Sachverhalt:
Die Bauherrin stellt einen Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes in Höhe von 1,60 Meter auf den Fl.Nrn. 2900/10 und 2900/12, Urbanusweg 19, 63936 Schneeberg.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Sommerberg“. In diesem ist die Höhe der Einfriedigungen entlang der öffentlichen Straße und Wege auf 1,0 Meter, gemessen von OK-Bordstein, festgesetzt. Die seitlichen und rückwärtigen Einfriedigungen dürfen maximal 1,30 Meter über Oberkante Gelände betragen.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass auf Grund wiederholter und erheblicher Schäden durch Wildschweine in den letzten Monaten zum Schutz der Gärten, der Infrastruktur, Personensicherheit, Seuchenkontrolle und Umwelt- und Naturschutz ein Zaun in Höhe von 1,60 Meter an der nördlichen und westlichen Grundstückgrenze errichtet werden soll.
Die Verwaltung empfiehlt, die isolierte Befreiung zu erteilen, da nach Art. 57 Nr. 7 a) der Bayerischen Bauordnung Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, verfahrensfrei zulässig sind.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom Antrag auf isolierte
Befreiung, erteilt seine Zustimmung zum Antrag auf isolierte Befreiung und
genehmigt die Errichtung eines Zaunes in Höhe von 1,60 Meter an der nördlichen
und westlichen Grundstücksgrenze.