Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Sachverhalt:

Bereits zu Beginn des Jahres wurde seitens der Verwaltung festgestellt, dass die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis veraltet ist und deshalb dringendst erneuert werden müsste. In diesem Zusammenhang war es gleichzeitig auch Aufgabe das Verzeichnis der häufigsten Gebühren zu aktualisieren. In der letzten Zeit hat die Verwaltung intern neue Gebühren ermittelt und diese im Verzeichnis der häufigsten Gebühren entsprechend niedergeschrieben. Neben den bereits geregelten Gebühren wurden auch weitere neue Gebührentatbestände mitaufgenommen. So werden zukünftig z.B. auch Gebühren im Rahmen der Ahnenforschung oder auch beim Leihen von Verkehrsschildern und Absperrbaken erhoben. Alle im Verzeichnis genannten Gebühren bewegen sich dabei entweder im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen oder wurden anhand von Gebühren umliegender Gemeinden/ Städte bestimmt.

 

Die Satzung sowie die dazugehörige Anlage und das Verzeichnis der häufigsten Gebühren, wurden den Marktgemeinderatsmitglieder im Rahmen der Einladung zur Verfügung gestellt. Die Satzung lautet dabei wie folgt:

 

 

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten

für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des

Marktes Schneeberg

 

Der Markt Schneeberg erlässt aufgrund von Art. 20 Abs. 1 2. Halbsatz des Kostengesetzes

(KG) in der Fassung vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-I), zuletzt geändert durch

das Gesetz vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128), und Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den

Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796,

BayRS 2020-1-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98), folgende

Satzung:

 

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Der Markt Schneeberg erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung

hoheitlicher Tätigkeiten vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

 

(2) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

 

§ 2 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis-KommKVz-), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird unter Berücksichtigung aller Umstände eine angemessene Gebühr gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind.

 

(2) Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

 

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 am 01.10.2024 in Kraft. § 1 Abs. 2 tritt am

01.01.2025 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des Marktes

Schneeberg im eigenen Wirkungskreis vom 27. November 2001 außer Kraft.

 

Schneeberg, den 12.09.2024

MARKT SCHNEEBERG

 

 

(Repp)

1. Bürgermeister


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis. Die Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft.