Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 18.04.2012, lfd.Nr. 0705.3)
Das beauftragte Ingenieurbüro Eilbacher hat 25 Träger öffentlicher Belange über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Paketumschlaghalle Fa. Breunig“ und die Änderung des Flächennutzungsplanes informiert und um Stellungnahme gebeten. Innerhalb der Auslegungsfrist gingen 19 Stellungnahmen von den Behörden ein.
Landratsamt Miltenberg
Bauplanungs- und
Bauordnungsrecht
Allgemeines
Bei der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird
darauf hingewiesen, dass die Bayerische Bauordnung (BayBO) zuletzt mit
Bekanntmachung vom 11.12.2012 geändert wurde. Das Landratsamt bittet um
Berichtigung der Rechtsgrundlage.
Das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Morsbaches (Marsbach)
sowie die Anbauverbotszone und die Baubeschränkungszone fallen unter die Rubrik
„nachrichtliche Übernahmen“. Das Landratsamt bittet um Berichtigung.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Rechtsgrundlage der BayBO zu ändern
sowie die Überschwemmungslinie unter "nachrichtliche Übernahme"
aufzuführen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Der Markt Schneeberg hat auf Antrag des
Vorhabenträgers Fa. Breunig die Aufstellung des o.g. vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes beschlossen. Gem. § 12 Abs. 1 BauGB besteht ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan aus drei Bestandteilen:
- dem Vorhaben- und
Erschließungsplan,
- dem Bebauungsplan und
- dem
Durchführungsvertrag.
Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird der
Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der Vorhaben- und Erschließungsplan
ist daher bei den einzelnen Verfahrensschritten, die bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes erforderlich sind, immer beizufügen. In der Regel handelt es
sich beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan um
z w e i Planwerke, den Vorhaben-
und Erschließungsplan des Vorhabenträgers und um den Bebauungsplan. Ersterer
ist Bestandteil des letzteren, obwohl er ein eigenes Planwerk darstellt. Sofern
ein Bauantrag parallel dazu eingereicht wird, ist dies ausreichend.
Am 10.11.2011 ging beim Landratsamt Miltenberg
der Antrag auf Baugenehmigung der Fa. Breunig für den Neubau einer
Paketumschlaghalle in Schneeberg ein. Dieser Bauantrag entspricht jedoch nicht
dem nun vorliegenden Bebauungsplan. Es bedarf einer konkreten
Abstimmung/Anpassung beider Planunterlagen.
Das Landratsamt Miltenberg weist vorsorglich
darauf hin, dass vor Satzungsbeschluss zwingend ein Durchführungsvertrag abzuschließen ist. Ohne
Durchführungsvertrag ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nichtig. Der
Durchführungsvertrag macht den Vorhaben- und Erschließungsplan zur
Bauverpflichtung. Darin verpflichtet sich der Vorhabenträger auf Grundlage
eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan, dass er
bereit und in der Lage ist das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen
und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Der Durchführungsvertrag
muss in Schriftform mit Unterschrift beider Vertragsparteien vorliegen.
Erläuterung
der Verwaltung:
Nach Rücksprache mit H. Narloch, Architekt der Fa. Breunig, werden die
dem Landratsamt Miltenberg vorliegenden Bauantragsunterlagen der aktuellen
Planung angepasst.
Der Durchführungsvertrag ist bereits ausgearbeitet und wird im Zuge
einer der nächsten Gemeinderatssitzungen beschlossen. Dieser Beschluss wird dem
Landratsamt Miltenberg vor Satzungsbeschluss zur Kenntnis zugesendet.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt
fest, dass die Bauantragsunterlagen durch die Fa. Breunig der aktuellen Planung
angepasst werden. Weiterhin wird der Beschluss zum erforderlichen
Durchführungsvertrag dem Landratsamt Miltenberg vor Satzungsbeschluss
zugesendet.
Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die
Ziele der Raumordnung
In der Stellungnahme der Regierung von
Unterfranken vom 05.02.2013 wurde darauf hingewiesen, dass das Plangebiet
innerhalb eines amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes liegt. Gemäß Ziel
B I 3.1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der
Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in
Freiflächen umgewandelt werden und nach Ziel B II 1.3 Regionalplan 1 von
baulichen oder industriell – gewerblicher Nutzung freigehalten werden. Insoweit
bestehen gegenüber der o.g. Planung Bedenken. Diese können in begründeten
Fällen zurückgestellt werden, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine
Einwendungen erhebt. Solange die unter Punkt D) näher erläuterten
Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. keine entsprechende Antragsunterlagen
vorliegen, bleiben diese Bedenken aufrecht erhalten.
Überschwemmungsgebiet
Ein Teil der Umschlaghalle befindet sich im Überschwemmungsgebiet des
Marsbaches. Die Grenze des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes weicht
von der Karte des Büros Klingenmeier ab und ist entsprechend anzupassen. Nach §
78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in
Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten. Abweichend
hiervon kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb
eines Überschwemmungsgebietes ausnahmsweise zulassen, wenn die Voraussetzungen
des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 WHG kumulativ erfüllt sind (siehe nähere
Ausführungen unter Wasser- und Bodenschutz). Daher ist die
zügige Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens notwendig, weil sich dabei
evtl. Forderungen ergeben können, die noch in die Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen werden müssen.
