Sachverhalt:
Der Bauherr beabsichtigt die erforderlichen
Instandsetzungsarbeiten an einer Scheune mit Stall sowie die Änderung der
Dachneigung, Dachhöhe und Nutzung auf der Fl.Nr. 6/1, Zittenfelden 2, 63936
Schneeberg. Der Markt Schneeberg wurde mit Schreiben vom 21.11.2025 vom
Landratsamt Miltenberg informiert, dass ein Bauantrag eingegangen ist.
Mit Schreiben vom 19.12.2025 wurde der Markt Schneeberg informiert, dass der
Bauantrag und die Bauvorlage nun hinreichend vollständig sind, sodass die
Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung ihres Einvernehmens möglich ist
(Art. 65 Abs. 1 Satz 4 BayBO i.V.m. § 36 BauGB).
Das gemeindliche Einvernehmen ist erforderlich, da sich das Bauvorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet (§ 34 BauGB).
Die Nachbarunterschriften sind laut Antragsunterlagen bis auf die
Unterschrift der Gemeinde vollständig.
Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen findet für das Bauvorhaben
keine Anwendung.
Der Bauherr stellt folgende Anträge auf Abweichung:
- Abweichung von der Einhaltung der
Abstandsflächen hinsichtlich der Lage der Abstandsflächen auf öffentlicher
Verkehrsfläche, bis zu deren Mitte (Art. 6 Abs. 2 BayBO)
- Abweichung von der Einhaltung der
Abstandsflächen, hinsichtlich der Unzulässigkeit der Überlappung (Art. 6
Abs. 3 BayBO)
- Dachüberstand ragt über
Grundstücksgrenze, in den Luftraum über dem Straßenkörper hinein (Art. 6
BayBO)
Die Abweichungen werden vom Antragssteller wie folgt begründet:
Zu 1. Aufgrund der Einsturzgefahr von Teilen des Daches müssen
erforderliche Instandsetzungsarbeiten (u.a. Dachstuhlerneuerung) getätigt
werden. Geplant ist dabei eine Veränderung des Dachgiebels bzw. der Dachneigung
eines Teils des Hauptdaches sowie eine Anhebung des Nebendaches (gepl.
Carport).
Die Dachneigung eines Teiles des Daches wird während der
Instandsetzungsarbeiten geändert und dem Rest des Daches angepasst (auf 35°),
weil ein Nachbau des bestehenden Daches (Übergang Dachneigung von 35° auf ca.
65°) einen hohen planerischen, konstruktiven sowie finanziellen Aufwand
darstellen würde, der nicht gerechtfertigt ist. Zudem wird die Gefahr von
herabfallendem Schnee auf Passanten und Verkehrsteilnehmer dadurch vermindert.
Aufgrund der Veränderung am Dach, befinden sich nun Abstandsflächen von
den Gebäudewänden, welche auf den öffentlichen Verkehrsflächen liegen und über
deren Mitte hinausragen.
Die Nachbarn werden durch die Errichtung des Bauvorhabens nicht negativ
eingeschränkt. Eine Beeinträchtigung ist weder hinsichtlich der Belichtung,
Belüftung noch der Besonnung zu erwarten. Die betroffenen Nachbarn haben durch
die Leistung ihrer Unterschrift auf den Antragsunterlagen sowie Planskizzen dem
Bauvorhaben auch zugestimmt.
Zu 2. Die Abstände der Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück zueinander
bleiben unverändert, eine Beeinträchtigung ist daher nicht zu erwarten. Des
Weiteren werden vom Bauherrn bei der Bauausführung die gesetzlichen
Brandschutzvorschriften der Bayerischen Bauordnung beachtet und eingehalten.
Zu 3. Die Bestandsdächer haben bereits einen Dachüberstand, der über die
Grenze ragt. Ein Dachüberstand (ca. 60 cm – 80 cm) wird beibehalten, liegt aber
größtenteils über dem Gehweg. Das Nebendach (gepl. Carport) wird um ca. 1,20 m
erhöht, damit eine lichte Höhe von mind. 4,65 m zwischen Oberkante Straßenbelag
und Unterkante Dachsparren entsteht, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Somit wird aufgrund der geplanten
Dacherhöhung des Nebendaches das öffentliche Interesse besser gewürdigt als vor
den Instandsetzungsarbeiten.
Die Verwaltung hat vor Ort die Situation überprüft und festgestellt,
dass das Bauvorhaben bereits umgesetzt wurde. Die Bilder zeigen den
Dachüberstand auf die öffentliche Verkehrsfläche, nicht wie beantragt,
größtenteils auf dem Gehweg.
Der Gemeinderat hat nun über die Anträge auf Abweichung Nr. 1 und Nr. 3
zu beraten. Der Abweichungsantrag Nr. 2 wegen der Überlappung der
Abstandsfläche ist laut Landratsamt Miltenberg nach Art. 28 BayBO möglich.
Entscheidung zu Nr. 1 Ist die Gemeinde mit der Abstandsflächenübernahme
über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche einverstanden?
Entscheidung zu Nr. 3 Ist die Gemeinde mit dem Dachüberstand auf die
öffentliche Verkehrsfläche einverstanden?
Sollte sich der Gemeinderat selbst ein Bild vor Ort machen wollen, schlägt die Verwaltung ein Treffen mit dem Bauausschuss vor.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag. Das gemeindliche
Einvernehmen kann nicht erteilt werden, da vor der Entscheidung des
Gemeinderates noch eine Ortseinsicht mit dem Bauausschuss erfolgen soll. Die Stellungnahme
der Gemeinde wird an das Landratsamt
Miltenberg weitergeleitet. Danach erfolgt eine erneute Beteiligung der Gemeinde.
Diskussionsverlauf:
GR Haas fragt, ob jetzt beide Dächer höher geworden sind und ob der Dachüberstand schon früher in die Straße hineinragte.
Ortssprecherin Gareus sagt, das war schon immer so.
3. Bgm. Wöber fordert Schneegitter anzubringen.
1. Bgm. Repp stellt auf
Grund der Verkehrssicherheit die Fragen, ob ein Wagen mit Heuballen an dieser
Engstelle Probleme bekommt.
Ortssprecherin Gareus bestätigt, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge durchkommen. Dies wäre schon im letzten Jahr möglich gewesen.
1. Bgm. Repp wünscht, dass sich die Mitglieder des Bauausschusses selbst ein Bild vor Ort machen.
