Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 17.05.2019, lfd.Nr. 0945)

 

Aus der Bürgschaft wurden während der Bürgerbeteiligung keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.

 

Landratsamt Miltenberg vom 14.08.2019

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Planung, soweit Folgendes beachtet wird:

 

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

Die Erschließung des Plangebietes soll über die Vorderliegergrundstücke mittels Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erfolgen. Bereits in der Stellungnahme des Landratsamtes vom 3. Dezember 2018 haben wir darauf hingewiesen, dass die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte als Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Im nun vorliegenden Planentwurf wurden diese in der Legende von den Hinweisen in die Festsetzungen verschoben, im Planteil liegen die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte allerdings außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Der Geltungsbereich ist entsprechend anzupassen. Wir weisen nochmals vorsorglich darauf hin, dass durch die Festsetzung das Nutzungsrecht noch nicht begründet wird. Dazu sind darüber hinaus die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte privatrechtlich, etwa durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit zu bestellen.

 

Präambel

Bei der Auflistung der Rechtsgrundlagen wird darauf hingewiesen, dass die Bayerische Bauordnung (BayBO) nochmals durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert wurde. Wir bitten um Berichtigung.

 

Anmerkung der Verwaltung: Die Erweiterung des Geltungsbereiches für die dargestellten Dienstbarkeiten betrifft nun auch die Flur Nr. 4842 / 3.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Präambel zu berichtigen und den Geltungsbereich des B Planes um die dargestellten Dienstbarkeiten zu erweitern.

Dieser beinhaltet nun auch eine Teilfläche der Flur Nummer 4842 / 3.

 

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

Eine naturschutzrechtliche Zustimmung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen.

 

Es handelt sich zwar um ein beschleunigtes Verfahren nach § 13b BauGB. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie auch die Umweltprüfung entfallen. Der Artenschutz ist unabhängig von der Verfahrensart zu berücksichtigen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind zu vermeiden.

Zu dem Vorhaben wurde bereits am 3. Dezember 2018 naturschutzfachlich Stellung genommen.

Das Vorhaben grenzt unmittelbar an das FFH-Gebiet „Täler der Odenwaldbäche um Amorbach“ an. Dieses beheimatet u.a. die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie (LRT 6510, LRT 6430) sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Dunkler- und Heller Wiesenknopfameisenbläuling, Groppe, Bachneunauge). Gem. § 33 Abs. 1 BNatSchG sind Veränderungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Natura-2000 Gebietes führen können, unzulässig. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist bei einem Projekt, welches im Zusammenwirken mit anderen Projekten möglicherweise eine Verschlechterung der Erhaltungsziele hervorruft, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich (unter Berücksichtigung von möglichen Summationswirkungen).

Von dem Vorhaben betroffen ist ein mäßig artenreiches bis artenreiches sowie extensiv genutztes Grünland und Gartenland. Dieses befindet sich unmittelbar angrenzend an die im Schutzgebiet nachgewiesenen Lebensraumtypen.

 

Hinweis

Sind Arten betroffen, die einen „Rote-Liste-Status“ besitzen oder ansonsten regional als „selten“ gelten, sollen diese künftig im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung Berücksichtigung finden. Grundlage hierfür bietet § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayKompV i. V. m. Anlage 2.1 Spalte 3. Auch für die Bauleitplanung bietet der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ auf S. 30 Liste 1c mit dem Hinweis auf „Vorkommen von Arten der Roten Listen“ eine Grundlage für die erweiterte Untersuchung/ für erweiterte Maßnahmen. Gefährdungsgrad, Isolierung, Mobilität der Arten, regionale Bedeutung & Verantwortung sind künftig wesentlich stärker im Rahmen der Betrachtung der Funktionalität der Eingriffsfläche in saP-Untersuchungen zu berücksichtigen.

