Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am
12.02.2020, lfd.Nr. 1064)
In
Verbindung mit den Arbeiten für die Vermögensbuchführung hat die
Röder-Kommunalberatung GmbH, Veitshöchheim, vor kurzem die aktualisierte
Gebührenkalkulation für die gemeindliche Wasserversorgungs- und
Entwässerungseinrichtung vorgelegt. Die Kalkulationen gelten vorläufig, da die
Jahresrechnung des Marktes Schneeberg für das Jahr 2019 noch nicht gelegt ist.
Allerdings ist mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass sich bis zum
endgültigen Rechnungsabschluss keine auf die Gebührenhöhe auswirkenden wesentlichen
Veränderungen mehr ergeben.
Mit
dem Jahre 2020 enden die laufenden Kalkulationszeiträume für beide
Einrichtungen mit der Folge, dass die aktuellen Kalkulationen auf die
Notwendigkeit einer evtl. Veränderung der Benutzungsgebührenhöhe zum Beginn der
neuen Abrechnungsperiode, welche die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 umfasst,
abstellen.
Der
Marktgemeinderat Schneeberg hat im Vorgriff auf den sich abzeichnenden
Gebührenmehrbedarf bereits in seiner Sitzung am 12.02.2020, lfd.Nr. 1064,
einstimmig beschlossen, zu Beginn des neuen Kalkulationszeitraumes (01.10.2020)
die Verbrauchsgebühren unter Berücksichtigung des Rechnungsergebnisses aus dem
Jahre 2019 auf den daraus resultierenden Bedarf anzugleichen.
Legt
man die aktuellen Planungswerte der kommenden Haushaltsjahre sowie die
kalkulatorischen Kosten aus der Vermögensbuchführung 2019 einschließlich der
kalkulatorischen Kosten des Abwasserzweckverbandes Main-Mud den
Gebührenkalkulationen zugrunde, so errechnet sich bei gleichbleibender
Grundgebühr ein Gebührenbedarf in Höhe von 4,40 € pro cbm Verbrauchsmenge für
die Wasserversorgung (derzeitige Gebühr: 3,50 €/cbm) und von 3,40 € pro cbm
Einleitungsmenge für die Entwässerung (derzeitige Gebühr: 3,40 €/cbm).
Bei
der Entwässerungseinrichtung konnten die Fehlbeträge zurückliegender
Abrechnungsperioden weitgehend ausgeglichen werden. Die unter Berücksichtigung
der aktuellen Haushaltszahlen errechnete kostendeckende Gebühr in Höhe von 3,40
€/cbm entspricht genau der seit 01.10.2017 verrechneten Entwässerungsgebühr, so
dass in dieser Einrichtung keine Notwendigkeit zu einer Gebührenanpassung
besteht.
Im
Bereich der Wasserversorgungseinrichtung zeichnet sich ein anderes Bild ab.
Aufgrund mehrerer Investitionsmaßnahmen (Sanierung der Marktstraße,
Leitungsneuverlegung vom Wasserwerk zum Hochbehälter Hambrunn, Installationen
im Wasserwerk und im Leitungsnetz), gestiegener Personalkosten sowie einer
Erhöhung des Unterhaltungs- und Betriebsaufwandes für die
Wasserversorgungseinrichtung haben sich in den letzten Jahren sowohl die
Fixkosten als auch die verbrauchsabhängigen Aufwendungen stark erhöht, was zu
einem erheblichen nachhaltigen Gebührenmehrbedarf führt.
Bereits
in der Sitzung am 12.02.2020 wurde in Erwägung gezogen, bei der abzusehenden
Gebührenerhöhung neben der Verbrauchsgebühr auch die Grundgebühren zu
berücksichtigen. Die Grundgebühr für einen haushaltsüblichen Wasserzähler mit
Nenndurchfluss bis 6 m³/h beträgt derzeit 18,00 € pro Jahr, für einen
Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 10 m³/h 24,00 € pro Jahr und für einen
Wasserzähler mit Nenndurchfluss über 10 m³/h 36,00 € pro Jahr. Diese Gebühren
wurden letztmals zum 01.01.1994 angepasst und blieben somit seit 27 Jahren
unverändert. Zum damaligen Zeitpunkt betrug die Wasserverbrauchsgebühr 2,00
DM/m³ (=1,02 €/m³).
Die
Grundgebühren sollen von ihrer Rechtsnatur her die fixen Kosten der Einrichtung
abdecken. Sie werden für die Inanspruchnahme der bloßen Lieferungs-, Abnahme-
und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung von
allen Eigentümern erhoben, deren Grundstücke an die Einrichtung angeschlossen
sind. Dazu zählen insbesondere die Personal-, Unterhaltungs- und
Instandsetzungskosten sowie die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und
Verzinsung). Die der Gemeinde entstehenden Zählerkosten sind der
satzungsrechtlichen Grundgebühr ebenfalls zuzurechnen.
Da
sich seit der letzten Anpassung der Grundgebühren im Jahre 1994 der
Wasserverbrauchsgebührenbedarf durch die gestiegenen Kosten mehr als
vervierfacht hat, erscheint eine deutliche Erhöhung der Grundgebühren
angemessen. Dadurch kann der zum 01.10.2020 errechnete verbrauchsabhängige
Gebührensatz von 4,40 €/m³ Verbrauchsmenge spürbar verringert werden. Bei einer
Verdopplung der Grundgebühren würde sich der Verbrauchsgebührensatz auf 4,20
€/m³ Verbrauchsmenge, bei einer Verdreifachung der Grundgebühren gar auf 4,00
€/m³ Verbrauchsmenge reduzieren.
