Sachverhalt:
Die Polizeidienststellen im Landkreis Miltenberg haben über den Kreisverband des Bayerischen Gemeindetages angeregt, dass die Gemeinden eine Satzung zum Schutz vor Belästigungen und Störungen erlassen, um bessere Eingriffsmöglichkeiten zu bieten. In dieser werden für Grünanlagen, Spielplätze, Sportanlagen, Schulgebäude, Kindergarten, öffentliche Verwaltungsgebäude und Friedhöfe die Nutzung und das Verhalten geregelt. Außerdem werden der Gemeinde und den Polizeidienststellen zur Umsetzung der Satzung Rechte zur Abmahnung, zur Verfügung von Anordnung und zur Erteilung von Platzverweisen eingeräumt. Gleichzeitig werden Verstöße gegen die Vorgaben der Satzung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bedroht.
Ein Satzungsentwurf liegt den Mitgliedern des Marktgemeinderates in Ablichtung vor. Nach kurzer Diskussion wird vereinbart, aus dem Satzungsentwurf im Bereich § 3 Verhalten die Punkte 2 und 5 zu streichen.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat erlässt folgende Satzung:
Satzung
zum
Schutz vor Belästigungen und Störungen
in
kommunalen Einrichtungen
20.03.2013
Der Markt
Schneeberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) vom 25.01.1952 (GVBl. S. 19) i. d. F. der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl S. 796) zuletzt geändert am
§ 1
Geltungsbereich der Satzung
(1)
Diese Satzung gilt für folgende der Benutzung durch
Dritte räumlich zugängliche kommunale Einrichtungen des Marktes Schneeberg und
umfasst die jeweils dazugehörigen Grundstücke und Einrichtungen:
1.
Grünanlagen,
2.
Spielplätze,
3.
Sportanlagen,
4.
Schulgelände mit Pausenhöfen,
5.
Kindergarten und Dorfwiesenhaus,
6.
öffentliche Verwaltungsgebäude,
7.
Friedhöfe,
(2)
Diese Satzung regelt, ergänzend zu bereits
vorhandenen Nutzungssatzungen der Einrichtungen nach Abs. 1, den Inhalt und
Umfang der Nutzung der Einrichtungen sowie die rechtlichen Folgen bei
missbräuchlicher Benutzung, Beschädigung oder Zuwiderhandlungen gegen die
bestehenden Nutzungssatzungen. Vorhandene spezialgesetzliche Regelungen gehen
dieser Satzung vor.
§ 2
Betroffene - Benutzer
Als Betroffene dieser Satzung gelten alle
Personen, die sich in oder auf den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung
aufhalten oder zum Zeitpunkt des ordnungswidrigen Verhaltens aufgehalten haben.
Der Aufenthalt in oder auf der Einrichtung gilt als Benutzung im Sinne dieser
Satzung. Angetroffene Personen werden nachfolgend Benutzer genannt.
§ 3
Verhalten
(1)
Benutzer der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser
Satzung haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2)
Im Bereich der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser
Satzung ist den Benutzern untersagt, gegen die in § 1 Abs. 2 erwähnten
bestehenden Nutzungssatzungen der Einrichtungen zu verstoßen.
(3)
Darüber hinaus ist den Benutzern in den
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 untersagt:
1.
das Fahren, Schieben, Abstellen und Parken von
Kraftfahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen; dies gilt nicht für
motorgetriebene Rollstühle oder vergleichbare Transportmittel bei Nutzung durch
Behinderte oder gemeindliche Fahrzeuge;
das Reiten, das Fahrradfahren, das Fahren von Rollerskates, Rollerblades oder Skateboard oder anderen mit Rollen oder Rädern versehenen Fortbewegungs- oder Sportgeräten. Ausgenommen sind Wege und Flächen, welche durch Widmung für die entsprechende Nutzung freigegeben sind;
3.
das unbefugte Betreten von Flächen, die nicht als
Wege, Spielflächen oder Liegewiesen gewidmet, ausgewiesen oder kenntlich
gemacht sind;
4.
das Besteigen von Bäumen, Bauwerken, Denkmälern ,
Zäunen oder sonstigen Bestandteilen sowie das Abbrechen von Zweigen, Ästen,
Blättern, Blüten und Blumen und das Beschädigen von Denkmälern, Bäumen,
Sträuchern, Zäunen und Schutzdrähten,
die Ausübung von körperbetonten Spielen oder Sportarten (z. B. Fußballspielen, Kampfsportarten usw.), außerhalb besonders gekennzeichneter Flächen;
6.
