutzungsplanänderung
eingearbeitet.
Regionaler Planungsverband
Das Planungsgebiet liegt teilweise innerhalb eines
Überschwemmungsgebietes. Gemäß Ziel BI 3.1.3 Regionalplan 1 sollen
Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen
erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach
Ziele BII 1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen
oder industriellgewerblichen Nutzung freigehalten werden; nach Grundsatz BI
3.3.1.1 LEP ist es von besonderer Bedeutung, Überschwemmungsgebiete von
konkurrierenden Nutzungen, insbesondere von Bebauung, freizuhalten. Insoweit
bestehen daher gegen die Planung Bedenken. Diese können in begründeten Fällen
dann zurückgestellt werden, wenn die Naturschutzbehörde sowie die zuständigen
Wasserwirtschaftsbehörden keine diesbezüglichen Einwendungen erheben. Im
Übrigen werden gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwendungen erhoben.
Erläuterung der
Verwaltung:
Die Stellungnahme
des Regionalen Planungsverbandes entspricht dem Wortlaut der Stellungnahme der
Regierung von Unterfranken.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt
fest, dass bereits die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens
beschlossen wurde. Das Ergebnis wird in die Flächennutzungsplanänderung
eingearbeitet.
Deutsche Telekom
Im Geltungsbereich befinden sich teilweise Telekommunikationsleitungen,
die eingetragen werden sollen.
Weiterhin soll in den B-Plan aufgenommen werden, dass auf die
vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienende
Telekommunikationsleitungen ist bei den Planungen grundsätzliche Rücksicht zu
nehmen.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Leitungen der Telekom nicht in den
Flächennutzungsplan aufzunehmen, da diese im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
nachrichtlich übernommen werden.
Keine Bedenken:
- E.ON
- Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt
- Handwerkskammer
- Stadt Walldürn
- PLEdoc
- Bayerischer Bauernverband
- Abwasserzweckverband Main-Mud
- Industrie - und Handelskammer
- Kabel Deutschland
- Staatliches Bauamt
- Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
- DB Services
- Amt für Ländliche Entwicklung
- Immobilien Freistaat Bayern
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt allen vorgeschlagenen
Beschlussempfehlungen zu.