Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 24.05.2023, lfd.Nr. 481)

Der Markt Schneeberg hat zuletzt am 24.05.2023 den Änderungsentwurf des Bebauungsplanes „Östlich der Zittenfeldener Straße“ im beschleunigten Verfahren gem.
§ 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB mit Berichtigung des Flächennutzungsplans gebilligt und beschlossen die erneute verkürzte öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Auslegung erfolgte im Zeitraum 14.06.2023 bis 06.07.2023, mit Bekanntmachung am 06.06.2023. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

Die Stellungnahmen sind eingegangen, konnten aber nicht mehr im Gemeinderat behandelt/abgewägt werden, da in der Zwischenzeit das Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2023 entschieden hat, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.

 

Aus diesem Grund wurde der Markt Schneeberg mit E-Mail vom 21.07.2023 von Frau Weber, Landratsamt Miltenberg, informiert, dass das Bauleitplanverfahren Erweiterung des Bebauungsplans „Östlich der Zittenfeldener Straße“ nicht mehr nach § 13b BauGB abgeschlossen werden kann. Stattdessen muss das Bauleitplanverfahren nochmals neu im zweistufigen Regelverfahren mit parallellaufender Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt werden.

 

Am 17.11.2023 wurde eine Reparaturregelung zu § 13b BauGB durch den § 215a BauGB vom Bundestag und im Dezember vom Bundesrat beschlossen.

 

Bedauerlicherweise findet diese Reparaturregelung im Bauleitplanverfahren des Marktes Schneeberg keine Anwendung. Nach Rücksprache mit Frau Weber, Landratsamt Miltenberg, hält das Landratsamt aufgrund des fortgeschrittenen Bauleitplanverfahrens eine erneute Vorprüfung des Einzelfalls für entbehrlich, da bereits die Betroffenheit erheblicher Umweltauswirkungen bekannt sind. Es wird daher die Durchführung einer Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes sowie die erforderliche Befreiung von der Naturparkverordnung und ein naturschutzrechtlicher Ausgleich für erforderlich gehalten. Der Bebauungsplan muss deshalb nochmals unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen erneut ausgelegt werden.

 

Als erster Schritt ist nun ein Gemeinderatsbeschluss notwendig, dass das Bauleitplanverfahren von § 13b BauGB in das Regelverfahren übergeht.

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, dass das Bauleitplanverfahren für die Erweiterung des Bebauungsplanes „Östlich der Zittenfeldener Straße“ von § 13b BauGB in das Regelverfahren übergeht. Parallel dazu erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplans.

 

GR Speth hat gemäß Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.


Diskussionsverlauf:

3. Bgm. Wöber findet die nicht nachvollziehbare Argumentation traurig. In den Städten geht alles, dort gelten andere Prioritäten, aber auf dem Land, wo die Landflucht verhindert werden soll, werden Knüppel zwischen die Beine geworfen

 

1. Bgm. Repp kann die Entscheidung nicht verstehen, da in diesem Gebiet ja bereits Häuser da sind, es ist kein unbebauter Bereich. Irgendwo im freien Gelände wäre eine Umweltprüfung noch nachvollziehbar.