Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 23.06.2023, lfd.Nr. 500)

Der Bauherr reicht einen Tektur Antrag zum bereits am 23.06.2023 eingereichten Bauantrag ein. Beabsichtigt ist der Neubau eines Schleuderbetonmastes H= 49,82m mit Stahlaufsatzmast H=7m und Outdoortechnik auf der Fl.Nr. 410 der Gemarkung Hambrunn „Im Weinsbuckel“. Der zuvor eingereichte Bauantrag für den Mobilfunkmast hatte eine Gesamthöhe von 46m. Nach technischer Prüfung wurde festgestellt, dass erst ab einer Höhe von 55 Meter die Richtfunkverbindung zur Station 2 in Miltenberg gewährleistet ist. Aus diesem Grund wurde jetzt der Tektur Antrag mit einem den Anforderungen entsprechenden Mobilfunkmasten eingereicht.

Das Grundstück liegt im Außenbereich. Das Vorhaben ist im Außenbereich nur zulässig, da es nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB der öffentlichen Versorgung von Telekommunikationsdienst-leistungen dient und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Es handelt sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs 4 Nr. 2 BayBO. Der Bauherr hat einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt. Die Nachbarn wurden am Verfahren nicht beteiligt. Der Bauherr hat einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung durch die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 66a Abs. 1 BayBO gestellt.

 

Es handelt sich um den Mobilfunkmasten der über das Bayerische Mobilfunk-Förderprogramm zur Schließung der „weißen Flecken“ im Ortsteil Zittenfelden und Umgebung gefördert wird.

Die Gemeinde hat einen Baukonzessionsvertrag mit der Firma DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Gartenstraße 217, 48147 Münster, abgeschlossen.

 

Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen bleibt unberührt.

 

Der Bauantrag ist zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag. Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.