Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 03.06.2024 wurden die Eigentümer des Anwesens Urbanusweg 27,
Fl.Nr. 2900/15 vom Landratsamt Miltenberg aufgefordert, den Carport bis
spätestens 31. August 2024 vollständig zu beseitigen. Das Schreiben liegt den
Mitgliedern des Marktgemeinderates vor.
In
der Zwischenzeit haben die Eigentümer Gespräche mit der Gemeinde und mit Frau
Sauer von der Bauaufsicht im Landratsamt Miltenberg geführt.
Damit die errichtete Anlage nachträglich legalisiert werden kann, muss
wie folgt vorgegangen werden:
-
Es ist ein Antrag auf isolierte Befreiung beim
Markt Schneeberg zu stellen, da das Vordach mit Carport außerhalb der
festgelegten Baugrenze liegt.
-
Die notwendige Abstandsfläche des geplanten
Gebäudes ist durch eine Abstandsflächenübernahme des Nachbarn nachzuweisen. Die
Übernahme ist über die gesamte Länge des Vordaches mit dem Carport vom Nachbarn
zu bestätigen. Die Abstandsflächentiefe beträgt mind. 3,00 m.
-
Es ist ein Antrag auf Abweichung gemäß Art. 63 Abs.
1 BayBO beim Landratsamt Miltenberg zu stellen, da nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2
BayBO die zulässige Abstandsflächentiefe zur Straße nicht eingehalten werden
kann und die Abstandsfläche sich über die Hälfte der öffentlichen
Verkehrsfläche erstreckt.
-
Es wird ein Nachweis notwendig, dass das Vordach
mit dem Carport im verfahrensfreien Umfang liegt; die zulässige Grundfläche
darf max. 50 m² betragen;
-
Das Vordach mit dem Carport muss
statisch-konstruktiv eigenständig von der vorhandenen Garage stehen.
Das
Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
„Sommerberg“. Der errichtete Carport liegt außerhalb der festgesetzten
Baugrenze.
Die
Mitglieder des Marktgemeinderates haben nun zu entscheiden, ob sie dem Antrag
auf Isolierte Befreiung zustimmen.
Es handelt sich hierbei um eine
Grundsatzentscheidung des Gemeinderates:
Das
bedeutet, dass bei Zustimmung Tür und Tor geöffnet wird. Jeder kann dann über
einen Antrag auf Isolierte Befreiung in einem Gebiet mit Bebauungsplan
(Sommerberg, Erweiterung Sommerberg, Roscheklinge, Östlich der Zittenfeldener
Straße, Im Mühlfräulein, Schule, Erweiterung Schulstraße) außerhalb der
Baugrenze, z.B. einen Carport direkt an die Grundstückgrenze errichten. Dies
wurde bei Anfragen in der Gemeindeverwaltung in all den Jahren immer verneint,
da bei jedem Bebauungsplan die Baulinie erst nach drei Metern ab Straßenkante
beginnt.
Die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme wurde vom Nachbarn, Fl.Nr. 2900/16, erteilt und liegt dem Antrag bei.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, vor einer Entscheidung
ein Gespräch mit den Antragstellern bezüglich eines Rückbaus zu führen, der den
Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht. Die Entscheidung wird auf die
Gemeinderatssitzung am 12.09.2024 verschoben.
Diskussionsverlauf:
In Vertretung der Antragsteller waren deren Kinder anwesend.
3. Bgm. Wöber hat bereits mit den Anwohnern telefoniert. Der Antrag ist ein Präzedenzfall. Gegenüber wohnt ein Selbstständiger, der seine Geräte dort stehen hat. Wenn er seinen Bereich überdachen will, müssten wir das auch genehmigen. Aus Sicht der Allgemeinheit dürfen wir den Antrag nicht genehmigen.
1. Bgm. Repp stimmt zu, wenn wir das genehmigen, betrifft es den ganzen Ort.
2. Bgm. Pfeiffer bekräftigt, dass wir all die Jahre so entschieden haben, dass wir die Anträge nicht genehmigen.
Der anwesende Sohn der Antragsteller wirft ein, dass die Eltern den 1. Bgm. Repp vorher gefragt haben, und dieser habe mündlich zugestimmt, dies sei draußen auf der Treppe gewesen.
1. Bgm. Repp kann sich nicht an dieses Gespräch erinnern.
GR Kiel erinnert daran, dass bei dem Anbau gleichzeitig mehrere Parameter nicht eingehalten wurden, unter anderem die maximale Grundfläche von 50 m².
Der Sohn der Antragsteller fügt hinzu, dass das Landratsamt gesagt habe, wenn das Vordach von der Garage getrennt wird, dann würden sie es genehmigen. Sie sind gewillt, Umbauten vorzunehmen.
GR Haas meint, dass wir immer großzügig waren und auf Abweichungen immer eingegangen sind. Für ihn sei es nebensächlich, dass das Vordach nicht freistehend ist, sondern erheblich ist, dass das Dach bis an die Fahrbahn geht. Um Brücken zu bauen, mit denen alle Beteiligten leben können, schlägt er vor, das Thema zu verschieben, bis die Eltern da sind. Dann solle darüber gesprochen werden, dass das Dach eingekürzt wird.
Für 2. Bgm. Pfeiffer ist es in Ordnung, wenn nach unseren Bestimmungen konform umgebaut wird. Aber so kann es nicht bleiben.
1. Bgm. Repp sagt, dass die Abstandflächen bereits übernommen wurden. Von vorne müsse das Dach mindestens 1,5 – 2 m zurückgebaut werden.
GR Ort schlägt ein Gespräch mit den Antragstellern vor.
1. Bgm. Repp sagt, dass die nächste Sitzung erst im September ist, aber Rückbau war bis zum 31.8.2024 gefordert. Er erkundigt sich beim Landratsamt, ob ein Aufschub bis zur Septembersitzung gewährt wird. Andernfalls müsse im August eine Sitzung wegen einem einzigen Tagesordnungspunkt einberufen werden.
3. Bgm. Wöber schlägt den Antragstellern vor, sich beim Errichter der Photovoltaik-Anlage zu erkundigen, ob ein Teil der Module auf das Garagendach versetzt werden können.
1. Bgm. Repp verschiebt das Thema auf nächste Sitzung im September, wenn das Landratsamt einer Aufschiebung der Rückbaufrist zustimmt. Es erfolgt eine Ablehnung, wenn der Rückbau nicht unseren Vorstellungen entspricht.