Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

In der rechtskräftigen 3. Änderung des Bebauungsplanes „Roscheklinge“ wurden die Dachformen erweitert und die Festsetzung zu den talseitigen Wandhöhen sowie der Firsthöhe festgesetzt. Es entfiel die Festsetzung zur bergseitigen Wandhöhe.

Weiterhin wurden die Dachneigungen durch die Festsetzungen für Flach- und Pultdächer ergänzt.

 

Ein im Frühjahr 2012 eingereichter Bauantrag von Klaus und Daniela Hörst, Roscheklinge 22, Fl. Nr. 1790/31, sah eine Grenzgarage mit einer Wandhöhe von mehr als 3,0 m an der Zufahrtsseite vor. Dies war nach der Änderung der Bay. Bauordnung im Jahr 2010 nicht mehr genehmigungsfähig, was ein ablehnendes Schreiben des Landratsamtes Miltenberg, Zeichen 51-602-B-102-2012-1, zur Folge hatte.

 

Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Roscheklinge“ die Errichtung von Grenzgaragen möglich ist, wurde empfohlen, den Bebauungsplan insoweit zu ändern, dass eine max. Wandhöhe tal- und bergseitig in Abweichung zur Bay. Bauordnung zulässig ist. Da eine pauschale textliche Festsetzung hierzu nicht ausreichend ist, sollen in den Baubauungsplan Baulinien eingetragen werden, die die Lage der Grenzgaragen festlegen (siehe Lageplan mit den eingezeichneten Baulinien). Weiterhin sollte die in der Bay. Bauordnung festgelegte max. Höhe von Stützmauern in die sonstigen Festsetzungen aufgenommen werden.

 

Folgende Änderungen wurden eingearbeitet:

Unter 3. „Grenzgaragen, Stellplätze und Nebenanlagen“ wird folgendes festgesetzt:
3.6. Für Grenzgaragen unterhalb der Erschließungsstraße werden in Abweichung von Art. 6 BayBO talseitige Wandhöhen von < 6,0 m zugelassen.

Die max. bergseitige Wandhöhe wird auf 4,5 m festgesetzt.

Es entfällt der Satz: Die max. Grundfläche darf 50 m², die Länge der Garage 8 m nicht überschreiten.

Unter „Sonstige Festsetzungen“ wird eingefügt:

5. Stützmauern werden bis zu 2 m Höhe zugelassen.

In die Zeichenerklärung wird eine Baulinie gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO eingefügt, die die genaue Lage der Grenzgaragen festlegt.

 

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Roscheklinge“ erfolgt im vereinfachten Verfahren

gem. § 13 BauGB in Verbindung mir § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB, da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind.

Es findet eine öffentliche Auslegung statt, parallel hierzu wird das Landratsamt Miltenberg als einziger Träger öffentlicher Belange gehört.

Nach Eingang der Stellungnahmen und beschlussmäßigen Abhandlung durch den Marktgemeinderat kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.


Beschluss:

Der Gemeinderat ist mit der vorgelegten 4. Änderung des Bebauungsplanes „Roscheklinge“ einverstanden. Die Änderung wird damit gebilligt. Das Änderungsverfahren wird gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.


Diskussionsverlauf:

GR Loster schlägt vor, in die 4. Änderung des Bebauungsplanes Pultdächer mit einer Dachneigung mit bis zu 20 Grad mit aufzunehmen. Nach kurzer Diskussion wurde festgestellt, dass im derzeit geltenden Bebauungsplan nur die Wandhöhen bestimmt sind.

1. Bgm. Kuhn will die vorgeschlagene Änderung nochmals überprüfen lassen.