Beschluss: Mehrfachbeschluss

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 18.04.2012, lfd.Nr. 0705.3)

Das beauftragte Ingenieurbüro Eilbacher hat 25 Träger öffentlicher Belange über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Paketumschlaghalle Fa. Breunig“ und die Änderung des Flächennutzungsplanes informiert und um Stellungnahme gebeten. Innerhalb der Auslegungsfrist gingen 19 Stellungnahmen von den Behörden ein.

 

 

Landratsamt Miltenberg

 

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Allgemeines

Bei der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass die Bayerische Bauordnung (BayBO) zuletzt mit Bekanntmachung vom 11.12.2012 geändert wurde. Das Landratsamt bittet um Berichtigung der Rechtsgrundlage.

 

Das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Morsbaches (Marsbach) sowie die Anbauverbotszone und die Baubeschränkungszone fallen unter die Rubrik „nachrichtliche Übernahmen“. Das Landratsamt bittet um Berichtigung.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Rechtsgrundlage der BayBO zu ändern sowie die Überschwemmungslinie unter "nachrichtliche Übernahme" aufzuführen.

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Der Markt Schneeberg hat auf Antrag des Vorhabenträgers Fa. Breunig die Aufstellung des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Gem. § 12 Abs. 1 BauGB besteht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aus drei Bestandteilen:

- dem Vorhaben- und Erschließungsplan,

- dem Bebauungsplan und

- dem Durchführungsvertrag.

Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist daher bei den einzelnen Verfahrensschritten, die bei der Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich sind, immer beizufügen. In der Regel handelt es sich beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan um   z w e i   Planwerke, den Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers und um den Bebauungsplan. Ersterer ist Bestandteil des letzteren, obwohl er ein eigenes Planwerk darstellt. Sofern ein Bauantrag parallel dazu eingereicht wird, ist dies ausreichend.

 

Am 10.11.2011 ging beim Landratsamt Miltenberg der Antrag auf Baugenehmigung der Fa. Breunig für den Neubau einer Paketumschlaghalle in Schneeberg ein. Dieser Bauantrag entspricht jedoch nicht dem nun vorliegenden Bebauungsplan. Es bedarf einer konkreten Abstimmung/Anpassung beider Planunterlagen.

 

Das Landratsamt Miltenberg weist vorsorglich darauf hin, dass vor Satzungsbeschluss zwingend ein Durchführungsvertrag abzuschließen ist. Ohne Durchführungsvertrag ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nichtig. Der Durchführungsvertrag macht den Vorhaben- und Erschließungsplan zur Bauverpflichtung. Darin verpflichtet sich der Vorhabenträger auf Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan, dass er bereit und in der Lage ist das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Der Durchführungsvertrag muss in Schriftform mit Unterschrift beider Vertragsparteien vorliegen.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Nach Rücksprache mit H. Narloch, Architekt der Fa. Breunig, werden die dem Landratsamt Miltenberg vorliegenden Bauantragsunterlagen der aktuellen Planung angepasst.

Der Durchführungsvertrag ist bereits ausgearbeitet und wird im Zuge einer der nächsten Gemeinderatssitzungen beschlossen. Dieser Beschluss wird dem Landratsamt Miltenberg vor Satzungsbeschluss zur Kenntnis zugesendet.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die Bauantragsunterlagen durch die Fa. Breunig der aktuellen Planung angepasst werden. Weiterhin wird der Beschluss zum erforderlichen Durchführungsvertrag dem Landratsamt Miltenberg vor Satzungsbeschluss zugesendet.

 

Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung

In der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 05.02.2013 wurde darauf hingewiesen, dass das Plangebiet innerhalb eines amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes liegt. Gemäß Ziel B I 3.1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden und nach Ziel B II 1.3 Regionalplan 1 von baulichen oder industriell – gewerblicher Nutzung freigehalten werden. Insoweit bestehen gegenüber der o.g. Planung Bedenken. Diese können in begründeten Fällen zurückgestellt werden, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen erhebt. Solange die unter Punkt D) näher erläuterten Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. keine entsprechende Antragsunterlagen vorliegen, bleiben diese Bedenken aufrecht erhalten.

