Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 12.02.2020, lfd.Nr. 1064)

In Verbindung mit den Arbeiten für die Vermögensbuchführung hat die Röder-Kommunalberatung GmbH, Veitshöchheim, vor kurzem die aktualisierte Gebührenkalkulation für die gemeindliche Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung vorgelegt. Die Kalkulationen gelten vorläufig, da die Jahresrechnung des Marktes Schneeberg für das Jahr 2019 noch nicht gelegt ist. Allerdings ist mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass sich bis zum endgültigen Rechnungsabschluss keine auf die Gebührenhöhe auswirkenden wesentlichen Veränderungen mehr ergeben.

 

Mit dem Jahre 2020 enden die laufenden Kalkulationszeiträume für beide Einrichtungen mit der Folge, dass die aktuellen Kalkulationen auf die Notwendigkeit einer evtl. Veränderung der Benutzungsgebührenhöhe zum Beginn der neuen Abrechnungsperiode, welche die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 umfasst, abstellen.

 

Der Marktgemeinderat Schneeberg hat im Vorgriff auf den sich abzeichnenden Gebührenmehrbedarf bereits in seiner Sitzung am 12.02.2020, lfd.Nr. 1064, einstimmig beschlossen, zu Beginn des neuen Kalkulationszeitraumes (01.10.2020) die Verbrauchsgebühren unter Berücksichtigung des Rechnungsergebnisses aus dem Jahre 2019 auf den daraus resultierenden Bedarf anzugleichen.

 

Legt man die aktuellen Planungswerte der kommenden Haushaltsjahre sowie die kalkulatorischen Kosten aus der Vermögensbuchführung 2019 einschließlich der kalkulatorischen Kosten des Abwasserzweckverbandes Main-Mud den Gebührenkalkulationen zugrunde, so errechnet sich bei gleichbleibender Grundgebühr ein Gebührenbedarf in Höhe von 4,40 € pro cbm Verbrauchsmenge für die Wasserversorgung (derzeitige Gebühr: 3,50 €/cbm) und von 3,40 € pro cbm Einleitungsmenge für die Entwässerung (derzeitige Gebühr: 3,40 €/cbm).

 

Bei der Entwässerungseinrichtung konnten die Fehlbeträge zurückliegender Abrechnungsperioden weitgehend ausgeglichen werden. Die unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltszahlen errechnete kostendeckende Gebühr in Höhe von 3,40 €/cbm entspricht genau der seit 01.10.2017 verrechneten Entwässerungsgebühr, so dass in dieser Einrichtung keine Notwendigkeit zu einer Gebührenanpassung besteht.

 

Im Bereich der Wasserversorgungseinrichtung zeichnet sich ein anderes Bild ab. Aufgrund mehrerer Investitionsmaßnahmen (Sanierung der Marktstraße, Leitungsneuverlegung vom Wasserwerk zum Hochbehälter Hambrunn, Installationen im Wasserwerk und im Leitungsnetz), gestiegener Personalkosten sowie einer Erhöhung des Unterhaltungs- und Betriebsaufwandes für die Wasserversorgungseinrichtung haben sich in den letzten Jahren sowohl die Fixkosten als auch die verbrauchsabhängigen Aufwendungen stark erhöht, was zu einem erheblichen nachhaltigen Gebührenmehrbedarf führt.

 

Bereits in der Sitzung am 12.02.2020 wurde in Erwägung gezogen, bei der abzusehenden Gebührenerhöhung neben der Verbrauchsgebühr auch die Grundgebühren zu berücksichtigen. Die Grundgebühr für einen haushaltsüblichen Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 6 m³/h beträgt derzeit 18,00 € pro Jahr, für einen Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 10 m³/h 24,00 € pro Jahr und für einen Wasserzähler mit Nenndurchfluss über 10 m³/h 36,00 € pro Jahr. Diese Gebühren wurden letztmals zum 01.01.1994 angepasst und blieben somit seit 27 Jahren unverändert. Zum damaligen Zeitpunkt betrug die Wasserverbrauchsgebühr 2,00 DM/m³ (=1,02 €/m³).

 

Die Grundgebühren sollen von ihrer Rechtsnatur her die fixen Kosten der Einrichtung abdecken. Sie werden für die Inanspruchnahme der bloßen Lieferungs-, Abnahme- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung von allen Eigentümern erhoben, deren Grundstücke an die Einrichtung angeschlossen sind. Dazu zählen insbesondere die Personal-, Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Verzinsung). Die der Gemeinde entstehenden Zählerkosten sind der satzungsrechtlichen Grundgebühr ebenfalls zuzurechnen.

 

Da sich seit der letzten Anpassung der Grundgebühren im Jahre 1994 der Wasserverbrauchsgebührenbedarf durch die gestiegenen Kosten mehr als vervierfacht hat, erscheint eine deutliche Erhöhung der Grundgebühren angemessen. Dadurch kann der zum 01.10.2020 errechnete verbrauchsabhängige Gebührensatz von 4,40 €/m³ Verbrauchsmenge spürbar verringert werden. Bei einer Verdopplung der Grundgebühren würde sich der Verbrauchsgebührensatz auf 4,20 €/m³ Verbrauchsmenge, bei einer Verdreifachung der Grundgebühren gar auf 4,00 €/m³ Verbrauchsmenge reduzieren.

