Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am
12.04.2024, lfd.Nr. 620)
Bereits im letzten Jahr hat der Markt Schneeberg sich aufgrund
der Tatsache, dass er in der nächsten Zeit in eine schwere finanzielle Lage
geraten könnte, mit der Gewährung von Bedarfszuweisungen und
Stabilisierungshilfen nach Art. 11 BayFAG beschäftigt. Auch in diesem Jahr
wurde diese Thematik in der Finanzausschusssitzung besprochen. Hierbei ist
auszuführen, dass grundsätzlich konsolidierungswillige Kommunen, die aufgrund
objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen
demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in
einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle
Leistungsfähigkeit gefährdet ist, Stabilisierungshilfen beantragen können.
Diesbezüglich wurde seitens der Kämmerei überprüft, ob in diesem Jahr die Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag gegeben sind. Es ist dabei zu beachten, dass grundsätzlich drei unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich um das Vorliegen einer strukturellen Härte, das Vorliegen einer finanziellen Härte und das Vorhandensein eines nachhaltigen Konsolidierungswillens.
1. Strukturelle
Härte
Im Rahmen der Überprüfung dieser Zugangsvoraussetzung wurde
festgestellt, dass der Markt Schneeberg in diesem Jahr erneut die „strukturelle
Härte“ erfüllt. Hierbei werden Kriterien wie z.B. die geringe Steuerkraft im
Verhältnis zum jeweiligen Größenklassendurchschnitt oder auch der
überdurchschnittliche Einwohnerrückgang geprüft. Auch eine
unterdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungskraft kann zur Erfüllung des
Kriteriums der strukturellen Härte führen. Bezugnehmend auf die geringe
Steuerkraft wurde festgestellt, dass der Markt Schneeberg in den letzten Jahren
30 % unter dem jeweiligen Größenklassendurchschnitt liegt (Mindestvoraussetzung
20 %). Auch wurde in den letzten 10 Jahren ein Einwohnerrückgang von 3,0 %
verzeichnet (Mindestvoraussetzung 3,0 %). Diese Indikatoren treffen auf den
Markt Schneeberg zu, wodurch die Zugangsvoraussetzung strukturelle Härte als
erfüllt gilt.
2. Finanzielle
Härte
Damit die finanzielle Härte als Zugangsvoraussetzung im Jahr 2025 erfüllt ist, müssen folgende Indikatoren erfüllt sein:
- Saldo der freien Finanzspannen der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung ist negativ.
und/oder
- Saldo der nivellierten freien Finanzspanne der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung je Einwohner beträgt maximal 175 % des Median aller Antragsteller des aktuellen Jahres.
und/oder
- Gesamtverschuldung zum 31.12. des Jahres vor Antragsstellung beträgt mindestens 175 % des jeweiligen Größenklassendurchschnitts und das Verhältnis von Kreditaufnahmen zur ordentlichen Tilgung des Antragsjahres oder alternativ der fünf dem Antragsjahr vorangegangenen Jahre beträgt maximal 150 %.
- Für Neuantragsteller gilt neben den o.g. Zugangskriterien noch, dass die Gesamtverschuldung zum 31.12.2024 zur Begründung einer finanziellen Härte mindestens 125 % des jeweiligen Größenklassendurchschnitts betragen muss.
Bei der Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen der
finanziellen Härte und deren Indikatoren wurde festgestellt, dass diese nach
heutigem Stand seitens des Markt Schneeberg noch nicht erfüllt sind. Dies
ergibt sich allein schon daraus, dass bereits die Regelung für
Neuantragssteller (Gesamtverschuldung zum 31.12.2024 muss zur Begründung einer
finanziellen Härte mindestens 125 % des jeweiligen Größenklassendurchschnitts
betragen) mit aktuell 32 % nicht erreicht wird. Auch alle weiteren Indikatoren,
wie z.B. dass das Saldo der freien Finanzspanne negativ sein muss (aktueller
Wert 1.211), werden nach heutigem Stand nicht erreicht. Die
Zugangsvoraussetzung der finanziellen Härte ist somit aktuell nicht erfüllt.
3. Vorliegen eines
nachhaltigen Konsolidierungswillens
Stabilisierungshilfe ist eine staatliche Hilfe zur Selbsthilfe. Es sind demnach sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe auszuschöpfen. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts ist in diesem Zusammenhang unerlässlich.
Dies betrifft insbesondere:
- Erhebung von kostendeckenden Gebühren bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und sonstigen kostendeckenden Einrichtungen.
- Der nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geforderte 10%ige Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand sollte nicht überschritten sein.
- Mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer.
- Keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen.
- Erarbeitung bzw. jährliche Fortschreibung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts.
Abschließend ist zu erwähnen, dass es grundsätzlich allen Gemeinden frei steht, einen Antrag auf Stabilisierungshilfe zu stellen. Ob und inwieweit die Gemeinde/ der Markt dann auch tatsächlich Stabilisierungshilfen erhält, kann zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht festgestellt werden. Da beim Markt Schneeberg nach heutigem Stand die Zugangsvoraussetzung der finanziellen Härte nicht erfüllt ist, rät die Kämmerei dazu, im Jahr 2025 noch keinen Antrag auf Stabilisierungshilfe zu stellen.
Beschluss:
Da für den Antrag auf Stabilisierungshilfe aktuell die
Zugangsvoraussetzung der finanziellen Härte nicht erfüllt ist, beschließt der
Marktgemeinderat, in diesem Jahr keinen Antrag auf Stabilisierungshilfe zu
stellen. Im Jahr 2026 soll erneut geprüft werden, ob der Markt Schneeberg die
Zugangsvoraussetzungen erfüllt.