 

Überschwemmungsgebiet

Ein Teil der Umschlaghalle befindet sich im Überschwemmungsgebiet des Marsbaches. Die Grenze des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes weicht von der Karte des Büros Klingenmeier ab und ist entsprechend anzupassen. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten. Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb eines Überschwemmungsgebietes ausnahmsweise zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 WHG kumulativ erfüllt sind (siehe nähere Ausführungen unter Wasser- und Bodenschutz). Daher ist die zügige Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens notwendig, weil sich dabei evtl. Forderungen ergeben können, die noch in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen werden müssen.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet Wasserrecht, kann nach Durchführung des Wasserrechtsverfahrens und dem Nachweis des Retentionsraumverlustes und -ausgleichs der Bebauung innerhalb des Überschwemmungsgebietes des Marsbaches zugestimmt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, ein wasserrechtliches Verfahren, das vom Vorhabensträger der Fa. Breunig zu beauftragen ist, einzuleiten, um die Bebauung der Flächen innerhalb des Überschwemmungsbereiches des Marsbaches zu ermöglichen.

 

Abwasser- und Abwasserbeseitigung

Die beigefügte Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien des Bayerischen Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik sind zu beachten. Punkt 10.4 der Begründung ist dahingehend zu überarbeiten.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Da sich bereits ein Betriebsgebäude mit Sanitäreinrichtungen und Aufenthaltsräumen für die Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände befindet, sind diese im neu geplanten Gebäude nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

Natur- und Landschaftsschutz

Der überplante Bereich befindet sich noch außerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bayer. Odenwald“. Kartierte Biotope sind nicht betroffen.

 

Für die betroffenen Grundstücke wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung vom Büro „Ökologische Arbeitsgemeinschaft Würzburg“ durchgeführt. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf eine erhebliche Betroffenheit besonders oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Sicherheitshalber wurde die Anlage von Zauneidechsenhabitaten vorgeschlagen und im Bebauungsplan festgesetzt.

 

Die Eingriffsregelung in die Bauleitplanung wurde durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass durch die ökologisch sinnvolle Umgestaltung der Grundstücke im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausreichend Ausgleich geschaffen werden kann.

 

Mit dem o.g. Vorhaben besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht Einverständnis.

 

 

Immissionsschutz

Geräusche, ausgehend von der geplanten Paketumschlaghalle;

Maßgebliche Immissionsorte

Sachverhalt:

Die Angaben beruhen auf dem Kenntnisstand 2009. Westlich der Geltungsbereichsgrenze schließt sich nach einer kleineren Grünfläche ein Mischgebiet an. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1070 befindet sich ein Wohngebäude sowie ein Betriebsgebäude, das zu Lagerzwecken genutzt wird.

Nordwestlich der Geltungsbereichsgrenze im nordwestlichen Anschluss an die B 47 schließt sich ein allgemeines Wohngebiet an. Es ist überwiegend bebaut. Nach Aussage des Flächennutzungsplanes sind auch Grundstücksflächen östlich der Straße Roscheklinge als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die Grundstücke sind derzeit nicht bebaut. Entlang des Zufahrtsweges bis zur B 47 befindet sich ein Betriebsgebäude [Fl.Nr. 1078/3], dessen Räumlichkeiten als Bauhof des Marktes Schneeberg sowie von der Fa. Fischer, Yachtequipment, genutzt werden. Auf welche Art und Weise die Fa. Fischer die Räumlichkeiten nutzt, ist dem Landratsamt Miltenberg nicht bekannt und bedarf deshalb zur weiteren Beurteilung einer näheren Erläuterung.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Die Grundstücke Fl.Nrn. 1078/3 und 1078/4 befinden sich im Eigentum des Marktes Schneeberg und werden als Bauhofflächen genutzt. Es werden keine Teilflächen vermietet oder verpachtet.

 

Beurteilung:

In der VwV TA- Lärm, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm wird der maßgebliche

Immissionsort unter A 1.3 definiert.

 

„Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen:

a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989;

b) bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen…“

 

Auf dem Grundstück Flur Nr. 1079 befindet sich ein Wohngebäude der Geschäftsführerin Eva Breunig. Es ist nicht untervermietet. [Angaben von Frau Eva Breunig, Telefonat vom 08.06.2009]. Zur Klärung des Nachbarschaftsbegriffs und ggf. Festlegung als maßgeblichen Immissionsort bedarf es der Prüfung und Feststellung, inwieweit das Wohngebäude weiterhin nicht untervermietet ist.

 

Hinweis:

Personen, die mit dem Anlagenbetreiber im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage Rechtsbeziehungen unterhalten, sind innerhalb dieser Beziehungen keine Nachbarn. Dies trifft z.B. zu auf Miteigentümer im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft und auf Mieter im Verhältnis zum Vermieter. [Q: Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen, VB BImSchG 2.0, Nr. 7/21-8702.6-1997/4, vom 5. Februar 1998 (Allg. Ministerialblatt 1998 S. 117; 27.10.2003 aufgehoben) Gl.-Nr.: 21291-U, weiterhin Anhalt für die Vollzugspraxis].

