Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Bauherrin beabsichtigt eine Nutzungsänderung Wohnen UG, OG und DG zu Ferienwohnen sowie den Anbau eines Balkons und einer Dachgaube auf der Fl.Nr. 3892, Neudorfer Str. 6, 63936 Schneeberg.

Der Markt Schneeberg wurde mit Schreiben vom 21.11.2025 vom Landratsamt Miltenberg informiert, dass am 17.11.2025 ein Bauantrag eingegangen ist.
Mit Schreiben vom 28.01.2026 wurde der Markt Schneeberg informiert, dass der Bauantrag und die Bauvorlage nun hinreichend vollständig sind, sodass die Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung ihres Einvernehmens möglich ist (Art. 65 Abs. 1 Satz 4 BayBO i.V.m. § 36 BauGB).
Das gemeindliche Einvernehmen ist erforderlich, da sich das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet (§ 34 BauGB).

Es handelt sich nach § 34 BauGB um ein „Allgemeines Wohngebiet“, für das eine Ausnahme von den Vorschriften des BauGB beantragt werden muss. Bei der Unterbringung von Ferienwohnungen handelt es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb, der laut § 4 Abs. 3 BauNVO im „Allgemeinen Wohngebiet“ ausnahmsweise zugelassen werden kann.

 

Das Bauvorhaben bedarf einer Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung Art. 45 Abs. 1 Satz 1: Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von min. 2,40 m haben.

Das Untergeschoss hat eine lichte Raumhöhe von 2,13 m. Die Bauherrin beabsichtigt nun, die sich dort befindliche Wohnung von einer dauerhaft vermieteten Einheit in eine nur temporär genutzte Ferienwohnung umzunutzen und begründet, dass die Unterschreitung der Raumhöhe nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität oder Wohnhygiene führt und ansonsten alle anderen Anforderungen der BayBO an einen Aufenthaltsraum aufweist.


Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen erfordert je einen Stellplatz pro Wohneinheit, d.h. vier Stellplätze werden benötigt und im Bauantrag sind drei Stellplätze in den Garagen vorhanden. Ein weiterer Stellplatz muss von der Bauherrin gemäß Stellplatzsatzung des Marktes Schneeberg abgelöst werden. Der Antrag wurde von der Bauherrin bereits gestellt.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag, Einwendungen werden nicht erhoben. Dem Antrag auf Ausnahme und dem Antrag auf Abweichung stimmt der Gemeinderat zu. Die Stellungnahme der Gemeinde wird an das Landratsamt Miltenberg weitergeleitet, damit die Prüfung des Bauantrags fortgesetzt werden kann. Ein Stellplatz muss gemäß Stellplatzsatzung des Marktes Schneeberg von der Bauherrin abgelöst werden.


Diskussionsverlauf:

1. Bgm. Repp begrüßt das Bauvorhaben, da dadurch auch Ferienwohnungen für Touristen geschaffen werden.