Erläuterung der
Verwaltung:
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet Wasserrecht,
kann nach Durchführung des Wasserrechtsverfahrens und dem Nachweis des
Retentionsraumverlustes und -ausgleichs der Bebauung innerhalb des
Überschwemmungsgebietes des Marsbaches zugestimmt werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, ein wasserrechtliches Verfahren, das
vom Vorhabensträger der Fa. Breunig zu beauftragen ist, einzuleiten, um die
Bebauung der Flächen innerhalb des Überschwemmungsbereiches des Marsbaches zu
ermöglichen.
Abwasser- und Abwasserbeseitigung
Die beigefügte Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien
des Bayerischen Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und
Sicherheitstechnik sind zu beachten. Punkt 10.4 der Begründung ist dahingehend
zu überarbeiten.
Erläuterung der
Verwaltung:
Da sich bereits ein Betriebsgebäude mit Sanitäreinrichtungen und
Aufenthaltsräumen für die Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände befindet, sind
diese im neu geplanten Gebäude nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Natur- und
Landschaftsschutz
Der überplante Bereich befindet sich noch außerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „Bayer. Odenwald“. Kartierte Biotope sind nicht
betroffen.
Für die betroffenen Grundstücke wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung
vom Büro „Ökologische Arbeitsgemeinschaft Würzburg“ durchgeführt. Dabei ergaben
sich keine Hinweise auf eine erhebliche Betroffenheit besonders oder streng
geschützter Tier- und Pflanzenarten. Sicherheitshalber wurde die Anlage von
Zauneidechsenhabitaten vorgeschlagen und im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Eingriffsregelung in die Bauleitplanung wurde durchgeführt, mit dem
Ergebnis, dass durch die ökologisch sinnvolle Umgestaltung der Grundstücke im
östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausreichend Ausgleich geschaffen
werden kann.
Mit dem o.g. Vorhaben besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht
Einverständnis.
Immissionsschutz
Geräusche,
ausgehend von der geplanten Paketumschlaghalle;
Maßgebliche
Immissionsorte
Sachverhalt:
Die Angaben beruhen auf dem Kenntnisstand 2009. Westlich der
Geltungsbereichsgrenze schließt sich nach einer kleineren Grünfläche ein
Mischgebiet an. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1070 befindet sich ein
Wohngebäude sowie ein Betriebsgebäude, das zu Lagerzwecken genutzt wird.
Nordwestlich der Geltungsbereichsgrenze im nordwestlichen Anschluss an
die B 47 schließt sich ein allgemeines Wohngebiet an. Es ist überwiegend bebaut.
Nach Aussage des Flächennutzungsplanes sind auch Grundstücksflächen östlich der
Straße Roscheklinge als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die Grundstücke
sind derzeit nicht bebaut. Entlang des Zufahrtsweges bis zur B 47 befindet sich
ein Betriebsgebäude [Fl.Nr. 1078/3], dessen Räumlichkeiten als Bauhof des
Marktes Schneeberg sowie von der Fa. Fischer, Yachtequipment, genutzt werden.
Auf welche Art und Weise die Fa. Fischer die Räumlichkeiten nutzt, ist dem
Landratsamt Miltenberg nicht bekannt und bedarf deshalb zur weiteren
Beurteilung einer näheren Erläuterung.
Erläuterung der
Verwaltung:
Die Grundstücke
Fl.Nrn. 1078/3 und 1078/4 befinden sich im Eigentum des Marktes Schneeberg und
werden als Bauhofflächen genutzt. Es werden keine Teilflächen vermietet oder
verpachtet.
Beurteilung:
In der VwV TA- Lärm, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm wird der
maßgebliche
Immissionsort unter A 1.3 definiert.
„Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen:
a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten
Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes
nach DIN 4109, Ausgabe November 1989;
b) bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit
schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der
Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen
erstellt werden dürfen…“
Auf dem Grundstück Flur Nr. 1079 befindet sich ein Wohngebäude der
Geschäftsführerin Eva Breunig. Es ist nicht untervermietet. [Angaben von Frau
Eva Breunig, Telefonat vom 08.06.2009]. Zur Klärung des Nachbarschaftsbegriffs
und ggf. Festlegung als maßgeblichen Immissionsort bedarf es der Prüfung und
Feststellung, inwieweit das Wohngebäude weiterhin nicht untervermietet ist.
Hinweis:
Personen, die mit dem Anlagenbetreiber im Zusammenhang mit der
Errichtung und dem Betrieb einer Anlage Rechtsbeziehungen unterhalten, sind
innerhalb dieser Beziehungen keine Nachbarn. Dies trifft z.B. zu auf
Miteigentümer im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft und auf Mieter im
Verhältnis zum Vermieter. [Q: Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und
Umweltfragen, VB BImSchG 2.0, Nr. 7/21-8702.6-1997/4, vom 5. Februar 1998
(Allg. Ministerialblatt 1998 S. 117; 27.10.2003 aufgehoben) Gl.-Nr.: 21291-U,
weiterhin Anhalt für die Vollzugspraxis].
