Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Bauherren beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf der Fl.Nr. 2930/8, Bergstr. 22, 63936 Schneeberg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Erweiterung Sommerberg“. Die Bauherren haben einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt und beantragen eine Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze an der südlichen Grundstückseite um 1,40 Meter. Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass mit der Lage als letztes Baugrundstück durch die Aufweitung der Bergstraße zum Wendehammer eine starke Einschränkung des Baugrundstückes besteht. Für etwa die Hälfte des Grundstückes erfolgt durch den Wendehammer ein Rückversatz der Baugrenze von 10 Meter. Das Einhalten der durch die schon bestehenden Wohngebäude vorhandenen Bauflucht ist mit diesem Grundstückszuschnitt nicht möglich. Die Grundzüge der Bauleitplanung bzw. des Bebauungsplanes werden durch die beantragte Abweichung nicht, oder nur sehr gering berührt. Negative Auswirkungen sind nicht erkennbar.

Weiterhin beantragen die Bauherren eine Abweichung von der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zu § 4, der zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche einen Stauraum von mindestens 5 Meter fordert. Es wird beantragt, die Tiefe des Stauraumes von den Garagen mit 2,50 Meter zuzulassen. Es wird begründet, dass bei Einhaltung des geforderten Stauraumes mit einer Tiefe von 5 Meter das geplante Gebäude noch mehr in nördliche Richtung „in den Hang“ verschoben würde. Durch den ohnehin schon durch den Wendehammer hervorgerufenen Versatz würde durch die geforderte Stauraumtiefe vor allem der Aufwand für die Erdarbeiten und die Gründung unverhältnismäßig stark ansteigen.

Die Baupläne sind nur vom Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 2930/7 unterzeichnet.

Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen wird mit zwei Garagen und einem Stellplatz erfüllt.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag, Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Erweiterung Bergstraße“ sowie der Abweichung von der Stellplatzsatzung stimmt der Marktgemeinderat zu.