 

Erläuterung der Verwaltung:

Das Wohngebäude der Fa. Breunig auf der Fl.Nr. 1079 wird von der Familie Breunig bewohnt und wird nicht untervermietet.

 

Der Zu- und Abfahrtsweg zwischen Betriebsgelände (dieses beginnt mit dem Grundstück Fl.Nr.

1079) und B 47 befindet sich im Eigentum des Marktes Schneeberg. Soll der Zu- und Abfahrts-

weg im Zuge der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes öffentlich gewidmet werden?

 

Erläuterung der Verwaltung:

Der Zu- und Abfahrtsweg wird öffentlich gewidmet und Teil der Rippberger Straße.

 

Es bedarf der Prüfung und kurzen Mitteilung, inwieweit die beschriebenen örtlichen Gegebenheiten als noch aktuell bezeichnet werden können. Ggf. zwischenzeitlich eingetretene Änderungen wären anzugeben und zu beschreiben.

 

 

Schallimmissionsprognose:

Mit der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind Aspekte des Schallschutzes betroffen. Zum Nachweis, dass die Summe sämtlicher Geräuschkontingente im Einwirkungsbereich ansässiger Gewerbebetriebe die in der DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, festgelegten schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, innerhalb des Gewerbegebietes als auch an den maßgeblichen Immissionsorten des benachbarten Misch- sowie allgemeinen Wohngebietes für die Tag- und Nachtzeit eingehalten werden, bedarf es der Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens.

 

Das Gutachten ist von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle zu erstellen. Sofern die schalltechnischen Orientierungswerte im Einzelfall überschritten werden sollten, wären geeignete Maßnahmen auszuarbeiten und als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Auf die Möglichkeiten der Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 wird hingewiesen.

 

Nachdem es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, der das Betriebsgelände der Fa. Breunig umfasst, als auch die Planung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Paketumschlaghalle als konkret erscheint, sind bei der Erstellung der gutachterlichen Aussage sämtliche geräuschrelevanten Daten des Planungsvorhabens zu erheben. Dem Markt Schneeberg ist auf Anfrage am 19.10.2012 per Mail bereits ein Kriterienkatalog zugegangen, der bei der Erstellung einer Betriebs- und Verfahrensbeschreibung und der Darstellung geräuschrelevanter Betriebsvorgänge wichtige Anhaltspunkte liefert und zu berücksichtigen wäre.

 

In der gutachterlichen Aussage ist die Geräuschvorbelastung durch bereits bestehende Betriebe zu berücksichtigen. Weiterhin ist der von der B 47 nach Süden abfallende Geländeverlauf zu berücksichtigen.

 

Flächenübergreifende Geräusche durch die Verkehrsträger Schiene und Straße

Der Bebauungsplan liegt im Einwirkungsbereich von Verkehrsgeräuschen ausgehend von der Bahnlinie Miltenberg – Buchen sowie der B 47. Bezogen auf die jeweils vom Lärm am meisten betroffenen Einwirkungsorte ist zur Beurteilung der von den Verkehrsträgern Schiene und Straße ausgehenden Verkehrsgeräuschen eine Schallimmissionsberechnung durchzuführen.

 

Als Beurteilungsgrundlage für Schienenlärm dient die „Schall 03, Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen“. Angaben zur Streckenbelastung [Zugzahlen] sind über Regionalnetz Spessart – Untermain, Ludwigstraße 2, 63739 Aschaffenburg, zu erhalten.

 

Als Beurteilungsgrundlage für Straßenverkehrslärm dient die „RLS- 90, Richtlinien für den Schutz an Straßen.“ Angaben über die für das Prognosejahr zu erwartende jeweilige Straßenverkehrsbelastung und DTV- Werte sind über das Straßenbauamt Aschaffenburg zu erhalten. Im Falle von Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte wären Maßnahmen zum Schallschutz auszuarbeiten und als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Schalltechnische Orientierungswerte

Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1, „Schallschutz im Städtebau“, enthält für die jeweiligen Nutzungs- Ausweisungen schalltechnische Orientierungswerte. Diese wären in der Legende zum Bauleitplan unter den „Hinweisen“ aufzunehmen. Folgender Wortlaut kommt in Betracht:

 

„Die nach Beiblatt 1 zu DIN 19005, Teil 1, „Schallschutz im Städtebau“, Mai 1987, für ein Gewerbegebiet zuzuordnenden schalltechnischen Orientierungswerte betragen

tagsüber                        65 dB(A)

nachts                           50/55 dB(A)

 

Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben, der höhere für Einwirkungen durch Verkehrslärm gelten.“

 

Erläuterung der Verwaltung:

Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamtes Miltenberg sind die Einwirkungen der Verkehrsanlagen Bundesstraße und Schiene auf das Baugebiet sowie auch die Emissionen, die durch den gesamten Betrieb der Fa. Breunig entstehen, in einem Gutachten nachzuweisen und bei Erfordernis entsprechende Maßnahmen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, ein Schallgutachten durch die Fa. Breunig beauftragen zu lassen, das die Immissionen aus den Verkehrsanlagen Straße und Schiene auf die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches darstellt sowie die Emissionen durch die betriebliche Nutzung der Fa. Breunig ermittelt.