Erläuterung der
Verwaltung:
Das Wohngebäude
der Fa. Breunig auf der Fl.Nr. 1079 wird von der Familie Breunig bewohnt und
wird nicht untervermietet.
Der Zu- und Abfahrtsweg zwischen Betriebsgelände (dieses beginnt mit dem
Grundstück Fl.Nr.
1079) und B 47 befindet sich im Eigentum des Marktes Schneeberg. Soll
der Zu- und Abfahrts-
weg im Zuge der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
öffentlich gewidmet werden?
Erläuterung der
Verwaltung:
Der Zu- und
Abfahrtsweg wird öffentlich gewidmet und Teil der Rippberger Straße.
Es bedarf der Prüfung und kurzen Mitteilung, inwieweit die beschriebenen
örtlichen Gegebenheiten als noch aktuell bezeichnet werden können. Ggf.
zwischenzeitlich eingetretene Änderungen wären anzugeben und zu beschreiben.
Schallimmissionsprognose:
Mit der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind Aspekte
des Schallschutzes betroffen. Zum Nachweis, dass die Summe sämtlicher
Geräuschkontingente im Einwirkungsbereich ansässiger Gewerbebetriebe die in der
DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, festgelegten schalltechnischen
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, innerhalb des
Gewerbegebietes als auch an den maßgeblichen Immissionsorten des benachbarten
Misch- sowie allgemeinen Wohngebietes für die Tag- und Nachtzeit eingehalten
werden, bedarf es der Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens.
Das Gutachten ist von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle zu
erstellen. Sofern die schalltechnischen Orientierungswerte im Einzelfall
überschritten werden sollten, wären geeignete Maßnahmen auszuarbeiten und als
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Auf die Möglichkeiten der
Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 wird hingewiesen.
Nachdem es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, der
das Betriebsgelände der Fa. Breunig umfasst, als auch die Planung im
Zusammenhang mit der Errichtung einer Paketumschlaghalle als konkret erscheint,
sind bei der Erstellung der gutachterlichen Aussage sämtliche
geräuschrelevanten Daten des Planungsvorhabens zu erheben. Dem Markt Schneeberg
ist auf Anfrage am 19.10.2012 per Mail bereits ein Kriterienkatalog zugegangen,
der bei der Erstellung einer Betriebs- und Verfahrensbeschreibung und der
Darstellung geräuschrelevanter Betriebsvorgänge wichtige Anhaltspunkte liefert
und zu berücksichtigen wäre.
In der gutachterlichen Aussage ist die Geräuschvorbelastung durch
bereits bestehende Betriebe zu berücksichtigen. Weiterhin ist der von der B 47
nach Süden abfallende Geländeverlauf zu berücksichtigen.
Flächenübergreifende
Geräusche durch die Verkehrsträger Schiene und Straße
Der Bebauungsplan liegt im Einwirkungsbereich von Verkehrsgeräuschen
ausgehend von der Bahnlinie Miltenberg – Buchen sowie der B 47. Bezogen auf die
jeweils vom Lärm am meisten betroffenen Einwirkungsorte ist zur Beurteilung der
von den Verkehrsträgern Schiene und Straße ausgehenden Verkehrsgeräuschen eine
Schallimmissionsberechnung durchzuführen.
Als Beurteilungsgrundlage für
Schienenlärm dient die „Schall 03, Richtlinie zur Berechnung der
Schallimmissionen von Schienenwegen“. Angaben zur Streckenbelastung [Zugzahlen]
sind über Regionalnetz Spessart – Untermain, Ludwigstraße 2, 63739
Aschaffenburg, zu erhalten.
Als Beurteilungsgrundlage für Straßenverkehrslärm dient die
„RLS- 90, Richtlinien für den Schutz an Straßen.“ Angaben über die für das
Prognosejahr zu erwartende jeweilige Straßenverkehrsbelastung und DTV- Werte
sind über das Straßenbauamt Aschaffenburg zu erhalten. Im Falle von
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte wären Maßnahmen zum
Schallschutz auszuarbeiten und als Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Schalltechnische
Orientierungswerte
Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1, „Schallschutz im Städtebau“, enthält
für die jeweiligen Nutzungs- Ausweisungen schalltechnische Orientierungswerte.
Diese wären in der Legende zum Bauleitplan unter den „Hinweisen“ aufzunehmen.
Folgender Wortlaut kommt in Betracht:
„Die nach Beiblatt 1 zu DIN 19005, Teil 1, „Schallschutz im Städtebau“,
Mai 1987, für ein Gewerbegebiet zuzuordnenden schalltechnischen
Orientierungswerte betragen
tagsüber 65
dB(A)
nachts 50/55
dB(A)
Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Gewerbe- und
Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben, der
höhere für Einwirkungen durch Verkehrslärm gelten.“
Erläuterung der
Verwaltung:
Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamtes
Miltenberg sind die Einwirkungen der Verkehrsanlagen Bundesstraße und Schiene
auf das Baugebiet sowie auch die Emissionen, die durch den gesamten Betrieb der
Fa. Breunig entstehen, in einem Gutachten nachzuweisen und bei Erfordernis
entsprechende Maßnahmen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, ein Schallgutachten durch die Fa.
