Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 19.10.2016, lfd.Nr. 463)

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.10.2016 im Rahmen der Neubesteuerung des § 2 b UstG beschlossen, eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UstG gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Mit dem Beschluss von damals wurde festgelegt, dass der Markt Schneeberg nicht direkt in das neue Recht des § 2 b UstG wechselt, sondern bezugnehmend auf die Neureglung einen Optionszeitraum wahrnimmt. Dieser Optionszeitraum wäre nun am 31.12.2022 ausgelaufen. Der Bundesrat hat jedoch in seiner Sitzung am 16.12.2022 die Verlängerung des Optionszeitraumes bezüglich des § 2b UstG um weitere zwei Jahre und somit bis zum 31.12.2024 beschlossen. Die im Jahr 2016 abgegebene Optionserklärung bleibt weiterhin gültig, so dass nichts weiter zu veranlassen ist. Sollte jedoch in das neue Recht gewechselt werden wollen, besteht hierzu die Möglichkeit durch Widerruf der Optionserklärung.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen die Optionserklärung im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung nicht zu widerrufen. Diesbezüglich soll die Gemeinde weiterhin bis 31.12.2024 die bisherige Regelung anwenden und nicht in das „neue“ Recht wechseln. Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass ein Wechsel einen erheblichen Aufwand bedeuten würde und man von den Vorsteuerabzugsmöglichkeiten momentan nicht profitieren würde.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die abgegebene Optionserklärung im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung nicht zu widerrufen. Diesbezüglich wird der Markt Schneeberg bis 31.12.2024 noch das bisherige Recht anwenden und nicht in das „neue“ Recht wechseln.