Sachverhalt:
Die Friedhofssatzung regelt die Allgemeinen Vorschriften, Ordnungsvorschriften, Grabstätten und Grabmale, Bestattungsvorschriften und die Schlussbestimmungen. Hierfür wurde eine Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages, die besonders für kleine Gemeinden entworfen wurde, zugrunde gelegt und die Besonderheiten der Gemeinde Schneeberg mit eingearbeitet. Im Einzelnen betrifft es:
- die Grabarten (ergänzt um die Urnengrabfächer/Urnenstelen)
- die Ruhefristen für Urnengräber (15 Jahre) und Erdbestattungen (25 Jahre)
- den Bestattungsanspruch im
Schneeberger Friedhof
(einschließlich der Personen, die in Altersheimen lebten und zuvor ihren Wohnsitz in Schneeberg hatten) - die Pflege und Instandhaltung im Bereich der Urnenstelen
- die Anzahl der Urnenbestattungen in Einzel- oder Doppelgräbern
- die Abfallentsorgung
- die Gehwege zwischen den Gräbern mit einer Breite von mindestens 40 cm bei Neuanlage
- die Geldbußen bei Zuwiderhandlungen zwischen 5 € und 1000 €.
Den Mitgliedern des Gemeinderates liegt die neu erarbeitete Friedhofssatzung zur Entscheidung vor.
Daraus ergibt sich nachstehender Satzungsentwurf:
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der
Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom 06. Februar 2013
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom
26. Juli 2004 (GVBl S. 272),
erlässt der Markt Schneeberg (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereiche
Die Gemeinde errichtet und unterhält die
folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den gemeindeeigenen Friedhof in Schneeberg
den gemeindeeigenen Friedhof in Hambrunn
den gemeindeeigenen Friedhof in Zittenfelden
b) das gemeindeeigene Leichenhaus in Schneeberg
das gemeindeeigene Leichenhaus in Hambrunn.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen
Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der
Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
einschließlich der Personen, die in Altersheimen lebten und zuvor ihren
Wohnsitz in Schneeberg hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an
einem belegungsfähigen Grab oder Urnenfach besitzen, und ihre
Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot
Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht
sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6
des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in
Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und
beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass
jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und
wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne
Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen
oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer
Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine
Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der
Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung
selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen,
wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den
Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde
kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen
und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung
Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder
aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender
Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den
Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten
des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend
untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig
und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des
Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben
die Besucher Folge zu leisten.
Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind
Blindenhunde oder Behindertenbegleithunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller
Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum
Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder
sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen
Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an
den hierfür vorgesehenen Plätzen
(Erdaushub ist abzufahren; Grünabfälle können in der vorhandenen Abfallgrube
und Plastikabfälle in der Abfalltonne entsorgt werden;eine Zwischenlagerung der
Grabeinfassungen ist nicht erlaubt.)
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen
unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße
(z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche
Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße
zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer
Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den
Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der
Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen
haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der
Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde
des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf
Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten
sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis
der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die
Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln
erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter
kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen
untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem
Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf
dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn
die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn
trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder
Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden
Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der
Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem
Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen
Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Dreifach-Grabstätten
d) Vierfach-Grabstätten
e) Urnengrabstätten
f) Urnengrabfächer (Urnenstelen)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird
durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der
Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind
fortlaufend nummeriert (Reihen mit Nummern). Bestattungen können jeweils nur in
den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten können in einem
Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab maximal zwei Verstorbene mit
gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
In Einzelgrabstätten können neben der Erdbestattung zusätzlich
Urnenbestattungen (maximal 6 Urnen) erfolgen.
(4) In Doppelgrabstätten können mehrere
Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen
Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden
in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung
übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden
Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei
gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Bei Dreifach- und Vierfach-Grabstätten gilt
die Anzahl entsprechend.
In Doppelgrabstätten können neben der Erdbestattung zusätzlich
Urnenbestattungen (maximal 9 Urnen) erfolgen.
(5) In einer Urnengrabstätte können bis zu vier
Verstorbene; in einem Urnengrabfach (Urnenstele) bis zu zwei Verstorbene
beigesetzt werden.
(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung
von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den
Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Erdgrabstätten, in
Urnengrabstätten oder in einem Urnengrabfach (Urnenstele) beigesetzt werden.
Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht
sein.
(3) In einer Urnengrabstätte dürfen die
Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1
Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten
gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht
mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle
des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu
übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu
entsorgen.
§ 12
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der
Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen
Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende
Ausmaße:
1. Einzelgräber Länge
2,00 m Breite 1,00 m
2. Doppelgräber
in Schneeberg Länge 2,00 m Breite 2,00 m
in Hambrunn und Zittenfelden Länge 2,50 m Breite 2,50 m
3. Dreifach-Gräber
in Hambrunn Länge 3,00 m Breite 2,50 m
in Zittenfelden Länge 2,50 m Breite 3,00 m
4. Vierfach-Gräber
in Hambrunn Länge 4,00 m Breite 2,50 m
in Zittenfelden Länge 2,50 m Breite 4,00 m
(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle
beträgt mindestens 40 cm. Die Wege zwischen den Gräbern sollen in Zukunft einen
Mindestabstand von 40 cm erhalten. Bei zukünftiger Neuanlage eines Grabes ist
auf diesen Mindestabstand zu achten und gegebenenfalls die Grabeinfassung zu
verkürzen.
(3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von
der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90
m, bis zur Oberkante einer Urne 0,50 m.
§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann
ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die
Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles
erfolgt. Ist die Ruhefrist abgelaufen, so kann das Grabnutzungsrecht für
weitere fünf Jahre verliehen werden.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an
einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe
Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem
Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die
Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die
bisherigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu
bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht
an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der
vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(5) Jede Änderung der Anschrift des
Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann
die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene
Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte
zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet
hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann
derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen
beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen,
rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten
mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der
Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das
Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV
genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner
sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1
Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren.
Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung
des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer
nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das
Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen
nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen
werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue
Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des
Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es
kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen
Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der
Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten
eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer
Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das
Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die
Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage
(Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der
Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können
Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate
nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig
herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der
Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in
§ 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und
Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst
Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach,
kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den
ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur
Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten
des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten
oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt,
ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist
die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines
Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur
geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und
Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die
Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern
werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können
Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze
(Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern
bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen
entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom
Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht
abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder
absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige
Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist
durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine
Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind
von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen
abzulegen.
(6) Pflege und Instandhaltung der Urnengrabfächer (Urnenstelen)
a) Die gärtnerische
Gestaltung und Pflege im Bereich der Urnengrabfächer (Urnenstelen) übernimmt
die Gemeinde.
b) Bei einem
Urnenbegräbnis können Blumen, Kränze und Gestecke abgelegt, sowie Kerzen
entzündet werden. Diese sind spätestens nach 8 Wochen vom Inhaber des
Urnengrabfaches abzuräumen.
c) In der Folgezeit
können Grablichter in einem von der Gemeinde festgelegten Bereich angezündet
werden. Blumen können nur in einem von der Gemeinde bezeichneten Feld abgelegt
werden.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen
baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger
Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt,
soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck
es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen
und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor
Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der
Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des
§ 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der
baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe
des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des
Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die
Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung
entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind
nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener
Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der
Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht
eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht
fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten
des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und
zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt
oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht
(Ersatzvornahme, § 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen
Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen
nicht länger als 3 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes
sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall
zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem
Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen
dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde
des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend
dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den
neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige
Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden
anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und
Prüfung von Garbmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze
(BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal
in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden
verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen
von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf
Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten
Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb
der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30).
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem
Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen
und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und
Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und
§ 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des
Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der
Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14
Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die
Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst
Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung
unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand
herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des
ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals
Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme,
§ 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt
bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine
befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des
Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen.
Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des
Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle
Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des
Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der
Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der
Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der
Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der
Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von
Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es
darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus
aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken
bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen sehen. Die
Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im
offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen,
bleibt der Sarg geschlossen.
(3) Für die Beschaffung von Särgen,
Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften
des § 30 BestV.
§ 22
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden
vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B.
Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und
dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen
auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb
einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium
verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des
§ 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet
sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes
Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen
hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der
Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung
von Urnen,
c) die Überführung des Sarges/der Urne von der
Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von
Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der
Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der
hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen
beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der
Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) befreien.
§ 26
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die
Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von
Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung
ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnengrabfach geschlossen
ist.
Die Urnen sind während den üblichen Rathausöffnungszeiten, spätestens 2 Stunden
vor der Bestattung, der Gemeinde bzw. dem beauftragten Bestattungsinstitut zu
übergeben.
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt
des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind
vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die
Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und
ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Erdbestattungen wird auf 25
Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer
beträgt 15 Jahre.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen
und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen
Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom
Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten
Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es
eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der
Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten
Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung
auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme
ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu
setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn
der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer
drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen,
die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für
Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine
Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO
i.V.m. § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und
höchstens 1000 Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang
zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht
einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und
Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht
satzungsgemäß vornimmt,
d) Abfälle nicht
vorschriftsmäßig entsorgt,
e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung
nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten
Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 26.02.1988 außer Kraft.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende
Friedhofssatzung (FS). Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom
26.02.1988 außer Kraft.