Breunig beauftragen zu lassen, das die Immissionen aus den Verkehrsanlagen
Straße und Schiene auf die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches darstellt
sowie die Emissionen durch die betriebliche Nutzung der Fa. Breunig ermittelt.
Erforderliche
Maßnahmen aus diesem Gutachten sind in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufzunehmen.
Die
Erschließungsstraße wird öffentlich gewidmet.
Wasser- und
Bodenschutz
Bauleitplanung im Ü-Gebiet:
Der Geltungsbereich des v. g. Bebauungsplanes
reicht teilweise in das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet des
Morsbaches (Marsbach) hinein (Bekanntmachung des Landratsamtes Miltenberg vom
10.04.2007). In der vorliegenden Planung ist nicht das amtlich festgesetzte
Überschwemmungsgebiet dargestellt. Die vorliegende Planung geht von einer
überholten Planung aus dem Jahr 2005 aus. Das amtlich festgesetzte
Überschwemmungsgebiet ist in den Planunterlagen nachzutragen und in der
Begründung, wie nachstehend näher erläutert, unter der Ziffer 12.2.8 auf die
Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG einzugehen.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist die
Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach
dem Baugesetzbuch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten.
Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde die
Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb eines Überschwemmungsgebietes
ausnahmsweise zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1
bis 9 WHG kumulativ erfüllt sind.
Bereits im
Schreiben vom 02.02.2012 wies die Untere Wasserrechtsbehörde darauf hin, dass
für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens Antragsunterlagen in
3-facher Ausfertigung vorzulegen und die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG
darzulegen seien. Eine Kopie dieses Schreibens wurde vom Bauamt an Herrn Klaus
Narloch (Architekt) weitergeleitet. Erst wenn die geforderten Antragsunterlagen
auf Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG vorliegen, kann das
wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden.
Zum Bauleitplan kann erst nach Vorlage der überarbeiteten Unterlagen
Stellung genommen werden. Das notwendige wasserrechtliche Verfahren nach § 78
Abs. 2 WHG kann für den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gemeinsam
durchgeführt werden. Das Landratsamt Miltenberg bittet um rechtzeitige Vorlage
der erforderlichen Antragsunterlagen in 3-facher Fertigung. Nachdem dieses Verfahren vorrangig
durchzuführen ist bzw. die Bauleitplanung erst ermöglicht, wird angeregt das
Bauleitplanverfahren bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nach § 78
Abs. 2 WHG ruhen zu lassen. Mindestens ist jedoch sicherzustellen, dass der
Bebauungsplan erst Rechtskraft erlangt, wenn alle Bedingungen und Auflagen des
noch zu erlassenden wasserrechtlichen Bescheides erfüllt sind.
Erläuterung der
Verwaltung:
Der Marktgemeinderat Schneeberg hat bereits die Einleitung eines
wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Legende zum Bebauungsplan enthält unter „Abwasserableitung
(Trennsystem)“ die Aussage, dass bei Einleitung des Niederschlagswassers in den
Marsbach die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung zu beachten und ggf.
eine Einleitungserlaubnis bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen sei.
Die Ziffer 10.4 und 12.2.3 der Begründung enthalten ähnliche Formulierungen
Diese Aussage ist nicht korrekt. Die
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) gilt nur bei Einleitungen
in das Grundwasser, nicht bei Einleitungen in oberirdische Gewässer. Im
vorliegenden Fall ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG, Art. 15
BayWG (nicht Einleitungsgenehmigung) aber nur dann erforderlich, wenn die
„Technischen Regeln für das Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische
Gewässer (TRENOG)“ nicht eingehalten werden können; andernfalls fällt
die Einleitung gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayWG unter den Gemeingebrauch
und ist somit erlaubnisfrei.
Die entsprechende Passage in der Begründung sollte daher – ebenso wie
die die Niederschlagswasserbeseitigung betreffenden Absätze der Ziffern 10.4
und 12.2.3 der Begründung - wie folgt neu formuliert werden:
„Auf den Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser ist dem Marsbach
zuzuleiten. Sofern die Vorgaben der „Technischen Regeln für das Einleiten von
Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)“ eingehalten werden, kann
die Einleitung gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayWG erlaubnisfrei im Rahmen
des Gemeingebrauches erfolgen. Andernfalls ist beim Landratsamt Miltenberg –
Sachgebiet Wasserrecht und Bodenschutz – für die Einleitung eine beschränkte
wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG, Art. 15 BayWG zu beantragen.“
Sonstige wasserrechtliche Tatbestände sind
aufgrund der vorgelegten Planung nicht ersichtlich.
