Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 15.03.2019, lfd.Nr. 903)

In den beiden Bebauungsplänen „Schule“ und „Erweiterung Schulstraße“ wurden die Wandhöhen (§ 18 BauNVO) für Satteldach/Walmdach (4 m), Pultdach (6 bzw. 8 m) und Flachdach (6 m) festgelegt.

Laut Besprechung mit Herrn Bernd Eilbacher hat man in der Sitzung am 07.09.2018 diese Wandhöhen ausführlich besprochen und sich auf die obigen Höhen geeinigt.

Es erfolgte keine Aussage über Pyramiden-Dächer. Die Pyramiden-Dächer zählen baurechtlich als Walmdächer. Für Pyramidendächer mit zwei Vollgeschossen und einem flachen Dach reicht jedoch die Höhe von 4 m nicht aus.

 

Im Bebauungsplan für die Bergstraße wurden eigene Wandhöhen für Pyramiden-Dächer festgelegt. Da diese Bauweise sehr gefragt ist, sollen entsprechende Regelungen auch für die Bebauungspläne „Schule“ und „Erweiterung Schulstraße“ festgelegt werden.

 

Im ersten Bauantrag im Gebiet „Erweiterung Schulstraße“ wird ein Pyramiden-Dach, ähnlich wie in der Bergstraße, gewünscht. Auch in einer weiteren Voranfrage im Gebiet „Schule“ wird dieser Haustyp gewünscht.

 

Um Freistellungsverfahren ermöglichen zu können, sollte grundsätzlich die nachgefragte Bauweise ermöglicht und dementsprechend auch die Bebauungspläne geändert werden.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, dass in dem Bebauungsplan „Schule“ die Dachform „Pyramidendach“ mit einer maximalen Wandhöhe von 6,85 m und einer maximalen Firsthöhe von 9 m mitaufgenommen wird. Des Weiteren wird beschlossen, dass die im o.g. Bebauungsplan festgelegte Firsthöhe für Sattel- und Walmdächer auf max. 9 m festgelegt wird.

 


Diskussionsverlauf:

1. Bgm. Kuhn führt aus, dass seiner Meinung nach die nachgefragte Bauweise grundsätzlich ermöglicht werden soll. Diesbezüglich unterbreitet er den Vorschlag, die Bebauungspläne dahingehend zu ändern, dass die Dachform Pyramiden-Dach grundsätzlich möglich ist. Des Weiteren soll für das Pyramiden-Dach eine Wandhöhe von bis zu 6,85 m und eine Dachneigung von bis zu 25 Grad erlaubt sein.

 

Des Weiteren erläutert er, dass der Marktverwaltung bereits ein Bauplan, in welchem der Bauherr ein Pyramidendach vorsieht, vorliegt. In diesem Zusammenhang geht Herr 1. Bürgermeister Kuhn auf den dritten Tagesordnungspunkt der heutigen Sitzung ein und erläutert, dass Frau Elizabeth Ott, Schulstr. 14, 63936 Schneeberg, einen Wohnhausneubau (1 WE) mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 4841/1 der Gemarkung Schneeberg beabsichtigt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Erweiterung Schulstraße“.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Miltenberg kann zum jetzigen Zeitpunkt eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden, da der Bauantrag in den Grundzügen der Planung (geplante Wandhöhe 6,82 m) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Erweiterung Schulstraße“ abweicht.

Aus diesem Grund wurde von Frau Elizabeth Ott der Bauantrag zurückgezogen.

 

1. Bgm. Kuhn führt weiter fort, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestünde auch die Wandhöhe des Sattel- und Walmdaches zu erhöhen. Laut Herrn Eilbacher müsste jedoch bei diesen Dacharten die Wandhöhe von 4 m ausreichen.

Des Weiteren erklärt Herr Bürgermeister Kuhn, dass bei unebenem Gelände die Höhe immer ab der ungünstigsten Stelle gemessen wird. Bei dem Bauantrag von Elisabeth Ott liegt die Wandhöhe bei 6,82 m.

 

GR Speth hält die angesprochene Änderung für sinnvoll. Er führt diesbezüglich aus, dass man den zukünftigen Bauherren ermöglichen will möglichst frei zu bauen. Er stellt es jedoch in Frage, ob es nicht sinnvoller wäre neben einer zulässigen Wandhöhe auch eine Insgesamt-Höhe, anstatt einer Dachneigung, festzulegen. In diesem Zusammenhang schlägt er eine Insgesamt-Höhe von 9 m vor.

 

1. Bgm. Kuhn legt dem Gemeinderat die Baupläne von Elisabeth Ott vor. Er führt hierzu aus, dass bei dem Bauantrag eine Insgesamt-Höhe von 8,74 m und eine Dachneigung von 22 Grad vorgesehen ist. Er geht davon aus, dass seitens der Bauherren eine höhere Bebauung nicht geplant wird.

 

GR Speth erwähnt, dass es sich als sinnvoll erweisen würde, wenn nun eine eindeutige Änderung der Bebauungspläne vorgenommen wird. Er schlägt diesbezüglich vor, dass eine Wandhöhe von 6,85 m und eine Insgesamte-Höhe (Dachspitze) von 9 m unabhängig von der jeweiligen Dachform festgelegt werden soll. Somit wäre es für jeden Bauherrn möglich, so zu bauen wie er möchte.

 

GR Kuhn erklärt, dass für das Verlegen von Dachziegeln eine Dachneigung von mindestens 15 Grad vorhanden sein muss. Eine Wandhöhe von 6,85 m hält er als absolute Höchstgrenze, da die Häuser sonst überproportional wirken würden.

 

GR Pfeiffer äußert, dass für beide Bebauungspläne die gleichen Festlegungen getroffen werden sollen.

 

1. Bgm Kuhn frägt nach, ob bei dem Sattel-/ und Walmdach die Wandhöhe von 4 auf 5 Meter geändert werden soll.

 

GR Speth bekräftigt seinen oben ausgeführten Vorschlag und führt diesbezüglich ergänzend aus, dass diese Höhenlimits für die Bauherren ausreichen müssten. Jeder Bauherr kann somit bauen wie er will. Er hinterfragt jedoch, ob die Höhen des Pult-/ und Flachdachs auch erhöht werden sollen.

 

GR Kuhn schlägt vor beim Pult- und Flachdach die im Bebauungsplan bereits geregelten Höhenmaße zu belassen.

 

1. Bgm. Kuhn bestätigt die Meinung von GR Kuhn. Er empfiehlt diesbezüglich dem Gemeinderat, die Höhenangaben bei dem Pult- und Flachdach so zu belassen. Des Weiteren wird von Ihm vorgeschlagen, dass in dem Bebauungsplan „Schule“ die Dachform „Pyramidendach“ mit einer maximalen Wandhöhe von 6,85 m und einer maximalen Fristhöhe von 9 m mitaufgenommen wird. Zudem soll die im o.g. Bebauungsplan festgelegte Firsthöhe für Sattel- und Walmdächer auf 9 m geändert werden.