Sachverhalt:
Die Bauherrin beabsichtigt eine Nutzungsänderung Wohnen
UG, OG und DG zu Ferienwohnen sowie den Anbau eines Balkons und einer Dachgaube
auf der Fl.Nr. 3892, Neudorfer Str. 6, 63936 Schneeberg.
Der Markt Schneeberg wurde mit Schreiben vom 21.11.2025 vom
Landratsamt Miltenberg informiert, dass am 17.11.2025 ein Bauantrag eingegangen
ist.
Mit Schreiben vom 28.01.2026 wurde der Markt Schneeberg informiert, dass der
Bauantrag und die Bauvorlage nun hinreichend vollständig sind, sodass die
Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung ihres Einvernehmens möglich ist
(Art. 65 Abs. 1 Satz 4 BayBO i.V.m. § 36 BauGB).
Das gemeindliche Einvernehmen ist erforderlich, da sich das Bauvorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet (§ 34 BauGB).
Es handelt sich nach § 34 BauGB um ein „Allgemeines
Wohngebiet“, für das eine Ausnahme von den Vorschriften des BauGB beantragt
werden muss. Bei der Unterbringung von Ferienwohnungen handelt es sich um einen
nicht störenden Gewerbebetrieb, der laut § 4 Abs. 3 BauNVO im „Allgemeinen
Wohngebiet“ ausnahmsweise zugelassen werden kann.
Das Bauvorhaben bedarf einer Abweichung von den
Vorschriften der Bayerischen Bauordnung Art. 45 Abs. 1 Satz 1: Aufenthaltsräume
müssen eine lichte Raumhöhe von min. 2,40 m haben.
Das Untergeschoss hat eine lichte Raumhöhe von 2,13 m. Die
Bauherrin beabsichtigt nun, die sich dort befindliche Wohnung von einer
dauerhaft vermieteten Einheit in eine nur temporär genutzte Ferienwohnung
umzunutzen und begründet, dass die Unterschreitung der Raumhöhe nicht zu einer
unzumutbaren Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität oder Wohnhygiene führt
und ansonsten alle anderen Anforderungen der BayBO an einen Aufenthaltsraum
aufweist.
Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen erfordert je einen Stellplatz
pro Wohneinheit, d.h. vier Stellplätze werden benötigt und im Bauantrag sind drei
Stellplätze in den Garagen vorhanden. Ein weiterer Stellplatz muss von der
Bauherrin gemäß Stellplatzsatzung des Marktes Schneeberg abgelöst werden. Der
Antrag wurde von der Bauherrin bereits gestellt.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag, Einwendungen werden
nicht erhoben. Dem Antrag auf Ausnahme und dem Antrag auf Abweichung stimmt der
Gemeinderat zu. Die Stellungnahme der Gemeinde wird an das Landratsamt Miltenberg
weitergeleitet, damit die Prüfung des Bauantrags fortgesetzt werden kann. Ein
Stellplatz muss gemäß Stellplatzsatzung des Marktes Schneeberg von der
Bauherrin abgelöst werden.
Diskussionsverlauf:
1. Bgm. Repp begrüßt das Bauvorhaben, da dadurch auch Ferienwohnungen für Touristen geschaffen werden.