In fachlicher Hinsicht bitten wir eine Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und in vollem Umfang zu
berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Textpassagen in der Begründung
sowie in den planungsrechtlichen Festsetzungen entsprechend den Vorgaben zu
ändern.
Brandschutz
Wird das
Baufenster in dem aufgezeigten Umfang genutzt, ist eine Feuerwehrumfahrung
erforderlich.
Entsprechend der
baulichen Nutzung, ist ein Löschwasserbedarf von mindestens 1.600 Liter/Minute
gemäß dem Gebietscharakter – Gewerbegebiet – erforderlich. Sollten weitere
objektbezogene Mengen notwendig werden, kann dieser Bedarf noch auf ca. 3.200
Liter/Minute gesteigert sein. Der Löschwasserbedarf muss für 2 Stunden vorhanden
sein. Eine Bescheinigung über die Löschwasserversorgung aus der
Trinkwasserversorgung ist nicht beigelegt.
Voraussichtlich
ist eine Wasserentnahme aus dem Marsbach zu Löschwasserzwecken notwendig.
Hierfür ist eine entsprechende Zufahrt zum Marsbach, für ein Feuerwehrfahrzeug
mit mindestens 10 Tonnen Achslast, notwendig. Die Löschwasserentnahme muss
ganzjährig möglich sein.
Soweit bekannt,
führt über das Gebäude eine Hochspannungsleitung im späteren Zustand. Dies ist
im Baugenehmigungsverfahren gesondert zu prüfen, um Gefährdung für die
Einsatzkräfte auszuschließen.
Erläuterung der
Verwaltung:
Das Gebäude wird, wie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt,
errichtet und ist im Brandfall von allen Seiten anfahrbar.
Im Bereich des Marsbaches hat die Feuerwehr Schneeberg eine
Löschwasserentnahmestelle eingerichtet. Diese kann auch für einen Brandfall auf
dem Betriebsgelände der Fa. Breunig genutzt werden.
Es führt keine Hochspannungsleitung über das geplante Gebäude.
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat
Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass das
Gebäude im Brandfall von allen Seiten angefahren werden kann und durch die
bestehenden Löschwasserentnahmestelle am Marsbach sowie die
Trinkwasserversorgung eine ausreichende Löschwasserversorgung gewährleistet
ist.
Gesundheitsamtliche
Belange
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine ordnungsgemäße
Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung zu gewährleisten. Die allgemein
anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt
fest, dass die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Abwasserentsorgung
gewährleistet sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg
Wasserversorgung
Die Wasserversorgung soll durch Anschluss an das vorhandene öffentliche
Netz erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass die druck- und mengenmäßige
Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden
kann. Dies ist vor einer weiteren Bebauung zu prüfen. Ggf. sind Ergänzungen der
Anlagen vorzunehmen.
Trinkwasserschutzgebiete
Schutzgebiete für öffentliche Trinkwassergewinnungsanlagen werden durch
die Planung nicht berührt.
Abwasserbeseitigung
Für die Kanalisation des Marktes Schneeberg besteht ein Bauentwurf des
Ing. Büro Konrad Sack von 1985. Für die wasserrechtliche Genehmigung der
Einleitung um weitere 20 Jahre, wurden ergänzende Planunterlagen des IB
Eilbacher vom April 2010 eingereicht, die vom WWA mit Datum vom 21.06.10
begutachtet und vom LRA Miltenberg am 27.07.10 genehmigt wurden.
In den neu genehmigten Planunterlagen ist das Planungsgebiet
flächenmäßig zu ca. 75 % enthalten. Die Mischwasserbehandlung erfolgt über das
bestehende RÜB 1. Insoweit kann die Abwasserbeseitigung unter der Voraussetzung
ausreichend dimensionierter Kanäle gemäß den a.a.R.d.T. gewährleistet werden.
Unter Ziffer 10.4 der Begründung wird ausgeführt, dass keine
Sanitärräume geplant sind und somit auch kein Abwasser anfällt. Diese Aussage
ist zu hinterfragen und rechtlich zu würdigen. U.E. sind zumindest für die
Bediensteten Sanitätsräume vorzuhalten.
Erläuterung der
Verwaltung:
Die Wasserversorgung ist sichergestellt, die ausreichende
Löschwasserversorgung wird auch durch die bestehende Löschwasserentnahmestelle
am Marsbach gewährleistet.
Da sich bereits ein Betriebsgebäude mit Sanitär- sowie Sozialräumen auf
dem Betriebsgelände der Fa. Breunig befindet, sind diese im geplanten Gebäude
nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt
fest, dass eine ausreichende Löschwasserversorgung auch durch die
Löschwasserentnahmestelle am Marsbach gewährleistet wird. Die erforderlichen
Sanitär- und Sozialräume sind bereits in den bestehenden Gebäuden auf dem
Betriebsgelände der Fa. Breunig vorhanden.
