Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 06.07.2022, lfd. Nr. 359.1)

In der letzten Gemeinderatsitzung wurde die Verwaltung damit beauftragt erneut Rücksprache mit der Versicherung zum Schadenfall beim Maibaumaufstellen zu halten. Dabei wurde ermittelt, dass grundsätzlich zwischen einem gemeindlichen Maibaum und einem vereinsseitigen Maibaum unterschieden werden muss.

 

Bei einem gemeindlichen Maibaum besteht im Rahmen der Kommunalen Haftpflichtversicherung bereits bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht der jeweiligen Kommune für das Aufstellen, Schmücken, Herrichten und Umlegen eines Maibaumes sowie die Verkehrssicherungspflichten während der Standzeit. Der Versicherungsschutz umfasst dabei ggf. auch einen Maibaumzug (allerdings nicht Kfz-Gebrauch!!) und die im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufstellen stattfindende Maifeier (sofern von der Kommune organisiert und durchgeführt). In diesem Zusammenhang sind die Mitarbeiter der Kommune mitversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf natürliche Personen, die von der Kommune mit Tätigkeiten beauftragt und weisungsgebunden ehrenamtlich tätig werden. Eine Beauftragung von Vereinen ist rechtlich nicht möglich, da diese grundsätzlich selbst für ausreichend Versicherungsschutz zu sorgen haben. Das ergibt sich auch daraus, dass lediglich natürliche Personen und nicht juristische Personen beauftragt werden können. Dies bedeutet, dass bei gemeindlichen Maibäumen entsprechend die einzelnen Personen zukünftig schriftlich beauftragt werden müssten. Die besondere Beauftragung erfolgt dadurch, dass der Bürgermeister zunächst eine natürliche Person benennt, die das „gemeindliche Direktionsrecht“ ausübt. Alle übrigen Personen, die teilnehmen sollen, sind in einer Liste namentlich zu erfassen.

 

Bei Maibäumen, die seitens der jeweiligen Vereine aufgestellt werden, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz im Rahmen der Kommunalen Haftpflichtversicherung. Auch wenn die Vereine seitens der Kommune beauftragt werden, haben die jeweiligen Gruppierungen selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

Der Verein kann und soll sich dann selbst versichern. Hierfür gibt es spezielle Versicherungen die z.B. auch von der Versicherungskammer Bayern angeboten werden.


Diskussionsverlauf:

GR Haas teilt mit, dass die Feuerwehrvereine keine Haftpflichtversicherung haben. Der Feuerwehrverein schließt nur für ein Fest eine Haftpflichtversicherung ab. Seiner Ansicht nach sollte die Gemeinde eine Haftpflichtversicherung abschließen, sonst wird kein Maibaum mehr aufgestellt.

1. Bgm. Repp sagt, da der Musikverein eine Haftpflichtversicherung hat. Dies muss der Musikverein prüfe ob eine Maibaumaufstellung darin enthalten ist. Für Hambrunn und Zittenfelden könnte er sich vorstellen, dass die Gemeinde den Auftrag an die Feuerwehren gibt und eine Liste mit Helfern erstellt.

GR Ort schlägt vor, einen Vertrag zu entwerfen und diesen vom Versicherungsberater prüfen zu lassen.