Erforderliche Maßnahmen aus diesem Gutachten sind in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzunehmen.

Die Erschließungsstraße wird öffentlich gewidmet.

 

 

Wasser- und Bodenschutz

Bauleitplanung im Ü-Gebiet:

Der Geltungsbereich des v. g. Bebauungsplanes reicht teilweise in das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Morsbaches (Marsbach) hinein (Bekanntmachung des Landratsamtes Miltenberg vom 10.04.2007). In der vorliegenden Planung ist nicht das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet dargestellt. Die vorliegende Planung geht von einer überholten Planung aus dem Jahr 2005 aus. Das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet ist in den Planunterlagen nachzutragen und in der Begründung, wie nachstehend näher erläutert, unter der Ziffer 12.2.8 auf die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG einzugehen.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten. Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete innerhalb eines Überschwemmungsgebietes ausnahmsweise zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 WHG kumulativ erfüllt sind.

 

Bereits im Schreiben vom 02.02.2012 wies die Untere Wasserrechtsbehörde darauf hin, dass für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens Antragsunterlagen in 3-facher Ausfertigung vorzulegen und die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG darzulegen seien. Eine Kopie dieses Schreibens wurde vom Bauamt an Herrn Klaus Narloch (Architekt) weitergeleitet. Erst wenn die geforderten Antragsunterlagen auf Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG vorliegen, kann das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden.

 

Zum Bauleitplan kann erst nach Vorlage der überarbeiteten Unterlagen Stellung genommen werden. Das notwendige wasserrechtliche Verfahren nach § 78 Abs. 2 WHG kann für den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gemeinsam durchgeführt werden. Das Landratsamt Miltenberg bittet um rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen in 3-facher Fertigung. Nachdem dieses Verfahren vorrangig durchzuführen ist bzw. die Bauleitplanung erst ermöglicht, wird angeregt das Bauleitplanverfahren bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG ruhen zu lassen. Mindestens ist jedoch sicherzustellen, dass der Bebauungsplan erst Rechtskraft erlangt, wenn alle Bedingungen und Auflagen des noch zu erlassenden wasserrechtlichen Bescheides erfüllt sind.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Der Marktgemeinderat Schneeberg hat bereits die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen.

 

Niederschlagswasserbeseitigung:

Die Legende zum Bebauungsplan enthält unter „Abwasserableitung (Trennsystem)“ die Aussage, dass bei Einleitung des Niederschlagswassers in den Marsbach die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung zu beachten und ggf. eine Einleitungserlaubnis bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen sei. Die Ziffer 10.4 und 12.2.3 der Begründung enthalten ähnliche Formulierungen

 

Diese Aussage ist nicht korrekt. Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) gilt nur bei Einleitungen in das Grundwasser, nicht bei Einleitungen in oberirdische Gewässer. Im vorliegenden Fall ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG, Art. 15 BayWG (nicht Einleitungsgenehmigung) aber nur dann erforderlich, wenn die „Technischen Regeln für das Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)“ nicht eingehalten werden können; andernfalls fällt die Einleitung gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayWG unter den Gemeingebrauch und ist somit erlaubnisfrei.

 

Die entsprechende Passage in der Begründung sollte daher – ebenso wie die die Niederschlagswasserbeseitigung betreffenden Absätze der Ziffern 10.4 und 12.2.3 der Begründung - wie folgt neu formuliert werden:

 

„Auf den Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser ist dem Marsbach zuzuleiten. Sofern die Vorgaben der „Technischen Regeln für das Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)“ eingehalten werden, kann die Einleitung gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayWG erlaubnisfrei im Rahmen des Gemeingebrauches erfolgen. Andernfalls ist beim Landratsamt Miltenberg – Sachgebiet Wasserrecht und Bodenschutz – für die Einleitung eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG, Art. 15 BayWG zu beantragen.“

 

Sonstige wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planung nicht ersichtlich.

 

In fachlicher Hinsicht bitten wir eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und in vollem Umfang zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Textpassagen in der Begründung sowie in den planungsrechtlichen Festsetzungen entsprechend den Vorgaben zu ändern.

 

 

Brandschutz

Wird das Baufenster in dem aufgezeigten Umfang genutzt, ist eine Feuerwehrumfahrung erforderlich.

 

Entsprechend der baulichen Nutzung, ist ein Löschwasserbedarf von mindestens 1.600 Liter/Minute gemäß dem Gebietscharakter – Gewerbegebiet – erforderlich. Sollten weitere objektbezogene Mengen notwendig werden, kann dieser Bedarf noch auf ca. 3.200 Liter/Minute gesteigert sein. Der Löschwasserbedarf muss für 2 Stunden vorhanden sein. Eine Bescheinigung über die Löschwasserversorgung aus der Trinkwasserversorgung ist nicht beigelegt.

 

Voraussichtlich ist eine Wasserentnahme aus dem Marsbach zu Löschwasserzwecken notwendig. Hierfür ist eine entsprechende Zufahrt zum Marsbach, für ein Feuerwehrfahrzeug mit mindestens 10 Tonnen Achslast, notwendig. Die Löschwasserentnahme muss ganzjährig möglich sein.

 

Soweit bekannt, führt über das Gebäude eine Hochspannungsleitung im späteren Zustand. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren gesondert zu prüfen, um Gefährdung für die Einsatzkräfte auszuschließen.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Das Gebäude wird, wie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt, errichtet und ist im Brandfall von allen Seiten anfahrbar.

Im Bereich des Marsbaches hat die Feuerwehr Schneeberg eine Löschwasserentnahmestelle eingerichtet. Diese kann auch für einen Brandfall auf dem Betriebsgelände der Fa. Breunig genutzt werden.

Es führt keine Hochspannungsleitung über das geplante Gebäude.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass das Gebäude im Brandfall von allen Seiten angefahren werden kann und durch die bestehenden Löschwasserentnahmestelle am Marsbach sowie die Trinkwasserversorgung eine ausreichende Löschwasserversorgung gewährleistet ist.

 

 

Gesundheitsamtliche Belange

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung zu gewährleisten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Abwasserentsorgung gewährleistet sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

 

Wasserversorgung

Die Wasserversorgung soll durch Anschluss an das vorhandene öffentliche Netz erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass die druck- und mengenmäßige Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann. Dies ist vor einer weiteren Bebauung zu prüfen. Ggf. sind Ergänzungen der Anlagen vorzunehmen.

 

Trinkwasserschutzgebiete

Schutzgebiete für öffentliche Trinkwassergewinnungsanlagen werden durch die Planung nicht berührt.

 

Abwasserbeseitigung

Für die Kanalisation des Marktes Schneeberg besteht ein Bauentwurf des Ing. Büro Konrad Sack von 1985. Für die wasserrechtliche Genehmigung der Einleitung um weitere 20 Jahre, wurden ergänzende Planunterlagen des IB Eilbacher vom April 2010 eingereicht, die vom WWA mit Datum vom 21.06.10 begutachtet und vom LRA Miltenberg am 27.07.10 genehmigt wurden.

 

In den neu genehmigten Planunterlagen ist das Planungsgebiet flächenmäßig zu ca. 75 % enthalten. Die Mischwasserbehandlung erfolgt über das bestehende RÜB 1. Insoweit kann die Abwasserbeseitigung unter der Voraussetzung ausreichend dimensionierter Kanäle gemäß den a.a.R.d.T. gewährleistet werden.

 

Unter Ziffer 10.4 der Begründung wird ausgeführt, dass keine Sanitärräume geplant sind und somit auch kein Abwasser anfällt. Diese Aussage ist zu hinterfragen und rechtlich zu würdigen. U.E. sind zumindest für die Bediensteten Sanitätsräume vorzuhalten.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Die Wasserversorgung ist sichergestellt, die ausreichende Löschwasserversorgung wird auch durch die bestehende Löschwasserentnahmestelle am Marsbach gewährleistet.

Da sich bereits ein Betriebsgebäude mit Sanitär- sowie Sozialräumen auf dem Betriebsgelände der Fa. Breunig befindet, sind diese im geplanten Gebäude nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass eine ausreichende Löschwasserversorgung auch durch die Löschwasserentnahmestelle am Marsbach gewährleistet wird. Die erforderlichen Sanitär- und Sozialräume sind bereits in den bestehenden Gebäuden auf dem Betriebsgelände der Fa. Breunig vorhanden.