Oberflächenwasser
und Überschwemmungsgebiet
Südlich des geplanten Gewerbegebietes fließt der Marsbach, ein Gewässer
II. Ordnung. Für den Marsbach hat das Landratsamt Miltenberg mit Verordnung vom
10.04.2007 ein Überschwemmungsgebiet amtlich festgesetzt. Der Verlauf der im
B-Plan dargestellten Überschwemmungsgrenzen entspricht nicht der amtlichen
Festsetzung.
Gegenüber der Darstellung im B-Plan befindet sich die festgesetzte
Überschwemmungsgrenze bis zu 12 m weiter nördlich. Das Baufenster für die
geplante Pakethalle kommt somit teilweise innerhalb des Überschwemmungsgebietes
zu liegen.
Nach § 78 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten über
Bauleitplanungen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes verboten. Inwieweit
eine Ausnahme in Frage kommt, kann über ein eigenes wasserrechtliches Verfahren
geprüft werden.
Es wird deshalb für notwendig erachtet, dass vor einer Fortführung der
Bauleitplanung zunächst das Ergebnis des geforderten wasserrechtlichen
Verfahrens abgewartet wird.
Die aus dem Wasserrechtsverfahren sichergebenden Forderungen sind in die
Bauleitplanung aufzunehmen.
Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass unabhängig von der
Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes auch aus gewässerökologischen Gründen
entlang des Gewässers ein Uferstreifen von Nutzungen freizuhalten ist. Bei der
Größe des Marsbaches ist ein Abstand von 15 m anzustreben. Die über diesen
Abstand näher an das Gewässer heranrückende Nutzflächen, u.a. auch die schon
bestehenden Befestigungen der Betriebsflächen, sind entsprechend abzurücken.
Erläuterung der
Verwaltung:
Der Marktgemeinderat Schneeberg hat bereits im Zuge der Abhandlung der
Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg die Einleitung eines
wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen. Im Zuge dieses Verfahrens soll
ebenfalls geprüft werden, inwieweit die bestehenden Fahrflächen im Bereich des
Marsbaches erhalten bleiben können. Hierbei soll ein Uferstreifen von 7 m
freigehalten werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, den Vorhabensträger im Zuge des
beauftragten wasserrechtlichen Verfahrens prüfen zu lassen, inwieweit die
bestehenden Fahrflächen entlang des Marsbaches erhalten bleiben können. Hierbei
soll ein Uferstreifen von 7 m freigehalten werden.
Niederschlagswasser
Für die Ableitung von Niederschlagswasser in den Marsbach ist eine
eigene wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen, soweit unter Beachtung der
"Technischen Regeln für die Einleitung von Niederschlagswasser in
oberirdische Gewässer" (TRENOG) kein Gemeingebrauch vorliegt. Die
planungsrechtlichen Festsetzungen und die Begründung zum B-Plan sind
dahingehend zu ändern.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Textpassagen in der Begründung
sowie in den planungsrechtlichen Festsetzungen entsprechend den Vorgaben zu
ändern.
Grundwasser
Wegen der Lage des Planungsbereiches in der Talaue und in Gewässernähe
muss zumindest zeitweise mit einem erhöhten Grundwasserstand gerechnet werden.
Insbesondere bei Unterkellerungen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen.
Erläuterung der
Verwaltung:
Bei der Errichtung der Paketumschlaghalle ist kein Kellergeschoss
geplant.
Festsetzungen
Grünordnungsplan
Zum naturschutzrechtlichen Ausgleich soll auf den Grundstücken im
östlichen Teil des Geltungsbereiches eine Eingrünung mit Laubbäumen und Sträuchern
erfolgen. Gegen diese Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Einwände.
Die Festsetzungen aus der artenschutzrechtlichen Prüfung sehen entlang
des Marsbaches (Fl.Nrn. 1079-1081 Tabuflächen zum Schutz des großen
Wiesenknopfes vor.
Durch diese Festsetzung darf die gesetzlich verpflichtete
Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt werden.
Erläuterung der
Verwaltung:
Die Festsetzung
als Tabuflächen soll die Nutzung als Lager- oder Fahrflächen durch die Fa.
Breunig verhindern. Arbeiten zum Gewässerunterhalt sind weiterhin möglich.
Eine abschließende Stellungnahme wird erst anhand der überarbeiteten
Planung nach Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens abgegeben.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt
fest, dass kein Kellergeschoss in der geplanten Paketumschlaghalle vorgesehen
ist.
Die Tabuflächen
sollen die Arbeiten zum Gewässerunterhalt nicht einschränken, sondern
verhindern, dass diese Flächen als Lager- und Fahrflächen betrieblich genutzt
werden.
Staatliches Bauamt
Aschaffenburg
Verkehrsanbindung
Die vorhandene Verkehrsanbindung des Weges Fl.Nr. 1078 an die
Bundesstraße soll verkehrstechnisch ausgebaut werden. Für die neue Kreuzung im
Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 FStrG hat die Gemeinde als Baulastträger der
künftigen Ortsstraße die Kosten zu tragen.
