Sachverhalt:

Gemäß Art. 16 BayFwG haben mehrere Feuerwehren einer Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuwirken. Im Benehmen der übrigen Kommandanten werden die gemeinsamen Angelegenheiten von dem Kommandanten der Feuerwehr übernommen, deren Einsatzmittel die jeder anderen Feuerwehr überwiegen. Zu den gemeinsamen Angelegenheiten mehrerer Feuerwehren gehört es insbesondere, Beschaffungsvorhaben abzustimmen, die Einsatzplanung zu erstellen und gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen. 1. Kdt. Florian Matt wurde mit Schreiben vom 26.01.2023 zum federführenden Kommandanten ernannt.

Kreisbrandrat Spilger hat auf Anfrage informiert, dass die gemeinsamen Angelegenheiten „im Benehmen“ wahrgenommen werden, d.h. die anderen Kommandanten erhalten Mitteilung, dass Florian Matt die Funktion des federführenden Kommandanten übernommen hat. Eine Pflicht zur Beschlussfassung im Gemeinderat ergibt sich im BayFwG nicht. Der Gemeinderat wird hiermit informiert.