Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beabsichtigt den Neubau eines Schleuderbetonmastes Höhe=40 m mit Stahlaufsatzmast Höhe=6 m und Outdoortechnik auf der Fl.Nr. 410 der Gemarkung Hambrunn „Im Weinsbuckel“. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Das Vorhaben ist im Außenbereich nur zulässig, da es nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB der öffentlichen Versorgung von Telekommunikationsdienstleistungen dient und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Es handelt sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO.

Der Bauherr hat einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt.

 

Es handelt sich um den Mobilfunkmasten der über das Bayerische Mobilfunk-Förderprogramm zur Schließung der „weiße Flecken“ im Ortsteil Zittenfelden und Umgebung gefördert wird.

Die Gemeinde hat einen Baukonzessionsvertrag mit der Firma DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Gartenstraße 217, 48147 Münster, abgeschlossen.

 

Die Nachbarn wurden am Verfahren beteiligt. Die Eigentümer der Fl.Nrn. 459, 460, 461 der Gemarkung Zittenfelden sowie die Eigentümer der Fl.Nr. 402 der Gemarkung Hambrunn haben ihr Zustimmung nicht erteilt.

Die Eigentümer wurden vom Bauherrn postalisch angeschrieben und um eine Rückantwort gebeten.

Auf Nachfrage der Verwaltung wurde mitgeteilt, dass mittlerweile bis auf den Eigentümer der Fl.Nr. 459 alle ihre Zustimmung erteilt haben.

Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen bleibt unberührt.

Der Bauantrag ist zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag, Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.