Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

Nach Art. 5 Abs.1 Satz 4 GLKrWG kann zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertretung ist. Das bedeutet, dieser Personenkreis ist nicht für diese Ämter einsetzbar.

1. Bgm. Kuhn schlägt dem Gemeinderat vor, die Verwaltungsangestellte Frau Gabriele Schmitt zur Wahlleiterin und die Verwaltungsangestellte Frau Christa Scharnagl zur Stellvertreterin für die Kommunalwahl am 16.03.2014 zu bestellen.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat bestellt die Verwaltungsangestellte, Frau Gabriele Schmitt, zur Wahlleiterin und die Verwaltungsangestellte, Frau Christa Scharnagl, zur Stellvertreterin für die Kommunalwahl am 16.03.2014.