Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 20.03.2013, lfd.Nr. 0834)

Im Rahmen der Amtsermittlung durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde die Orientierende Untersuchung (OU) der Altablagerung Schneeberg – Atzmann, Gemarkung Hambrunn, durch das Büro Roos Geo Consult durchgeführt. Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurde festgestellt, dass sich im Sinne des § 9 BBodSchG (Bundesbodenschutzgesetz) der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast erhärtet hat. Die Ergebnisse der Orientierenden Erkundung sind im Gutachten vom 14.06.2010 dokumentiert.

Im Auftrag vom 24.01.2013 wurde das Büro Roos Geo Consult durch den Markt Schneeberg mit der Detailuntersuchung der Altablagerung „Atzmann“ Schneeberg beauftragt.

 

Zusammenfassung und Empfehlungen für weiterführende Maßnahmen:

Insgesamt ergibt sich eine Grundfläche der Altablagerung von ca. 2.400 m² und eine Kubatur der Altablagerung von ca. 9.600 m³.

 

In den durchgeführten Untersuchungen zeigte sich ein insgesamt geringes Belastungsniveau. Im Feststoff erhöhte Schwermetallgehalte zeigen im Eluat keine oder nur geringe Löslichkeiten. Es wurde eine nur punktuelle PAK-Belastung (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) mit entsprechend hohen Elutionsvermögen (= Lösungsvermögen) identifiziert, die insgesamt jedoch einen sehr geringen Quellterm (= Schadstoffausdehnung vom Ort der Belastung) darstellt. Die Mächtigkeit der unbelasteten Grundwasserüberdeckungen von mindestens 70 m führt in Verbindung mit dem genannten sehr geringen Quellterm dazu, dass von einer Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung nicht auszugehen ist.

 

Anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse ist demzufolge bezüglich des Wirkungspfads Boden-Grundwasser der Gefahrenverdacht ausgeräumt und weiterführende Maßnahmen sind nicht erforderlich.

 

Aufgrund der zeitlich abzusehenden Neugestaltung der Oberfläche der Mahdwiese ist derzeit eine Bewertung des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze nicht zielführend. Die in den bisherigen Untersuchungen festgestellten Gehalte lassen vorab jedoch den Schluss zu, dass die Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BBodSchG nicht erreicht werden.

 

Gesamtergebnis: Es sind keine Belastungen aus der Deponie „Am Atzmann“ für das Wasserschutzgebiet zu erwarten und keine weiteren Untersuchungen notwendig.