 

Angesichts des hohen Fixkostenanteils bei der Schneeberger Wasserversorgungseinrichtung schlägt die Verwaltung eine Verdreifachung der bestehenden Grundgebühren zum 01.01.2021 und eine Erhöhung des Wasserverbrauchsgebührensatzes von 3,50 €/m³ Verbrauchsmenge auf 4,00 €/m³ Verbrauchsmenge zum 01.10.2021 vor.

Bei der textlichen Gestaltung der erforderlichen Satzungsänderungen sollen die in der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) neu definierten Leistungsbereiche und die Kennzeichnungen der Wasserzähler berücksichtigt werden.

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt zum 01. Oktober 2020, die Wasserverbrauchsgebühr von derzeit 3,50 €/m³ auf 4,00 €/m³ und zum 01.01.2021 die bestehenden Grundgebühren für die Wasserversorgungseinrichtung zu verdreifachen. Sofern sich auf einem Grundstück mehrere Wasseranschlüsse befinden, soll die Grundgebühr für den zweiten und jeden weiteren Wasserzähler um die Hälfte der Grundgebühr des jeweiligen Hauptwasserzählers ermäßigt werden.

 

 

Er beschließt dazu die nachstehende Satzungsänderung:

 

 

 

Neunte Satzung des Marktes Schneeberg

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Wasserabgabesatzung

vom 15. September 2020

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Schneeberg folgende

 

S a t z u n g

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Schneeberg

(BGS - WAS) vom 19. August 1994, zuletzt geändert am 29. September 2017, wird wie folgt geändert:

 

1.   § 9 a (Grundgebühr) erhält folgende Fassung:

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr für jeden Wasserzähler berechnet. 3Dabei ermäßigt sich die Grundgebühr für den zweiten und jeden weiteren Wasserzähler um die Hälfte der Grundgebühr des jeweiligen Hauptwasserzählers. 4Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) geschätzt, der nötig wäre, um die möglich Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit

              Nenndurchfluss (Qn)         Dauerdurchfluss (Q3)

bis                    2,5 m3/h                              4 m³/h                 54,00 €      pro Jahr

 

bis                     6 m³/h                               10 m³/h                72,00 €      pro Jahr

 

über                  6 m³/h                               16 m³/h               108,00 €     pro Jahr

2.   § 10 Abs. 3 und 4 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:

(3) Die Gebühr beträgt  4,00 €  pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr  4,00 €  pro Kubikmeter entnommenen Wassers.


§ 2

 

§ 1 Ziff. 1 tritt am 01. Januar 2021 in Kraft; § 1 Ziff.2 tritt am 01. Oktober 2020 in Kraft.

 


Diskussionsverlauf:

1. Bgm. Repp erläutert zudem, dass, sofern zukünftig für den Betrieb einer Wasserversorgungseinrichtung ein Wassermeister benötigt werde, die Personalkosten nochmals ansteigen werden. Um eine kommunal übergreifende Lösung der Problematik herbeizuführen, befindet sich der Markt Schneeberg mit den Nachbargemeinden Amorbach und Kirchzell bereits in Gesprächen.

 

Gemeindekämmerer Grießer gibt ergänzende Erläuterungen zu dem Vortrag von 1. Bgm. Repp. Hierbei erwähnt er insbesondere, dass es sich bei der Wasserversorgungs- und der Entwässerungseinrichtung um kostenrechnende Einrichtungen handelt, welche aus kostendeckenden Entgelten finanziert werden müssen. Ein wesentlicher Grund für die erneut erforderliche Gebührenerhöhung sind die hohen Fixkosten der Anlage und die dagegenstehenden verhältnismäßig geringen Abnahmemengen.

 

GR Kiel bringt den Einwand, dass in der vorangegangenen Fraktionsbesprechung der Vorschlag aufkam, dass, sofern auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler vorhanden sind, der zweite Zähler nur mit 25,00 € berechnet werden soll. 1. Bgm Repp erklärt hierzu ergänzend, dass der zweite Zähler oft nur als Gartenzähler verwendet wird und es in der gestrigen Fraktionsbesprechung allgemeiner Konsens war, eine entsprechende Regelung in die Satzung mitaufzunehmen.

 

Gemeindekämmerer Grießer führt hierzu aus, dass im gesamten Gemeindegebiet lediglich ca. 25 Zweitzähler vorhanden sind, welche sich vorwiegend auf Viehställe und Gartenbewässerung beschränken. Des Weiteren erläutert er, dass es für die Verwaltung unerheblich ist, ob es sich um einen Erst- oder Zweitzähler handelt, da der Verwaltungsaufwand, der abgedeckt werden muss, für jeden Zähle gleichbleibt. Eine solche Regelung würde lediglich die Abrechnung verkomplizieren.

 

GR Haas erklärt, dass diese Thematik bereits in der gestrigen Fraktionssitzung besprochen wurde und aus seiner Sicht, auch aufgrund der immer wärmeren und trockeneren Sommermonaten, hier ein Entgegenkommen bei den Zweitzählern angebracht ist.

 

Abschließend bittet Gemeindekämmerer Grießer darum, sofern eine weitere Differenzierung der Grundgebühren vom Marktgemeinderat gewünscht wird, die Grundgebühr für den Zweitzähler auf 27,00 € festzulegen. Dieser Betrag stellt die Hälfte der Grundgebühr des Hauptwasserzählers dar und ist ohne Rest durch 12 teilbar, was eine nach Bedarf durchzuführende monatliche Abrechnung erleichtert.