Angesichts
des hohen Fixkostenanteils bei der Schneeberger Wasserversorgungseinrichtung
schlägt die Verwaltung eine Verdreifachung der bestehenden Grundgebühren zum
01.01.2021 und eine Erhöhung des Wasserverbrauchsgebührensatzes von 3,50 €/m³
Verbrauchsmenge auf 4,00 €/m³ Verbrauchsmenge zum 01.10.2021 vor.
Bei
der textlichen Gestaltung der erforderlichen Satzungsänderungen sollen die in
der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) neu definierten Leistungsbereiche
und die Kennzeichnungen der Wasserzähler berücksichtigt werden.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat beschließt zum 01. Oktober 2020, die Wasserverbrauchsgebühr
von derzeit 3,50 €/m³ auf 4,00 €/m³ und zum 01.01.2021 die bestehenden
Grundgebühren für die Wasserversorgungseinrichtung zu verdreifachen. Sofern
sich auf einem Grundstück mehrere Wasseranschlüsse befinden, soll die
Grundgebühr für den zweiten und jeden weiteren Wasserzähler um die Hälfte der
Grundgebühr des jeweiligen Hauptwasserzählers ermäßigt werden.
Er
beschließt dazu die nachstehende Satzungsänderung:
Neunte
Satzung des Marktes Schneeberg
zur
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur
Wasserabgabesatzung
vom
15. September 2020
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der
Markt Schneeberg folgende
S a t z u n g
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes
Schneeberg
(BGS - WAS) vom 19. August 1994, zuletzt geändert am 29. September 2017,
wird wie folgt geändert:
1.
§ 9 a (Grundgebühr) erhält folgende Fassung:
(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn)
bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden
sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so
wird die Grundgebühr für jeden Wasserzähler berechnet. 3Dabei
ermäßigt sich die Grundgebühr für den zweiten und jeden weiteren Wasserzähler
um die Hälfte der Grundgebühr des jeweiligen Hauptwasserzählers. 4Soweit
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss (Qn) bzw.
Dauerdurchfluss (Q3) geschätzt, der nötig wäre, um die möglich
Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3)
bis 2,5 m3/h 4 m³/h 54,00 € pro Jahr
bis 6 m³/h 10 m³/h 72,00 € pro Jahr
über 6 m³/h 16 m³/h 108,00 € pro
Jahr
2. §
10 Abs. 3 und 4 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:
(3) Die Gebühr beträgt 4,00 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler
verwendet, so beträgt die Gebühr 4,00
€ pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 2
§ 1 Ziff. 1 tritt am 01. Januar 2021 in Kraft; § 1 Ziff.2 tritt am 01. Oktober 2020 in Kraft.
Diskussionsverlauf:
1. Bgm. Repp erläutert zudem, dass, sofern zukünftig für den Betrieb einer Wasserversorgungseinrichtung ein Wassermeister benötigt werde, die Personalkosten nochmals ansteigen werden. Um eine kommunal übergreifende Lösung der Problematik herbeizuführen, befindet sich der Markt Schneeberg mit den Nachbargemeinden Amorbach und Kirchzell bereits in Gesprächen.
Gemeindekämmerer Grießer gibt ergänzende Erläuterungen zu dem Vortrag von 1. Bgm. Repp. Hierbei erwähnt er insbesondere, dass es sich bei der Wasserversorgungs- und der Entwässerungseinrichtung um kostenrechnende Einrichtungen handelt, welche aus kostendeckenden Entgelten finanziert werden müssen. Ein wesentlicher Grund für die erneut erforderliche Gebührenerhöhung sind die hohen Fixkosten der Anlage und die dagegenstehenden verhältnismäßig geringen Abnahmemengen.
GR Kiel bringt den Einwand, dass in der vorangegangenen Fraktionsbesprechung der Vorschlag aufkam, dass, sofern auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler vorhanden sind, der zweite Zähler nur mit 25,00 € berechnet werden soll. 1. Bgm Repp erklärt hierzu ergänzend, dass der zweite Zähler oft nur als Gartenzähler verwendet wird und es in der gestrigen Fraktionsbesprechung allgemeiner Konsens war, eine entsprechende Regelung in die Satzung mitaufzunehmen.
Gemeindekämmerer Grießer führt hierzu aus, dass im gesamten Gemeindegebiet lediglich ca. 25 Zweitzähler vorhanden sind, welche sich vorwiegend auf Viehställe und Gartenbewässerung beschränken. Des Weiteren erläutert er, dass es für die Verwaltung unerheblich ist, ob es sich um einen Erst- oder Zweitzähler handelt, da der Verwaltungsaufwand, der abgedeckt werden muss, für jeden Zähle gleichbleibt. Eine solche Regelung würde lediglich die Abrechnung verkomplizieren.
GR Haas erklärt, dass diese Thematik bereits in der gestrigen Fraktionssitzung besprochen wurde und aus seiner Sicht, auch aufgrund der immer wärmeren und trockeneren Sommermonaten, hier ein Entgegenkommen bei den Zweitzählern angebracht ist.
Abschließend bittet Gemeindekämmerer Grießer darum, sofern eine weitere Differenzierung der Grundgebühren vom Marktgemeinderat gewünscht wird, die Grundgebühr für den Zweitzähler auf 27,00 € festzulegen. Dieser Betrag stellt die Hälfte der Grundgebühr des Hauptwasserzählers dar und ist ohne Rest durch 12 teilbar, was eine nach Bedarf durchzuführende monatliche Abrechnung erleichtert.