Hunde frei umherlaufen zu lassen oder anders als
kurz angeleint zu führen sowie das Mitnehmen von Tieren, insbesondere von
Hunden, auf Spielplätze;
7.
die Beschädigung und die Verunreinigung von
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung und ihrer Bestandteile,
insbesondere durch das Liegenlassen oder Wegwerfen von Gegenständen, das
Erzeugen von Glasbruch, die Nichtbeseitigung von Hundekot durch den Halter oder
Führer des Tieres oder das Verrichten der Notdurft außerhalb der hierfür
vorgesehenen Einrichtungen in den Toilettenanlagen;
8.
die Entfernung von Bestandteilen, die Veränderung
oder sonstige zweckentfremdete Benutzung insbesondere von Spielgeräten,
Sportgeräten, Bänken, Hinweistafeln, Mülleimern oder sonstigen Gegenständen der
Einrichtungen;
9.
das Errichten von offenen Feuerstellen, ausgenommen
an den dafür vorgesehenen Plätzen in für das Grillen bestimmten Geräten;
10.
das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen außerhalb
der dafür vorgesehenen Plätze.
§ 4
Benutzungssperre
(1)
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung oder
einzelne Bestandteile derselben können während bestimmter Zeiträume für die
allgemeine Benutzung gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach
Maßgabe der Sperre untersagt.
(2)
Die Benutzung von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1
dieser Satzung, die während winterlicher Witterung nicht geräumt oder gestreut
sind, geschieht auf eigene Gefahr.
§ 5
Beseitigungspflicht,
Wer durch Beschädigung oder Verunreinigung
im Bereich von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung einen
ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich
auf seine Kosten zu beseitigen.
§ 6
Abmahnung, Anordnung, Platzverweis
(1)
Die zuständigen kommunalen Dienststellen, das
beauftragte Aufsichtspersonal oder die Polizei sind zur Umsetzung dieser
Satzung und zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung berechtigt, im
Bereich der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 das Haus- und Platzrecht auszuüben.
Bei Verstoß gegen Vorschriften dieser Satzung sind die Stellen oder Personen
nach Satz 1 berechtigt, Abmahnungen auszusprechen, Anordnungen zu erlassen oder
Platzverweise auszusprechen.
(2)
Als Abmahnung gilt der Hinweis, dass eine bestimmte
Handlung eines Benutzers verboten ist.
(3)
Durch die Stellen oder Personen nach Absatz 1
können insbesondere Anordnungen erlassen werden, ein bestimmtes
ordnungswidriges Tun zu unterlassen und den ordnungswidrigen Zustand zu
beseitigen. Einer Anordnung der Stellen oder Personen nach Absatz 1 ist
unverzüglich Folge zu leisten.
(4)
Durch die Stellen oder Personen nach Absatz 1 kann
ein Platzverweis ausgesprochen werden. Einem Platzverweis ist unverzüglich
Folge zu leisten. Wer aus Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung
verwiesen ist, darf sie für die Dauer des Platzverweises nicht wieder betreten.
Der Platzverweis gilt grundsätzlich für den Tag, an dem er ausgesprochen wurde
und den darauffolgenden Tag. Das Betreten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dieser
Satzung kann jedoch auch für einen längeren Zeitraum untersagt werden, wenn
dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Reinlichkeit oder
der Gesundheit notwendig ist. Ein Platzverweis darf nicht länger als für ein
Jahr ausgesprochen werden.
(5)
Soweit durch das Verhalten der Benutzer zu
befürchten ist, dass bei ungehindertem Verlauf mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Schäden, Lärmbelästigungen oder
Verunreinigungen eintreten wird, kann zur Verhinderung und Abwendung dieser
Gefahren der Konsum von Alkohol untersagt werden.
§ 7
Geldbuße
(1)
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße
belegt werden, wer ordnungswidrig im Bereich der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1
dieser Satzung
1.
entgegen § 3 Abs. 1 sich so verhält, dass ein
anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird;
2.
entgegen § 3 Abs. 2 gegen die Nutzungssatzungen der
Einrichtungen verstößt;
3.
gegen die Verhaltensregeln des § 3 Abs. 3 verstößt;
4.
entgegen § 4 Abs. 1 gesperrte Einrichtungen nach §
1 Abs. 1 dieser Satzung oder einzelne Bestandteile derselben benutzt, obwohl
die Benutzung untersagt wurde;
5.
entgegen § 5 seiner Beseitigungspflicht nicht
nachkommt;
6.
einer Anordnung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3
nicht unverzüglich nachkommt;
7.
den Anordnungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht
unverzüglich nachkommt oder § 6 Abs. 4 Satz 3 zuwiderhandelt,
8.
einer Untersagung nach § 6 Abs. 5 zuwider handelt.
(2)
Die Geldbuße kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO bis
zu 2.500,-- € betragen.
§ 9
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen
Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann
letzterer nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist
an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Kommune beseitigt
werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn
der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht
oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im
dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Diskussionsverlauf: