Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 06.02.2013, lfd.Nr. 0803 und 804)

Die Ruhefrist bei den Urnenerdgräbern und den Urnengrabfächern wurde auf 15 Jahre festgesetzt.

 

Folgende Ergänzungen sollen nun in die Friedhofsgebührensatzung (FGS) und in die Friedhofssatzung (FS) aufgenommen werden:

 

  • Die Ruhefrist für Urnenbestattungen in Einzel-, Doppel-, Drei- oder Vierfachgrabstätten beträgt 15 Jahre. Das Nutzungsrecht bei allen Urnenbestattungen kann jedoch auf Antrag sofort auf 20 oder 25 Jahre erweitert werden.
  • Ist die Dauer des Nutzungsrechts abgelaufen, so kann das Grabnutzungsrecht für weitere fünf Jahre verliehen werden.
  • In Dreifach- und Vierfachgrabstätten können maximal 9 Urnen bestattet werden (wie auch in Doppelgrabstätten).
  • Größe Urnenerdgräber: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, die Änderungen in die Friedhofsgebührensatzung (FGS) und in die Friedhofssatzung (FS) aufzunehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungen in die Friedhofsgebührensatzung und die Friedhofssatzung einzuarbeiten.