 

 

Oberflächenwasser und Überschwemmungsgebiet

Südlich des geplanten Gewerbegebietes fließt der Marsbach, ein Gewässer II. Ordnung. Für den Marsbach hat das Landratsamt Miltenberg mit Verordnung vom 10.04.2007 ein Überschwemmungsgebiet amtlich festgesetzt. Der Verlauf der im B-Plan dargestellten Überschwemmungsgrenzen entspricht nicht der amtlichen Festsetzung.

 

Gegenüber der Darstellung im B-Plan befindet sich die festgesetzte Überschwemmungsgrenze bis zu 12 m weiter nördlich. Das Baufenster für die geplante Pakethalle kommt somit teilweise innerhalb des Überschwemmungsgebietes zu liegen.

 

Nach § 78 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten über Bauleitplanungen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes verboten. Inwieweit eine Ausnahme in Frage kommt, kann über ein eigenes wasserrechtliches Verfahren geprüft werden.

 

Es wird deshalb für notwendig erachtet, dass vor einer Fortführung der Bauleitplanung zunächst das Ergebnis des geforderten wasserrechtlichen Verfahrens abgewartet wird.

Die aus dem Wasserrechtsverfahren sichergebenden Forderungen sind in die Bauleitplanung aufzunehmen.

 

Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes auch aus gewässerökologischen Gründen entlang des Gewässers ein Uferstreifen von Nutzungen freizuhalten ist. Bei der Größe des Marsbaches ist ein Abstand von 15 m anzustreben. Die über diesen Abstand näher an das Gewässer heranrückende Nutzflächen, u.a. auch die schon bestehenden Befestigungen der Betriebsflächen, sind entsprechend abzurücken.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Der Marktgemeinderat Schneeberg hat bereits im Zuge der Abhandlung der Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg die Einleitung eines wasserrechtlichen Verfahrens beschlossen. Im Zuge dieses Verfahrens soll ebenfalls geprüft werden, inwieweit die bestehenden Fahrflächen im Bereich des Marsbaches erhalten bleiben können. Hierbei soll ein Uferstreifen von 7 m freigehalten werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, den Vorhabensträger im Zuge des beauftragten wasserrechtlichen Verfahrens prüfen zu lassen, inwieweit die bestehenden Fahrflächen entlang des Marsbaches erhalten bleiben können. Hierbei soll ein Uferstreifen von 7 m freigehalten werden.

 

 

Niederschlagswasser

Für die Ableitung von Niederschlagswasser in den Marsbach ist eine eigene wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen, soweit unter Beachtung der "Technischen Regeln für die Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer" (TRENOG) kein Gemeingebrauch vorliegt. Die planungsrechtlichen Festsetzungen und die Begründung zum B-Plan sind dahingehend zu ändern.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Textpassagen in der Begründung sowie in den planungsrechtlichen Festsetzungen entsprechend den Vorgaben zu ändern.

 

 

Grundwasser

Wegen der Lage des Planungsbereiches in der Talaue und in Gewässernähe muss zumindest zeitweise mit einem erhöhten Grundwasserstand gerechnet werden. Insbesondere bei Unterkellerungen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Bei der Errichtung der Paketumschlaghalle ist kein Kellergeschoss geplant.

 

 

Festsetzungen Grünordnungsplan

Zum naturschutzrechtlichen Ausgleich soll auf den Grundstücken im östlichen Teil des Geltungsbereiches eine Eingrünung mit Laubbäumen und Sträuchern erfolgen. Gegen diese Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.

 

Die Festsetzungen aus der artenschutzrechtlichen Prüfung sehen entlang des Marsbaches (Fl.Nrn. 1079-1081 Tabuflächen zum Schutz des großen Wiesenknopfes vor.

Durch diese Festsetzung darf die gesetzlich verpflichtete Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt werden.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Die Festsetzung als Tabuflächen soll die Nutzung als Lager- oder Fahrflächen durch die Fa. Breunig verhindern. Arbeiten zum Gewässerunterhalt sind weiterhin möglich.

 

Eine abschließende Stellungnahme wird erst anhand der überarbeiteten Planung nach Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens abgegeben.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass kein Kellergeschoss in der geplanten Paketumschlaghalle vorgesehen ist.

Die Tabuflächen sollen die Arbeiten zum Gewässerunterhalt nicht einschränken, sondern verhindern, dass diese Flächen als Lager- und Fahrflächen betrieblich genutzt werden.

 

 

Staatliches Bauamt Aschaffenburg

Verkehrsanbindung

Die vorhandene Verkehrsanbindung des Weges Fl.Nr. 1078 an die Bundesstraße soll verkehrstechnisch ausgebaut werden. Für die neue Kreuzung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 FStrG hat die Gemeinde als Baulastträger der künftigen Ortsstraße die Kosten zu tragen.

