Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 12.04.2024, lfd.Nr. 620)

Bereits im letzten Jahr hat der Markt Schneeberg sich aufgrund der Tatsache, dass er in der nächsten Zeit in eine schwere finanzielle Lage geraten könnte, mit der Gewährung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen nach Art. 11 BayFAG beschäftigt. Auch in diesem Jahr wurde diese Thematik in der Finanzausschusssitzung besprochen. Hierbei ist auszuführen, dass grundsätzlich konsolidierungswillige Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, Stabilisierungshilfen beantragen können.

Diesbezüglich wurde seitens der Kämmerei überprüft, ob in diesem Jahr die Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag gegeben sind. Es ist dabei zu beachten, dass grundsätzlich drei unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich um das Vorliegen einer strukturellen Härte, das Vorliegen einer finanziellen Härte und das Vorhandensein eines nachhaltigen Konsolidierungswillens.

 

1. Strukturelle Härte

Im Rahmen der Überprüfung dieser Zugangsvoraussetzung wurde festgestellt, dass der Markt Schneeberg in diesem Jahr erneut die „strukturelle Härte“ erfüllt. Hierbei werden Kriterien wie z.B. die geringe Steuerkraft im Verhältnis zum jeweiligen Größenklassendurchschnitt oder auch der überdurchschnittliche Einwohnerrückgang geprüft. Auch eine unterdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungskraft kann zur Erfüllung des Kriteriums der strukturellen Härte führen. Bezugnehmend auf die geringe Steuerkraft wurde festgestellt, dass der Markt Schneeberg in den letzten Jahren 30 % unter dem jeweiligen Größenklassendurchschnitt liegt (Mindestvoraussetzung 20 %). Auch wurde in den letzten 10 Jahren ein Einwohnerrückgang von 3,0 % verzeichnet (Mindestvoraussetzung 3,0 %). Diese Indikatoren treffen auf den Markt Schneeberg zu, wodurch die Zugangsvoraussetzung strukturelle Härte als erfüllt gilt.

 

2. Finanzielle Härte

Damit die finanzielle Härte als Zugangsvoraussetzung im Jahr 2025 erfüllt ist, müssen folgende Indikatoren erfüllt sein:

 

- Saldo der freien Finanzspannen der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung ist negativ.

 

und/oder

 

- Saldo der nivellierten freien Finanzspanne der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung je Einwohner beträgt maximal 175 % des Median aller Antragsteller des aktuellen Jahres.

 

und/oder

 

- Gesamtverschuldung zum 31.12. des Jahres vor Antragsstellung beträgt mindestens 175 % des jeweiligen Größenklassendurchschnitts und das Verhältnis von Kreditaufnahmen zur ordentlichen Tilgung des Antragsjahres oder alternativ der fünf dem Antragsjahr vorangegangenen Jahre beträgt maximal 150 %.

 

- Für Neuantragsteller gilt neben den o.g. Zugangskriterien noch, dass die Gesamtverschuldung zum 31.12.2024 zur Begründung einer finanziellen Härte mindestens 125 % des jeweiligen Größenklassendurchschnitts betragen muss.

 

Bei der Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen der finanziellen Härte und deren Indikatoren wurde festgestellt, dass diese nach heutigem Stand seitens des Markt Schneeberg noch nicht erfüllt sind. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass bereits die Regelung für Neuantragssteller (Gesamtverschuldung zum 31.12.2024 muss zur Begründung einer finanziellen Härte mindestens 125 % des jeweiligen Größenklassendurchschnitts betragen) mit aktuell 32 % nicht erreicht wird. Auch alle weiteren Indikatoren, wie z.B. dass das Saldo der freien Finanzspanne negativ sein muss (aktueller Wert 1.211), werden nach heutigem Stand nicht erreicht. Die Zugangsvoraussetzung der finanziellen Härte ist somit aktuell nicht erfüllt.

 

3. Vorliegen eines nachhaltigen Konsolidierungswillens

Stabilisierungshilfe ist eine staatliche Hilfe zur Selbsthilfe. Es sind demnach sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe auszuschöpfen. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts ist in diesem Zusammenhang unerlässlich.

 

Dies betrifft insbesondere:

 

- Erhebung von kostendeckenden Gebühren bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und sonstigen kostendeckenden Einrichtungen.

 

- Der nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geforderte 10%ige Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand sollte nicht überschritten sein.

 

- Mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer.

 

- Keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen.

 

- Erarbeitung bzw. jährliche Fortschreibung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts.

 

Abschließend ist zu erwähnen, dass es grundsätzlich allen Gemeinden frei steht, einen Antrag auf Stabilisierungshilfe zu stellen. Ob und inwieweit die Gemeinde/ der Markt dann auch tatsächlich Stabilisierungshilfen erhält, kann zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht festgestellt werden. Da beim Markt Schneeberg nach heutigem Stand die Zugangsvoraussetzung der finanziellen Härte nicht erfüllt ist, rät die Kämmerei dazu, im Jahr 2025 noch keinen Antrag auf Stabilisierungshilfe zu stellen.

 


Beschluss:

Da für den Antrag auf Stabilisierungshilfe aktuell die Zugangsvoraussetzung der finanziellen Härte nicht erfüllt ist, beschließt der Marktgemeinderat, in diesem Jahr keinen Antrag auf Stabilisierungshilfe zu stellen. Im Jahr 2026 soll erneut geprüft werden, ob der Markt Schneeberg die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.