Sachverhalt:
Die Eigentümer der
Fl.Nr. 1790/42, Roscheklinge 2, beabsichtigen die Aufstockung einer Garage
zwecks Wohnraumerweiterung.
Das Grundstück liegt
im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Roscheklinge“. Die
Eheleute haben einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt und beantragen eine
Befreiung (gemäß § 31 Abs. 2 BauGB):
- Überschreiten der Baugrenze
- Satteldach mit 28° Dachneigung
Aus der Begründung
ist zu entnehmen, dass die Baugrenze bereits mit dem bestehenden Wohnhaus und
der Garage überschritten wurde. Die Dachneigung wurde als Angleichung an das bestehende
Wohnhaus und die vorhandene Dachneigung gewählt. Das Bauvorhaben ist
städtebaulich vertretbar. Nachbarrechtliche Belange bleiben unberührt.
Durch die
Aufstockung der Garage ist die Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur
Abstandflächenübernahme durch den Markt Schneeberg für 0,41 m auf der Fl.Nr.
1790/43 notwendig. Diese wurde den Antragstellern vorab bereits in Aussicht
gestellt.
Der Bauantrag ist
zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Die Baupläne sind
von den Angrenzern unterzeichnet. Die Satzung über die Herstellung von
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bleibt wegen Wohnraumerweiterung unberührt.
Beschluss:
Der Notausschuss nimmt Kenntnis vom vorgelegten
Bauantrag, Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur
Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Einer Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Roscheklinge“ sowie der
Abstandsflächenübernahme stimmt der Notausschuss zu.