Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Polizeidienststellen im Landkreis Miltenberg haben über den Kreisverband des Bayerischen Gemeindetages angeregt, dass die Gemeinden eine Satzung zum Schutz vor Belästigungen und Störungen erlassen, um bessere Eingriffsmöglichkeiten zu bieten. In dieser werden für Grünanlagen, Spielplätze, Sportanlagen, Schulgebäude, Kindergarten, öffentliche Verwaltungsgebäude und Friedhöfe die Nutzung und das Verhalten geregelt. Außerdem werden der Gemeinde und den Polizeidienststellen zur Umsetzung der Satzung Rechte zur Abmahnung, zur Verfügung von Anordnung und zur Erteilung von Platzverweisen eingeräumt. Gleichzeitig werden Verstöße gegen die Vorgaben der Satzung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bedroht.

 

Ein Satzungsentwurf liegt den Mitgliedern des Marktgemeinderates in Ablichtung vor. Nach kurzer Diskussion wird vereinbart, aus dem Satzungsentwurf im Bereich § 3 Verhalten die Punkte 2 und 5 zu streichen.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat erlässt folgende Satzung:

 

Satzung

zum Schutz vor Belästigungen und Störungen

in kommunalen Einrichtungen

 

20.03.2013

 

Der Markt Schneeberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 25.01.1952 (GVBl. S. 19) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796) zuletzt geändert am 24.07.2012 (GVBl S. 366) gemäß Beschluss des Marktgemeinderates vom 20.03.2013 die nachfolgende Satzung:

 

 

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

 

(1)  Diese Satzung gilt für folgende der Benutzung durch Dritte räumlich zugängliche kommunale Einrichtungen des Marktes Schneeberg und umfasst die jeweils dazugehörigen Grundstücke und Einrichtungen:

 

1.    Grünanlagen,

2.    Spielplätze,

3.    Sportanlagen,

4.    Schulgelände mit Pausenhöfen,

5.    Kindergarten und Dorfwiesenhaus,

6.    öffentliche Verwaltungsgebäude,

7.    Friedhöfe,

 

(2)  Diese Satzung regelt, ergänzend zu bereits vorhandenen Nutzungssatzungen der Einrichtungen nach Abs. 1, den Inhalt und Umfang der Nutzung der Einrichtungen sowie die rechtlichen Folgen bei missbräuchlicher Benutzung, Beschädigung oder Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Nutzungssatzungen. Vorhandene spezialgesetzliche Regelungen gehen dieser Satzung vor.

 

 

§ 2 Betroffene - Benutzer

 

Als Betroffene dieser Satzung gelten alle Personen, die sich in oder auf den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung aufhalten oder zum Zeitpunkt des ordnungswidrigen Verhaltens aufgehalten haben. Der Aufenthalt in oder auf der Einrichtung gilt als Benutzung im Sinne dieser Satzung. Angetroffene Personen werden nachfolgend Benutzer genannt.

 

 

§ 3 Verhalten

 

(1)  Benutzer der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

 

(2)  Im Bereich der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung ist den Benutzern untersagt, gegen die in § 1 Abs. 2 erwähnten bestehenden Nutzungssatzungen der Einrichtungen zu verstoßen.

 

(3)  Darüber hinaus ist den Benutzern in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 untersagt:

 

1.      das Fahren, Schieben, Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen; dies gilt nicht für motorgetriebene Rollstühle oder vergleichbare Transportmittel bei Nutzung durch Behinderte oder gemeindliche Fahrzeuge;

  1. das Reiten, das Fahrradfahren, das Fahren von Rollerskates, Rollerblades oder Skateboard oder anderen mit Rollen oder Rädern versehenen Fortbewegungs- oder Sportgeräten. Ausgenommen sind Wege und Flächen, welche durch Widmung für die entsprechende Nutzung freigegeben sind;

3.      das unbefugte Betreten von Flächen, die nicht als Wege, Spielflächen oder Liegewiesen gewidmet, ausgewiesen oder kenntlich gemacht sind;

4.      das Besteigen von Bäumen, Bauwerken, Denkmälern , Zäunen oder sonstigen Bestandteilen sowie das Abbrechen von Zweigen, Ästen, Blättern, Blüten und Blumen und das Beschädigen von Denkmälern, Bäumen, Sträuchern, Zäunen und Schutzdrähten,

