Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beabsichtigt die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten an einer Scheune mit Stall sowie die Änderung der Dachneigung, Dachhöhe und Nutzung auf der Fl.Nr. 6/1, Zittenfelden 2, 63936 Schneeberg. Der Markt Schneeberg wurde mit Schreiben vom 21.11.2025 vom Landratsamt Miltenberg informiert, dass ein Bauantrag eingegangen ist.
Mit Schreiben vom 19.12.2025 wurde der Markt Schneeberg informiert, dass der Bauantrag und die Bauvorlage nun hinreichend vollständig sind, sodass die Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung ihres Einvernehmens möglich ist (Art. 65 Abs. 1 Satz 4 BayBO i.V.m. § 36 BauGB).
Das gemeindliche Einvernehmen ist erforderlich, da sich das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet (§ 34 BauGB).

Die Nachbarunterschriften sind laut Antragsunterlagen bis auf die Unterschrift der Gemeinde vollständig.
Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen findet für das Bauvorhaben keine Anwendung.

Der Bauherr stellt folgende Anträge auf Abweichung:

  1. Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen hinsichtlich der Lage der Abstandsflächen auf öffentlicher Verkehrsfläche, bis zu deren Mitte (Art. 6 Abs. 2 BayBO)
  2. Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen, hinsichtlich der Unzulässigkeit der Überlappung (Art. 6 Abs. 3 BayBO)
  3. Dachüberstand ragt über Grundstücksgrenze, in den Luftraum über dem Straßenkörper hinein (Art. 6 BayBO)

Die Abweichungen werden vom Antragssteller wie folgt begründet:

Zu 1. Aufgrund der Einsturzgefahr von Teilen des Daches müssen erforderliche Instandsetzungsarbeiten (u.a. Dachstuhlerneuerung) getätigt werden. Geplant ist dabei eine Veränderung des Dachgiebels bzw. der Dachneigung eines Teils des Hauptdaches sowie eine Anhebung des Nebendaches (gepl. Carport).

Die Dachneigung eines Teiles des Daches wird während der Instandsetzungsarbeiten geändert und dem Rest des Daches angepasst (auf 35°), weil ein Nachbau des bestehenden Daches (Übergang Dachneigung von 35° auf ca. 65°) einen hohen planerischen, konstruktiven sowie finanziellen Aufwand darstellen würde, der nicht gerechtfertigt ist. Zudem wird die Gefahr von herabfallendem Schnee auf Passanten und Verkehrsteilnehmer dadurch vermindert.

Aufgrund der Veränderung am Dach, befinden sich nun Abstandsflächen von den Gebäudewänden, welche auf den öffentlichen Verkehrsflächen liegen und über deren Mitte hinausragen.

Die Nachbarn werden durch die Errichtung des Bauvorhabens nicht negativ eingeschränkt. Eine Beeinträchtigung ist weder hinsichtlich der Belichtung, Belüftung noch der Besonnung zu erwarten. Die betroffenen Nachbarn haben durch die Leistung ihrer Unterschrift auf den Antragsunterlagen sowie Planskizzen dem Bauvorhaben auch zugestimmt.

Zu 2. Die Abstände der Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück zueinander bleiben unverändert, eine Beeinträchtigung ist daher nicht zu erwarten. Des Weiteren werden vom Bauherrn bei der Bauausführung die gesetzlichen Brandschutzvorschriften der Bayerischen Bauordnung beachtet und eingehalten.

Zu 3. Die Bestandsdächer haben bereits einen Dachüberstand, der über die Grenze ragt. Ein Dachüberstand (ca. 60 cm – 80 cm) wird beibehalten, liegt aber größtenteils über dem Gehweg. Das Nebendach (gepl. Carport) wird um ca. 1,20 m erhöht, damit eine lichte Höhe von mind. 4,65 m zwischen Oberkante Straßenbelag und Unterkante Dachsparren entsteht, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Somit wird aufgrund der geplanten Dacherhöhung des Nebendaches das öffentliche Interesse besser gewürdigt als vor den Instandsetzungsarbeiten.

Die Verwaltung hat vor Ort die Situation überprüft und festgestellt, dass das Bauvorhaben bereits umgesetzt wurde. Die Bilder zeigen den Dachüberstand auf die öffentliche Verkehrsfläche, nicht wie beantragt, größtenteils auf dem Gehweg.

Der Gemeinderat hat nun über die Anträge auf Abweichung Nr. 1 und Nr. 3 zu beraten. Der Abweichungsantrag Nr. 2 wegen der Überlappung der Abstandsfläche ist laut Landratsamt Miltenberg nach Art. 28 BayBO möglich.

Entscheidung zu Nr. 1 Ist die Gemeinde mit der Abstandsflächenübernahme über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche einverstanden?

Entscheidung zu Nr. 3 Ist die Gemeinde mit dem Dachüberstand auf die öffentliche Verkehrsfläche einverstanden?

Sollte sich der Gemeinderat selbst ein Bild vor Ort machen wollen, schlägt die Verwaltung ein Treffen mit dem Bauausschuss vor.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag. Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden, da vor der Entscheidung des Gemeinderates noch eine Ortseinsicht mit dem Bauausschuss erfolgen soll. Die Stellungnahme der Gemeinde wird an das Landratsamt Miltenberg weitergeleitet. Danach erfolgt eine erneute Beteiligung der Gemeinde.


Diskussionsverlauf:

GR Haas fragt, ob jetzt beide Dächer höher geworden sind und ob der Dachüberstand schon früher in die Straße hineinragte.

Ortssprecherin Gareus sagt, das war schon immer so.

3. Bgm. Wöber fordert Schneegitter anzubringen.

1. Bgm. Repp stellt auf Grund der Verkehrssicherheit die Fragen, ob ein Wagen mit Heuballen an dieser Engstelle Probleme bekommt.

Ortssprecherin Gareus bestätigt, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge durchkommen. Dies wäre schon im letzten Jahr möglich gewesen.

1. Bgm. Repp wünscht, dass sich die Mitglieder des Bauausschusses selbst ein Bild vor Ort machen.