Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 24.05.2023, lfd.Nr. 481)
Der Markt
Schneeberg hat zuletzt am 24.05.2023 den Änderungsentwurf des Bebauungsplanes
„Östlich der Zittenfeldener Straße“ im beschleunigten Verfahren gem.
§ 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB mit Berichtigung des Flächennutzungsplans
gebilligt und beschlossen die erneute verkürzte öffentliche Auslegung nach § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Auslegung erfolgte im Zeitraum 14.06.2023 bis
06.07.2023, mit Bekanntmachung am 06.06.2023. Parallel wurden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Die
Stellungnahmen sind eingegangen, konnten aber nicht mehr im Gemeinderat
behandelt/abgewägt werden, da in der Zwischenzeit das Bundesverwaltungsgericht
am 18.07.2023 entschieden hat, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs
einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne
Umweltprüfung überplant werden dürfen.
Aus diesem
Grund wurde der Markt Schneeberg mit E-Mail vom 21.07.2023 von Frau Weber,
Landratsamt Miltenberg, informiert, dass das Bauleitplanverfahren Erweiterung
des Bebauungsplans „Östlich der Zittenfeldener Straße“ nicht mehr nach § 13b
BauGB abgeschlossen werden kann. Stattdessen muss das Bauleitplanverfahren
nochmals neu im zweistufigen Regelverfahren mit parallellaufender Änderung des
Flächennutzungsplans durchgeführt werden.
Am 17.11.2023
wurde eine Reparaturregelung zu § 13b BauGB durch den § 215a BauGB vom
Bundestag und im Dezember vom Bundesrat beschlossen.
Bedauerlicherweise
findet diese Reparaturregelung im Bauleitplanverfahren des Marktes Schneeberg
keine Anwendung. Nach Rücksprache mit Frau Weber, Landratsamt Miltenberg, hält
das Landratsamt aufgrund des fortgeschrittenen Bauleitplanverfahrens eine
erneute Vorprüfung des Einzelfalls für entbehrlich, da bereits die
Betroffenheit erheblicher Umweltauswirkungen bekannt sind. Es wird daher die
Durchführung einer Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes
sowie die erforderliche Befreiung von der Naturparkverordnung und ein
naturschutzrechtlicher Ausgleich für erforderlich gehalten. Der Bebauungsplan
muss deshalb nochmals unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen erneut
ausgelegt werden.
Als erster
Schritt ist nun ein Gemeinderatsbeschluss notwendig, dass das
Bauleitplanverfahren von § 13b BauGB in das Regelverfahren übergeht.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, dass
das Bauleitplanverfahren für die Erweiterung des Bebauungsplanes „Östlich der
Zittenfeldener Straße“ von § 13b BauGB in das Regelverfahren übergeht. Parallel
dazu erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplans.
GR Speth hat gemäß Art. 49 GO an der Abstimmung nicht
teilgenommen.
Diskussionsverlauf:
3. Bgm. Wöber findet die nicht nachvollziehbare Argumentation traurig. In den Städten geht alles, dort gelten andere Prioritäten, aber auf dem Land, wo die Landflucht verhindert werden soll, werden Knüppel zwischen die Beine geworfen
1. Bgm. Repp kann die Entscheidung nicht verstehen, da in diesem Gebiet ja bereits Häuser da sind, es ist kein unbebauter Bereich. Irgendwo im freien Gelände wäre eine Umweltprüfung noch nachvollziehbar.