Sachverhalt:
Nach
Art. 5 Abs.1 Satz 4 GLKrWG kann zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu
dessen Stellvertretung nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten
Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich
bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine
Aufstellungsversammlung geleitet hat oder für diese Wahlen Beauftragter eines
Wahlvorschlags oder dessen Stellvertretung ist. Das bedeutet, dieser
Personenkreis ist nicht für diese Ämter einsetzbar.
1. Bgm. Kuhn schlägt dem Gemeinderat vor, die Verwaltungsangestellte
Frau Gabriele Schmitt zur Wahlleiterin und die Verwaltungsangestellte Frau
Christa Scharnagl zur Stellvertreterin für die Kommunalwahl am 16.03.2014 zu
bestellen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat bestellt die
Verwaltungsangestellte, Frau Gabriele Schmitt, zur Wahlleiterin und die
Verwaltungsangestellte, Frau Christa Scharnagl, zur Stellvertreterin für die
Kommunalwahl am 16.03.2014.