 

Eine fachliche Zustimmung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Folgende Angaben/Untersuchungen sind nachträglich vorzulegen:

 

1. Begutachtung der Flächen bezüglich möglicherweise betroffener Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (Fledermäuse, Dunkler- und Heller Wiesenknopfameisenbläuling), europarechtlich geschützte Vögel und deren gesetzlich geschützte Lebensstätten (Baumhöhlen, Nester, Spaltenquartiere). Kontrolle durch einen Fachplaner.

 

2. Planung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, sog. „CEF“-Maßnahmen, bei bestätigtem Vorkommen.

 

3. Relevanzprüfung/Potentialanalyse von regional bedeutenden Arten der Roten Liste Bayern. Aussage durch einen Fachplaner, ob Arten potentiell betroffen sein können (Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde).

 

Anmerkung der Verwaltung:

Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen wurden bereits durchgeführt.

Das Ergebnis der Untersuchung für die 3 Bauplätze ( Nummer 1 bis 3 ) ist als Anlage beigefügt.

Es führt aus, dass keine planungsrelevanten Vorkommnisse von Lebewesen und Pflanzen im Plangebiet vorkommen. ( Großer Wiesenknopf, Zauneidechse, Schlingnatter )

 

Forderungen aus dem Gutachten:

Vor Fällung von Bäumen ist eine Untersuchung auf Horste und Kobel vorzunehmen.

Im Westen des Baufeldes ist vor Baubeginn zwingend eine Eingrünung mit einer mehrreihigen naturnahen Hecke einheimischer Fruchtgehölze zu Pflanzen und zu erhalten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die vorbeschriebenen Forderungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

C) Immissionsschutz

Schallimmissions- und Geruchsimmissionsprognose

Zu dem Vorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit den beiden Immissionsprognosen des Büros Wölfel:

 

  • Reitverein, Schallimmissionsprognose vom 24. April 2019
  • Reitverein, Geruchsimmissionsprognose vom 24. April 2019

 

wurde vorab bereits mit E-Mail vom 16. Mai 2019 [1] von Herrn Krautschneider, Sachgebiet Immissionsschutz, fachlich zu den Einwirkungen auf das Baugebiet Stellung genommen.

 

In der Stellungnahme [1] wird unter Ziffer 1 der Beurteilung auf die Berechnungen des Ing- Büros Wölfel verwiesen, die mit Blick auf lärmrelevante Betriebsabläufe des Reitvereins auf Annahmen und Bedingungen beruhen.

Es wird aufgezeigt, dass diese auch zu gewährleisten sind als Voraussetzung für ein konflikt-

freies Nebeneinander von Wohnen und Anlagenbetrieb des Reitvereins.

 

Eine entsprechende Aussage hierzu fehlt. Diesbezüglich sollte mit dem Reitverein eine Vereinbarung erarbeitet und die Ergebnisse aus hiesiger Sicht in der Begründung dargestellt werden.

 

Wegen des zu geringen Abstandes zwischen den nordwestlich des Vereinsheimes gelegenen sechs PKW- Stellplätzen und dem Baufeld 3 kann im Rahmen von seltenen Ereignissen insbesondere durch Türenschlagen der für Spitzenpegel während der Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert (IRW) nicht eingehalten werden.

Der Schallgutachter zeigt drei alternativ zur Ausführung kommende Möglichkeiten auf, wodurch Lärmkonflikte ausgeschlossen werden können.

 

Der Markt Schneeberg macht von einem der Lösungsansätze Gebrauch und hat die Baugrenze im nordwestlichen Bereich des Baufeldes 3 um mindestens 4 m von der Flurstücksgrenze eingerückt.

 

Grundstück Flur Nr.: 4701, bauliche Anlage

Auf dem Grundstück Flur Nr.: 4701 befindet sich eine ca. 35 m lange und 10 m breite bauliche Anlage des Reitvereins. Diese ist in der Planunterlage des Bebauungsplanes nicht enthalten.

 

In der Schallimmissionsprognose des Ing. Büros Wölfel, „ Geräuscheinwirkungen durch den Betrieb des benachbarten Reitvereins auf das Plangebiet“ vom 24. April 2019 wurde der Standort bereits skizziert und als Reitzelt beschrieben.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die bauliche Anlage ( Reitzelt ) im Bebauungsplan darzustellen.

