Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am
05.03.2021, lfd.Nr. 151)
Am 05.03.2021 haben die
Bauherren eine Bauvoranfrage für einen Wohnhausneubau mit Garage/Carport
gestellt. Den Bauherren wurde vom Landratsamt Miltenberg mit Schreiben vom
24.06.2021 in einem Vorbescheid für die beantragten Befreiungen und Abweichungen
unter folgenden Auflagen eine Genehmigung in Aussicht gestellt:
Beim geplanten Pultdach sind
beide Seiten (auch die nördliche Dachfläche) mit einer Dachneigung von 20°
auszubilden. Das in den Plänen dargestellte Fensterband muss entfallen.
Am 16.02.2022 wurde nun der
Bauantrag eingereicht, in dem die Auflagen aus der Bauvoranfrage berücksichtigt
wurden.
Abweichend zur damaligen
Bauvoranfrage beabsichtigen die Bauherren jetzt allerdings den Wohnhausneubau
mit zwei Wohneinheiten in der Bergstr. 1, Fl.Nr. 2900/9. Die zuvor geplante
Garage mit Carport wird in der jetzigen Planung durch einen Carport mit zwei
Stellplätzen ersetzt.
Das Grundstück liegt im
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Sommerberg“.
Das Bauvorhaben bedarf einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB und
enthält Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO:
1.
Überschreitung
des Baufensters
2. Anordnung Garage links des Gebäudes – geplant: rechts
des Gebäudes
3. Dachform Satteldach – geplant: versetztes Pultdach, DN
20°
4. Firstrichtung: Planung 90°gedreht
5. Wandhöhe talseitig 6 m – geplant: max. 6,83 m
Als Begründung wird angegeben:
1. Durch die steile Hanglage ist die Bebauung nicht ohne
eine Überschreitung des Baufensters und der Wandhöhe realisierbar. Die massiven
Erdarbeiten im Steilhang sind unrealistisch.
2. Durch die steile Hanglage, würde eine Garage links des
Hauses zu hoch über das Grundstück herausschauen, den Nachbarn die Aussicht
verstellen. Rechts
positioniert ist die Einfahrt weniger
steil, es ergeben sich 2 Stellplätze. 2 weitere Stellplätze werden am
talseitigen Rand des Grundstückes geplant.
Zu
Punkt 3., 4. und 5. Das freistehende Wohnhaus fügt sich gut in die umgebende
Bebauung ein, es herrscht bereits Mischbebauung mit unterschiedlichen Höhen,
Dachformen und Firstrichtungen, Dachneigungen und Aufbauten.
Insbesondere die Firsthöhe der Planung bleibt annähernd der Vorgabe, somit wird
die Aussicht der umliegenden Wohnhäuser nicht gestört.
Die Satzung über die Herstellung
von Stellplätzen ist mit vier Stellplätzen erfüllt.
Die Baupläne sind von den
Angrenzern unterzeichnet.
Der Bauantrag ist zur
Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der
vorgelegten Bauantrag, Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind
zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Einer
Befreiung/Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sommerberg“
stimmt der Marktgemeinderat zu.