Sachverhalt:

Die rechtsaufsichtliche Würdigung des Landratsamtes Miltenberg vom 21.07.2022, Nr. 121-9412.1, wird bekanntgegeben. Sie wurde allen Marktgemeinderatsmitgliedern einschließlich der Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 21.07.2022 im Ratsinformationssystem der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

 

Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Bei der rechtsaufsichtlichen Überprüfung der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen haben sich keine Beanstandungen ergeben. Das Landratsamt Miltenberg fordert jedoch - wie in jedem Jahr - die Gemeinde zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Haushaltsführung auf.

 

In der Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle wird wie in den Vorjahren sehr umfassend auf die gemeindliche Schuldenentwicklung eingegangen. Der Schuldenstand lag zu Beginn dieses Jahres bei 670.053,60 €. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Darlehenstilgungen beträgt der Schuldenstand Ende 2022 voraussichtlich 570.000,00 €, was einer pro-Kopf-Verschuldung von 326 € entspricht, welche unter dem Landesdurchschnitt von 617 € liegt. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die anteiligen Schulden aufgrund der Beteiligungen an verschiedenen Verbänden in Höhe von 691.912,66 €, welche aus den Zahlen des Haushaltsplanes nicht unmittelbar zu ersehen sind. Daraus ergibt sich eine Gesamtverschuldung der Gemeinde in Höhe von 1.261.912,66 € und eine Verschuldung pro Einwohner von 722 €, die über dem Landesdurchschnitt (617 €) liegt.

Durch die in der Finanzplanung für die Jahre 2023 bis 2025 vorgesehenen Kreditaufnahmen in einer Gesamthöhe von 1.000.000 € würde sich der Schuldenstand erheblich erhöhen.

 

Hinsichtlich der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird seitens der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle kritisch der Umstand bewertet, dass im Haushaltsjahr 2022 und im Jahr 2024 nur eine geringe Zuführung zum Vermögenshaushalt erfolgt und in den Jahren 2023 und 2025 sogar eine Zuführung aus dem Vermögenshaushalt zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes erforderlich wird. Die gesetzliche Mindestzuführung wird dadurch in allen vier Jahren nicht erreicht. Somit muss der Markt Schneeberg zur Schuldentilgung praktisch auf die Investitionspauschale zurückgreifen, welche im Jahre 2023 nicht einmal hierfür ausreicht. Freie Mittel für Investitionen sind damit künftig nicht oder kaum noch vorhanden. Da der Schuldendienst aus den ab 2023 geplanten Investitionen noch nicht in der Finanzplanung enthalten ist, würde bei Aufnahme der vorgesehenen Kredite der finanzielle Spielraum der Gemeinde weiter eingeengt.

 

Im Jahre 2022 stehen einmalig 495.000 € aus dem Überschuss des Vorjahres zur Finanzierung der ordentlichen Darlehenstilgungen zur Verfügung. Das sind Ersatzeinnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KommHV, die eine Abweichung von der Mindestzuführung zulassen.
Außerdem können mit dem Überschuss auch die Investitionen im Haushalt 2022 finanziert werden, ohne dass eine Kreditaufnahme erforderlich ist.

Insofern bestehen gegen den Haushalt 2022 aus haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

 

Kritischer ist jedoch die Finanzplanung der Jahre 2023 bis 2025 zu sehen. Nach der Finanzplanung sind im Zeitraum 2023 bis 2025 Investitionen für den Kindergarten in Höhe von 1.650.000 € geplant. Diesen stehen erwartete Zuschüsse von 750.000 € gegenüber, so dass die Nettobelastung bei 900.000 € liegt. Im gleichen Zeitraum ist eine Kreditaufnahme von 1.000.000 € geplant. Bereits ohne den zusätzlichen Schuldendienst aus der geplanten Kreditaufnahme ist der Markt Schneeberg nicht in der Lage, aus der Zuführung zum Vermögenshaushalt die ordentliche Tilgung zu erwirtschaften. Deshalb ist fraglich, ob die Gemeinde den sich aus der Kreditaufnahme ergebenden zusätzlichen Schuldendienst dauerhaft finanzieren kann. Außerdem erwirtschaftet die Gemeinde dann kein bereinigtes Ergebnis mehr, welches zur Finanzierung von Investitionen frei zur Verfügung steht. Die Gemeinde kann dann kaum noch zusätzliche Investitionen tätigen, ohne weitere Kredite aufnehmen zu müssen.

 

In der Finanzplanung ist also die Zuführung zum Vermögenshaushalt zu gering bzw. gar nicht vorhanden, um die ordentliche Tilgung zu finanzieren oder gar Investitionen aus eigenen Mitteln zu tätigen. Es ist daher dringend erforderlich, dass die Gemeinde Anstrengungen unternimmt, dass die Zuführung zum Vermögenshaushalt in zukünftigen Haushalten ausreichend erhöht wird.

 

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.