Die vorgelegten Unterlagen sind nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes aber nicht ausreichend. Grundsätzlich ist für die Kreuzungsmaßnahme nach § 12 Abs. 4 FStrG eine Planfeststellung notwendig. Wird alternativ nach § 17 Abs. 3 FStrG statt der Planfeststellung ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt, so müssen entsprechen genaue Festsetzungen wie in einem Planfeststellungsverfahren getroffen werden. Die Darstellung im Bebauungsplanentwurf genügt diesen Anforderungen nicht.

Das Staatliche Bauamt hält es insbesondere für erforderlich, neben einem detaillierten Lageplan (M 1:250) einen genauen Höhenplan der einmündenden Straße zu erstellen.

 

Eine Anhebung der Gradiente im Anschluss an den Fahrbahnrand der Bundesstraße ist dringend erforderlich, da durch die notwendige Aufweitung des Einmündungsbereiches die Steigungsverhältnisse sonst problematisch würden (Anfahrschwierigkeiten, Kippen von LKW).

Ferner wäre nach dem Bundesfernstraßengesetz u.a. auch die Kostenregelung (Bauwerksverzeichnis) im Bebauungsplanverfahren zu regeln.

Das Staatliche Bauamt bittet um Verständnis, dass sie aus den dargelegten Gründen dem Bebauungsplan gegenwärtig nicht zustimmen können. Dem Bauamt sind durch die gesetzlichen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes die Hände gebunden. Ausnahmen, die nachteilig für die Verkehrssicherheit sind, können nicht zugelassen werden.

 

Die Mitglieder des Gemeinderates erkundigen sich über die Auswirkungen einer Widmung als öffentliche Straße.

1. Bgm. Kuhn erklärt, dass die Kosten für den Umbau der Straße von der Firma Breunig getragen werden und dies in den Vertrag mit aufgenommen wird. Die Gemeinde Schneeberg bekommt vom Landratsamt Miltenberg Unterhaltszuschüsse für diese Straßen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die erforderlichen Unterlagen auszuarbeiten und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan anzufügen.

 

 

Anbauverbotszone

Wie bereits im Januar 2012 der Gemeinde mitgeteilt, ist das Staatliche Bauamt, bei Würdigung der besonderen Randbedingungen im vorliegenden Fall, mit dem Abstand der vorgesehenen Bebauung von 18 m vom Fahrbahnrand der Bundesstraße einverstanden.

 

Schallschutz

Zur Berücksichtigung des Schallschutzes in der Bauleitplanung gibt das Staatliche Bauamt nachfolgend die Berechnungsausgangsdaten zum Straßenverkehr der Bundesstraße bekannt:

Prognosebelastung: 5.140 Kfz/24h

Lkw-Anteil tags/nachts: 12,8 % / 22.6 %

Steigung: < 5 %

Verkehrsgeschwindigkeit: 70 km/h

 

Es wird gebeten, den Schallschutz entsprechend DIN 18005 zu überprüfen und ggf. geeignete und ausreichende Festsetzungen zu treffen.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Der Marktgemeinderat hat bereits im Zuge der Abhandlung der Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg beschlossen, ein Schallgutachten durch den Vorhabensträger, Fa. Breunig, ausarbeiten zu lassen. Sollten sich hieraus erforderliche Schallschutzmaßnahmen ergeben, werden diese in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingearbeitet.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, erforderliche Schallschutzmaßnahmen, die sich aus dem auszuarbeitenden Schallgutachten ergeben, in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

E.ON

In der Zufahrtstraße verlaufen 0,4-kV-Niederspannungskabelleitungen mit einem Schutzzonenbereich von 1,0 m beiderseits der Leitungsachse. E.ON hat in ihrem Schreiben eine Plankopie beigelegt, aus denen die Lage zu entnehmen ist. Für den richtigen Verlauf wird keine Gewähr übernommen, sie dient nur der Information. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei den Bauarbeiten zu Näherungen und Kreuzungen mit den vorhandenen Versorgungsleitungen kommen kann. Jede Berührung bzw. Beschädigung dieser Leitungen ist mit Lebensgefahr verbunden.

Es bestehen keine Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlage nicht beeinträchtigt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Niederspannungskabelleitungstrasse nachrichtlich in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

Vermessungsamt Aschaffenburg

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Bachlauf des Marsbach bei Fl.Nr. 1079, 1081/1 und 1082/1 im Laufe der Zeit durch natürliche oder künstliche Uferveränderungen verlegt hat. In diesem Fall wäre die digitale Flurkarte mit der Örtlichkeit unstimmig. Dies wiederum hätte Konsequenzen auf die Begrenzung des südwestlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.

