Sachverhalt:
Die Firma Markus Eichhorn,
Rippberger Str. 19, beabsichtigt eine Nutzungsänderung der bisherigen Garage
zur Fahrrad-Werkstatt und eine Aufstockung des bestehenden Betriebsgebäudes an
seinem Anwesen Fl.Nrn. 2332 und 2330/1. Es handelt sich um ein Vorhaben eines
im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, für den es keinen Be-bauungsplan gibt.
Der Bauantrag ist zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.
Auf Grund der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
des Marktes Schneeberg werden 3 Stellplätze benötigt. Im Bauplan sind derzeit 2
Stellplätze ausgewiesen. Ein dritter Stellplatz könnte an der Stelle wo im
Bauplan ein Fahrzeug eingezeichnet ist angelegt werden, wenn er die Mindestmaße
2,40 m x 5 m aufweisen würde. Hierzu wurde das Landratsamt Miltenberg, Herr
Probst, und das Staatliche Bauamt Aschaffenburg, Herr Wörle, befragt. Laut
telefonischer Auskunft von Herrn Probst besteht von Seiten des Staatlichen
Bauamtes kein Einverständnis, da ein Rangieren über die Bundesstraße erfolgen
müsste. Falls kein weiterer Stellplatz durch den Bauherrn ausgewiesen werden
kann, muss der erforderliche dritte Stellplatz durch den Bauherrn bei der
Gemeinde abgelöst werden (Ablösebetrag 2.000 Euro pro Stellplatz).
Die Unterschrift des Nachbarn Rudolf Schüller wurde nicht erteilt. Der Nachbar
Stephan Ort hat unterschrieben, jedoch mit Schreiben vom 15.01.2010 seine
Zustimmung zurückgezogen.
Die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme gem. Art. 6 Abs. 2 Bayer.
Bauordnung wurde von Rudolf Schüller (Übernahme zwischen 1,03 und 2,06 m) und
Stephan Ort (Übernahme zwischen 1,80 und 2,42 m) nicht erteilt. Das Landratsamt
Miltenberg soll nun prüfen, ob eine Abweichung hierzu erteilt werden kann.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten
Bauantrag. Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur
Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Geprüft werden soll,
ob eine Abweichung bezüglich der Abstandsflächenübernahme erteilt werden kann.
Falls kein weiterer Stellplatz durch den Bauherrn ausgewiesen werden kann, muss
der Stellplatz abgelöst werden.