Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung
am 15.10.2021, lfd.Nr. 238)
Am 15.10.2021 hat der Marktgemeinderat vom Bauantrag für den
Wohnhausneubau mit Garage auf der Fl.Nr. 4844/9, Schulhof 3, 63936 Schneeberg,
Kenntnis genommen und keine Einwendungen erhoben.
Folgender Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schule“
wurden zugestimmt:
Überschreitung der Baugrenze von 78 cm in südlicher Richtung für den
eingeschossigen Erker und die Garage.
Die Baupläne wurden am 18.10.2021 zur Genehmigung an das Landratsamt
Miltenberg weitergeleitet.
Durch die Überschreitung der Grundflächenzahl wurden die Bauherren vom Landratsamt
Miltenberg aufgefordert, die geplante Terrassenüberdachung zu reduzieren und
für die Terrassenüberdachung den fehlenden Antrag auf Befreiung für die
Überschreitung der Baugrenze von 2,88 m in südlicher Richtung einzureichen.
Im beigefügten Plan ist die ursprünglich geplante Terrassenüberdachung
von 7,30 x 8,50 Meter und einer Tiefe von 3,50/3,80 Meter in Gelb
gekennzeichnet. Diese wurde jetzt auf 3,10 x 4,45 Meter reduziert. Aus der Begründung
ist zu entnehmen, dass die Befreiung städtebaulich vertretbar ist, nachbarschaftsrechtliche
Belange werden nicht berührt, Abstandsflächen werden eingehalten.
Weiterhin wurde die ursprüngliche Berechnung der Grundflächenzahl
aktualisiert und beträgt 0,6. Zulässig ist laut Bebauungsplan 0,4. Die
Grundflächenzahl kann maximal um 50 v.H. der zulässigen Grundfläche
überschritten werden und entspricht somit der maximal zulässigen
Grundflächenzahl. Der Planer ging bei der ursprünglichen Berechnung (0,36) von
der gesamten Grundstücksfläche der Bauherren aus. Maßgebend ist jedoch nur die Fläche,
die im Bebauungsplan „Schule“ liegt.
Der Änderungsantrag ist zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg
weiterzuleiten.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten
Änderungsantrag für das Terrassendach. Die Unterlagen sind zur Genehmigung an
das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Einer Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schule“ stimmt der Marktgemeinderat zu.