Die vorgelegten Unterlagen sind nach den verbindlichen Vorgaben des
Bundesfernstraßengesetzes aber nicht ausreichend. Grundsätzlich ist für die
Kreuzungsmaßnahme nach § 12 Abs. 4 FStrG eine Planfeststellung notwendig. Wird
alternativ nach § 17 Abs. 3 FStrG statt der Planfeststellung ein
Bebauungsplanverfahren durchgeführt, so müssen entsprechen genaue Festsetzungen
wie in einem Planfeststellungsverfahren getroffen werden. Die Darstellung im
Bebauungsplanentwurf genügt diesen Anforderungen nicht.
Das Staatliche Bauamt hält es insbesondere für erforderlich, neben einem
detaillierten Lageplan (M 1:250) einen genauen Höhenplan der einmündenden
Straße zu erstellen.
Eine Anhebung der Gradiente im Anschluss an den Fahrbahnrand der
Bundesstraße ist dringend erforderlich, da durch die notwendige Aufweitung des
Einmündungsbereiches die Steigungsverhältnisse sonst problematisch würden
(Anfahrschwierigkeiten, Kippen von LKW).
Ferner wäre nach dem Bundesfernstraßengesetz u.a. auch die
Kostenregelung (Bauwerksverzeichnis) im Bebauungsplanverfahren zu regeln.
Das Staatliche Bauamt bittet um Verständnis, dass sie aus den
dargelegten Gründen dem Bebauungsplan gegenwärtig nicht zustimmen können. Dem
Bauamt sind durch die gesetzlichen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes die
Hände gebunden. Ausnahmen, die nachteilig für die Verkehrssicherheit sind,
können nicht zugelassen werden.
Die Mitglieder des Gemeinderates erkundigen sich über die Auswirkungen
einer Widmung als öffentliche Straße.
1. Bgm. Kuhn erklärt, dass die Kosten für den Umbau der Straße von der Firma Breunig getragen werden und dies in den Vertrag mit aufgenommen wird. Die Gemeinde Schneeberg bekommt vom Landratsamt Miltenberg Unterhaltszuschüsse für diese Straßen.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die erforderlichen Unterlagen
auszuarbeiten und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan anzufügen.
Anbauverbotszone
Wie bereits im Januar 2012 der Gemeinde mitgeteilt, ist das Staatliche
Bauamt, bei Würdigung der besonderen Randbedingungen im vorliegenden Fall, mit
dem Abstand der vorgesehenen Bebauung von 18 m vom Fahrbahnrand der
Bundesstraße einverstanden.
Schallschutz
Zur Berücksichtigung des Schallschutzes in der Bauleitplanung gibt das
Staatliche Bauamt nachfolgend die Berechnungsausgangsdaten zum Straßenverkehr
der Bundesstraße bekannt:
Prognosebelastung: 5.140 Kfz/24h
Lkw-Anteil tags/nachts: 12,8 % / 22.6 %
Steigung: < 5 %
Verkehrsgeschwindigkeit: 70 km/h
Es wird gebeten, den Schallschutz entsprechend DIN 18005 zu überprüfen
und ggf. geeignete und ausreichende Festsetzungen zu treffen.
Erläuterung der
Verwaltung:
Der
Marktgemeinderat hat bereits im Zuge der Abhandlung der Stellungnahme des
Landratsamtes Miltenberg beschlossen, ein Schallgutachten durch den
Vorhabensträger, Fa. Breunig, ausarbeiten zu lassen. Sollten sich hieraus
erforderliche Schallschutzmaßnahmen ergeben, werden diese in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingearbeitet.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und
beschließt, erforderliche Schallschutzmaßnahmen, die sich aus dem
auszuarbeitenden Schallgutachten ergeben, in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufzunehmen.
E.ON
In der Zufahrtstraße verlaufen 0,4-kV-Niederspannungskabelleitungen mit
einem Schutzzonenbereich von 1,0 m beiderseits der Leitungsachse. E.ON hat in
ihrem Schreiben eine Plankopie beigelegt, aus denen die Lage zu entnehmen ist.
Für den richtigen Verlauf wird keine Gewähr übernommen, sie dient nur der
Information. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei den Bauarbeiten zu
Näherungen und Kreuzungen mit den vorhandenen Versorgungsleitungen kommen kann.
Jede Berührung bzw. Beschädigung dieser Leitungen ist mit Lebensgefahr
verbunden.
Es bestehen keine Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit
und der Betrieb der Anlage nicht beeinträchtigt werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Niederspannungskabelleitungstrasse
nachrichtlich in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Vermessungsamt
Aschaffenburg
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Bachlauf des Marsbach
bei Fl.Nr. 1079, 1081/1 und 1082/1 im Laufe der Zeit durch natürliche oder
künstliche Uferveränderungen verlegt hat. In diesem Fall wäre die digitale
Flurkarte mit der Örtlichkeit unstimmig. Dies wiederum hätte Konsequenzen auf
die Begrenzung des südwestlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Die im Ausübungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke sind
nach Lage, Form und Größe nicht bebaubar. Um Überbauungen zu vermeiden, sollten
die Flurstücke neu geordnet werden.