 

Die im Ausübungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke sind nach Lage, Form und Größe nicht bebaubar. Um Überbauungen zu vermeiden, sollten die Flurstücke neu geordnet werden.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Nach Rücksprache mit dem Vermessungsamt sollte nur darauf hingewiesen werden, dass bei der Bebauung von mehreren Grundstücken sich diese im Eigentum des Bauherrn befinden müssen, bzw. vor Baubeginn eine Neuordnung der Grundstücke erfolgen soll. Durch die Verwaltung wurde geklärt, dass sich alle Grundstücke im Eigentum der Fam. Breunig befinden.

 

Die nordöstliche Grenze des Geltungsbereiches ist weder vermessen noch abgemarkt und anerkannt. Hier kann die Örtlichkeit von dem Kataster abweichen.

 

Das im Geltungsbereich teilweise einbezogene Flurstück 1277/86 ist im Planteil nicht gekennzeichnet und sollte noch eingetragen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Bezeichnung der Fl.Nr. 1277/86 redaktionell aufzunehmen.

 

 

Deutsche Telekom

Im Geltungsbereich befinden sich teilweise Telekommunikationsleitungen, die eingetragen werden sollen.

Weiterhin soll in den B-Plan aufgenommen werden, dass auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienende Telekommunikationsleitungen ist bei den Planungen grundsätzliche Rücksicht zu nehmen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, die Leitungen der Telekom nachrichtlich zu übernehmen und den Hinweis auf die Rücksichtnahme der Leitungen in den B-Plan aufzunehmen.

 

 

Deutsche Bahn

Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterungen, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussung und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg beschließt, einen Hinweis auf die Immissionen aus Bahnanlagen in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

Regierung von Unterfranken, höhere Planungsstelle

Das Planungsgebiet liegt teilweise innerhalb eines Überschwemmungsgebietes. Gemäß Ziel BI 3.1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziele BII 1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell gewerblichen Nutzung freigehalten werden; nach Grundsatz BI 3.3.1.1 LEP ist es von besonderer Bedeutung, Überschwemmungsgebiete von konkurrierenden Nutzungen, insbesondere von Bebauung, freizuhalten. Insoweit bestehen daher gegen die Planung Bedenken. Diese können in begründeten Fällen dann zurückgestellt werden, wenn die Naturschutzbehörde sowie die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine diesbezüglichen Einwendungen erheben.

Im Übrigen werden gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwendungen erhoben.

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass bereits ein wasserrechtliches Verfahren beschlossen wurde. Das Ergebnis wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und in den Vorhaben- und Erschließungsplan übernommen.

 

 

Regionaler Planungsverband

Das Planungsgebiet liegt teilweise innerhalb eines Überschwemmungsgebietes. Gemäß Ziel BI 3.1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziele BII 1.3 Regionalplan 1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell gewerblichen Nutzung freigehalten werden; nach Grundsatz BI 3.3.1.1 LEP ist es von besonderer Bedeutung, Überschwemmungsgebiete von konkurrierenden Nutzungen, insbesondere von Bebauung, freizuhalten. Insoweit bestehen daher gegen die Planung Bedenken. Diese können in begründeten Fällen dann zurückgestellt werden, wenn die Naturschutzbehörde sowie die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine diesbezüglichen Einwendungen erheben.

Im Übrigen werden gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwendungen erhoben.

 

Feststellung der Verwaltung:

Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes entspricht dem Wortlaut der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass bereits ein wasserrechtliches Verfahren beschlossen wurde. Das Ergebnis wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und in den Vorhaben- und Erschließungsplan übernommen.

 

 

Stadt Walldürn

Seitens der Stadt Walldürn bestehen keine Bedenken gegen die Planung Es wird vorausgesetzt, dass Untersuchungen hinsichtlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durchgeführt wurden und auf die Problematik der Verkehrsbelastung im Ortsteil Rippberg durch die B 47 hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass der Vorhabensträger, Fa. Breunig, von keiner Erhöhung des Anlieferverkehrs ausgeht.

 

 

Keine Bedenken:

- Industrie - und Handelskammer

- Bayerischer Bauernverband

- Amt für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten

- Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt

- Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern

- Handwerkskammer

- Immobilien Freistaat Bayern


Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt allen vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen zu.


Diskussionsverlauf:

Die Mitglieder des Gemeinderates gehen in der kurzen Diskussion noch auf die Freiflächen des Überschwemmungsgebietes, die Kosten für den Bauherrn sowie die Kosten für die Gemeinde Schneeberg ein. GR Dolzer sieht das Gebiet mit dem täglichen LKW-Verkehr als nicht ganz unproblematisch.