  1. die Ausübung von körperbetonten Spielen oder Sportarten (z. B. Fußballspielen, Kampfsportarten usw.), außerhalb besonders gekennzeichneter Flächen;

6.      Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen sowie das Mitnehmen von Tieren, insbesondere von Hunden, auf Spielplätze;

7.      die Beschädigung und die Verunreinigung von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung und ihrer Bestandteile, insbesondere durch das Liegenlassen oder Wegwerfen von Gegenständen, das Erzeugen von Glasbruch, die Nichtbeseitigung von Hundekot durch den Halter oder Führer des Tieres oder das Verrichten der Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Einrichtungen in den Toilettenanlagen;

8.      die Entfernung von Bestandteilen, die Veränderung oder sonstige zweckentfremdete Benutzung insbesondere von Spielgeräten, Sportgeräten, Bänken, Hinweistafeln, Mülleimern oder sonstigen Gegenständen der Einrichtungen;

9.      das Errichten von offenen Feuerstellen, ausgenommen an den dafür vorgesehenen Plätzen in für das Grillen bestimmten Geräten;

10.   das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze.

 

 

§ 4 Benutzungssperre

 

(1)   Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung oder einzelne Bestandteile derselben können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

 

(2)   Die Benutzung von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung, die während winterlicher Witterung nicht geräumt oder gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr.

 

 

§ 5 Beseitigungspflicht,

 

Wer durch Beschädigung oder Verunreinigung im Bereich von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

 

 

§ 6 Abmahnung, Anordnung, Platzverweis

 

(1)  Die zuständigen kommunalen Dienststellen, das beauftragte Aufsichtspersonal oder die Polizei sind zur Umsetzung dieser Satzung und zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung berechtigt, im Bereich der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 das Haus- und Platzrecht auszuüben. Bei Verstoß gegen Vorschriften dieser Satzung sind die Stellen oder Personen nach Satz 1 berechtigt, Abmahnungen auszusprechen, Anordnungen zu erlassen oder Platzverweise auszusprechen.

 

(2)  Als Abmahnung gilt der Hinweis, dass eine bestimmte Handlung eines Benutzers verboten ist.

 

(3)  Durch die Stellen oder Personen nach Absatz 1 können insbesondere Anordnungen erlassen werden, ein bestimmtes ordnungswidriges Tun zu unterlassen und den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen. Einer Anordnung der Stellen oder Personen nach Absatz 1 ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

(4)  Durch die Stellen oder Personen nach Absatz 1 kann ein Platzverweis ausgesprochen werden. Einem Platzverweis ist unverzüglich Folge zu leisten. Wer aus Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung verwiesen ist, darf sie für die Dauer des Platzverweises nicht wieder betreten. Der Platzverweis gilt grundsätzlich für den Tag, an dem er ausgesprochen wurde und den darauffolgenden Tag. Das Betreten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung kann jedoch auch für einen längeren Zeitraum untersagt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Reinlichkeit oder der Gesundheit notwendig ist. Ein Platzverweis darf nicht länger als für ein Jahr ausgesprochen werden.

 

(5)  Soweit durch das Verhalten der Benutzer zu befürchten ist, dass bei ungehindertem Verlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Schäden, Lärmbelästigungen oder Verunreinigungen eintreten wird, kann zur Verhinderung und Abwendung dieser Gefahren der Konsum von Alkohol untersagt werden.

 

 

§ 7 Geldbuße

 

(1)  Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer ordnungswidrig im Bereich der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung

 

1.    entgegen § 3 Abs. 1 sich so verhält, dass ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird;

2.    entgegen § 3 Abs. 2 gegen die Nutzungssatzungen der Einrichtungen verstößt;

3.    gegen die Verhaltensregeln des § 3 Abs. 3 verstößt;

4.    entgegen § 4 Abs. 1 gesperrte Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung oder einzelne Bestandteile derselben benutzt, obwohl die Benutzung untersagt wurde;

5.    entgegen § 5 seiner Beseitigungspflicht nicht nachkommt;

6.    einer Anordnung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt;

7.    den Anordnungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt oder § 6 Abs. 4 Satz 3 zuwiderhandelt,

8.    einer Untersagung nach § 6 Abs. 5 zuwider handelt.

 

(2)  Die Geldbuße kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO bis zu 2.500,-- € betragen.

 

 

§ 9 Ersatzvornahme

 

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann letzterer nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Kommune beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Diskussionsverlauf: