Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 18.01.2013, lfd.Nr. 0790)
Die Gemeindeverwaltung hat die am 28.11.2012 beschlossenen Gebühren für Grabnutzung- und Leichenhausbenutzung in die Abgabensatzung über die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen eingearbeitet. Die Bestattungsgebühren für Urnengräber und Urnengrabfächer (Urnenstelen) werden neu festgelegt.
Daraus ergibt sich nachstehender Satzungsentwurf:
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Schneeberg
vom 06. Februar 2013
Aufgrund von Art. 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt
Schneeberg (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) folgende
Abgabesatzung
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer
Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende
Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr
b) eine Gebühr für die Benutzung des
Leichenhauses
c) Bestattungsgebühren
d) sonstige Gebühren
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom
Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehung, Fälligkeit und Sicherung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in
Anspruch genommen wird.
Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist im voraus zu entrichten.
Über die entstehenden Gebühren ergeht ein Bescheid der Gemeinde.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
(3) Die Gemeinde kann bei Beantragung oder Inanspruchnahme
gebührenpflichtiger Leistungen eine ausreichende Sicherung fordern. Hierfür
kommt insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus Lebens- und
Sterbeversicherungen in Betracht.
(4) Bei nicht ausreichender Sicherung gebührenpflichtiger Leistungen kann
die Bestattung in einfacher und würdiger Form durchgeführt werden.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 16,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 32,00 €
c) eine Dreifach-Grabstätte 36,00 €
d) eine Vierfach-Grabstätte 40,00 €
e) eine Urnengrabstätte 16,00 €
f) ein Urnengrabfach (Urnenstele) 50,00
€
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 5 Jahre ist möglich.
Hierfür wird eine
der Grabstätte entsprechende Jahresgebühr in gleicher Höhe erhoben. Das gleiche
gilt bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der
Grabstätte für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf
der neuen Ruhefrist.
Die Ruhefrist für Grabstätten beträgt im Falle von Abs. 1 Buchst. a) bis d)
25 Jahre, im Falle von Abs. 1 Buchst. e) und f) 15 Jahre.
§ 5
Leichenhausbenutzungsgebühr
Die
Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für
a) die Aussegnung bei Urnenbestattungen 120,00 €
b) die Aufbewahrung und Aussegnung bei
Sargbestattungen 200,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen für das Bereitstellen des Sarges bzw.
der Urne zur Aussegnung, das Ausheben und Verfüllen der Grabstätte und für die
Mitwirkung bei der Trauerfeier (Begräbnisordner) für
a) ein Erdgrab 320,00
€
b) Zuschlag für Tieferlegung 55,00 €
c) ein Urnengrab 170,00 €
d) Urnengrabfächer (Urnenstelen) 140,00
€
(2) Sonstige mit der Bestattung verbundene Arbeiten (z.B. Abräumen der
Grabstätte, Entfernen der Grabeinfassung, Einsäen der Freiflächen, Beseitigung
der Fassung und Fundamente, Abfahren des Erdaushubs) werden nach Bedarf und
Zeitaufwand berechnet.
Die Stundenvergütung hierfür beträgt 30,00 €.
(3) Die Gebühr für die Stellung von Sargträgern durch die Gemeinde beträgt
40,00 € pro Person.
§ 7
Sonstige Gebühren
Für Dienstleistungen, für die in dieser Satzung
keine Gebühren festgesetzt sind, werden Gebühren in Höhe vergleichbarer
Leistungen nach dieser Satzung erhoben. Bei der Gebührenfestsetzung werden
insbesondere Art, Zeit und Umfang der Beanspruchung der gemeindlichen
Einrichtungen berücksichtigt.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung über die Benutzungsgebühren für die
gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 17. Oktober 2001 außer Kraft.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende
Friedhofsgebührensatzung (FGS). Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung über die Benutzungsgebühren für die
gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 17. Oktober 2001 außer Kraft.
Diskussionsverlauf:
Die Mitglieder des Gemeinderates sprechen erneut die
geplanten einfachen Urnengräber, bzw. die anonyme Bestattung auf der grünen
Wiese an.
Da hier jedoch unterschiedliche Meinungen vorherrschen, wird vereinbart, dies
bei einem Vor-Ort-Termin auf dem Friedhof zu besprechen und die Satzung, falls
notwendig, in Nachhinein zu ergänzen.