Erläuterung der
Verwaltung:
Nach Rücksprache
mit dem Vermessungsamt sollte nur darauf hingewiesen werden, dass bei der
Bebauung von mehreren Grundstücken sich diese im Eigentum des Bauherrn befinden
müssen, bzw. vor Baubeginn eine Neuordnung der Grundstücke erfolgen soll. Durch
die Verwaltung wurde geklärt, dass sich alle Grundstücke im Eigentum der Fam.
Breunig befinden.
Die nordöstliche Grenze des Geltungsbereiches ist weder vermessen noch
abgemarkt und anerkannt. Hier kann die Örtlichkeit von dem Kataster abweichen.
Das im Geltungsbereich teilweise einbezogene Flurstück 1277/86 ist im
Planteil nicht gekennzeichnet und sollte noch eingetragen werden.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Bezeichnung der Fl.Nr. 1277/86
redaktionell aufzunehmen.
Deutsche Telekom
Im Geltungsbereich befinden sich teilweise Telekommunikationsleitungen,
die eingetragen werden sollen.
Weiterhin soll in den B-Plan aufgenommen werden, dass auf die
vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienende
Telekommunikationsleitungen ist bei den Planungen grundsätzliche Rücksicht zu
nehmen.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Leitungen der Telekom nachrichtlich
zu übernehmen und den Hinweis auf die Rücksichtnahme der Leitungen in den
B-Plan aufzunehmen.
Deutsche Bahn
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der
Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn,
Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen.
Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterungen, Lärm, Funkenflug,
elektromagnetische Beeinflussung und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem
gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind
Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb
in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, einen Hinweis auf die Immissionen aus
Bahnanlagen in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Regierung von Unterfranken,
höhere Planungsstelle
Das Planungsgebiet liegt teilweise innerhalb eines Überschwemmungsgebietes.
Gemäß Ziel BI 3.1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete auch innerhalb
der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in
Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziele BII 1.3 Regionalplan 1 sollen
Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell gewerblichen
Nutzung freigehalten werden; nach Grundsatz BI 3.3.1.1 LEP ist es von
besonderer Bedeutung, Überschwemmungsgebiete von konkurrierenden Nutzungen,
insbesondere von Bebauung, freizuhalten. Insoweit bestehen daher gegen die
Planung Bedenken. Diese können in begründeten Fällen dann zurückgestellt
werden, wenn die Naturschutzbehörde sowie die zuständigen
Wasserwirtschaftsbehörden keine diesbezüglichen Einwendungen erheben.
Im Übrigen werden gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwendungen
erhoben.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung
und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange
ist damit nicht verbunden.
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat
Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass bereits
ein wasserrechtliches Verfahren beschlossen wurde. Das Ergebnis wird in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan und in den Vorhaben- und Erschließungsplan
übernommen.
Regionaler Planungsverband
Das Planungsgebiet liegt teilweise innerhalb eines
Überschwemmungsgebietes. Gemäß Ziel BI 3.1.3 Regionalplan 1 sollen
Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen
erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach
Ziele BII 1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen
oder industriell gewerblichen Nutzung freigehalten werden; nach Grundsatz BI
3.3.1.1 LEP ist es von besonderer Bedeutung, Überschwemmungsgebiete von
konkurrierenden Nutzungen, insbesondere von Bebauung, freizuhalten. Insoweit
bestehen daher gegen die Planung Bedenken. Diese können in begründeten Fällen
dann zurückgestellt werden, wenn die Naturschutzbehörde sowie die zuständigen
Wasserwirtschaftsbehörden keine diesbezüglichen Einwendungen erheben.
Im Übrigen werden gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwendungen
erhoben.
Feststellung der
Verwaltung:
Die Stellungnahme
des Regionalen Planungsverbandes entspricht dem Wortlaut der Stellungnahme der
Regierung von Unterfranken.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt
fest, dass bereits ein wasserrechtliches Verfahren beschlossen wurde. Das
Ergebnis wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und in den Vorhaben- und
Erschließungsplan übernommen.
Stadt Walldürn
Seitens der Stadt Walldürn bestehen keine Bedenken gegen die Planung Es
wird vorausgesetzt, dass Untersuchungen hinsichtlich des zusätzlichen
Verkehrsaufkommens durchgeführt wurden und auf die Problematik der
Verkehrsbelastung im Ortsteil Rippberg durch die B 47 hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der
Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt
fest, dass der Vorhabensträger, Fa. Breunig, von keiner Erhöhung des
Anlieferverkehrs ausgeht.
Keine Bedenken:
- Industrie - und Handelskammer
- Bayerischer Bauernverband
- Amt für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten
- Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt
- Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
- Handwerkskammer
- Immobilien Freistaat Bayern
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt allen vorgeschlagenen
Beschlussempfehlungen zu.
Diskussionsverlauf:
Die Mitglieder des Gemeinderates gehen in der kurzen Diskussion noch auf die Freiflächen des Überschwemmungsgebietes, die Kosten für den Bauherrn sowie die Kosten für die Gemeinde Schneeberg ein. GR Dolzer sieht das Gebiet mit dem täglichen LKW-Verkehr als nicht ganz unproblematisch.