 

 

D) Brandschutz

Die in der DVGW W405 angegebenen Werte für die Löschwasserversorgung, d.h. ein flächendeckendes Hydrantennetz zur Löschwasserversorgung mit mindestens 800l/Minute über zwei Stunden, sind einzuhalten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

Regierung von Unterfranken Landesplanung vom 01.08.2019

 

1. Städtebau

 

In der Begründung wurde der Bedarf nach Ansicht der höheren Landesplanungsbehörde hinreichend dargelegt. Bedenken aufgrund von Grundsatz 3.1 „Flächensparen“ und Ziel 3.2 „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ LEP werden daher zurückgestellt. Die Gemeinde sollte jedoch auf geeignete Weise darauf hinwirken, dass die neu ausgewiesenen Bauplätze zeitnah bebaut werden und keine neuen Baulücken durch die Ausweisung entstehen.

 

2. Hochwasser

 

Der Umgriff des Bebauungsplans liegt gem. den Eintragungen in unserem Raumordnungskataster z.T. am Rand im Überschwemmungsgebiet. Mit Blick auf Grundsatz 7.2.5 LEP (Hochwasserschutz) und Ziel B XI 5.1 RP1 können diesbezügliche Bedenken zurückgestellt werden, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände erheben bzw. ggf. mit Auflagen zustimmen.

 

3. Hinweise

 

  • Das Sachgebiet Städtebau erhebt zwar keine Einwendungen, teilt aber mit, dass durch die Aufteilung in zwei Geltungsbereiche keine städtebauliche Verbesserung erzielt werde.

            Es bestehe deshalb kein Anlass die Stellungnahme (vergl. Punkt 1 der landesplaneri-

            schen Stellungnahme vom 22.11.2018) zu ändern. Die Erschließung mit Geh- und            Fahrtrechten erscheine nicht zeitgemäß und behindere langfristig eine wünschenswerte

Entwicklung.

 

  • Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, den Bebauungsplan in der vorliegenden Form zu belassen.

 

 

Regionaler Planungsverband vom 06.08.2019

 

1. Städtebau

 

In der Begründung wurde der Bedarf nach Ansicht des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain hinreichend dargelegt. Bedenken aufgrund von Grundsatz 3.1 „Flächensparen“ und Ziel 3.2 „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ LEP werden daher zurückgestellt. Die Gemeinde sollte jedoch auf geeignete Weise darauf hinwirken, dass die neu ausgewiesenen Bauplätze zeitnah bebaut werden und keine neuen Baulücken durch die Ausweisung entstehen.

 

2. Hochwasser

 

Der Umgriff des Bebauungsplans liegt gem. den Eintragungen im Raumordnungskataster der Regierung von Unterfranken z.T. am Rand im Überschwemmungsgebiet. Mit Blick auf Grundsatz 7.2.5 LEP (Hochwasserschutz) und Ziel B XI 5.1 RP1 können diesbezügliche Bedenken zurückgestellt werden, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände erheben bzw. ggf. mit Auflagen zustimmen.

 

3. Hinweise

 

  • Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Regionalplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

Bayernwerk Netz GmbH vom 06.08.2019

 

In der Schulstraße, Flur-Nr. 4741/1 und der Flur-Nr. 4701 verlaufen 0,4-kV-Niederspannungskabelleitungen unseres Unternehmens mit einem Schutzzonenbereich von 1 m beiderseits der Leitungsachse.

Wir haben diesem Schreiben eine Plankopie beigelegt, aus der Sie unsere Versorgungsanlagen entnehmen können. Für den richtigen Verlauf der Leitungsachsen übernehmen wir jedoch keine Gewähr, sie dient nur zur Information. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.

 

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es bei Bauarbeiten zu Näherungen und Kreuzungen von den vorhandenen Versorgungsleitungen kommen kann.

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Frei- und Kabelleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

Abwasserzweckverband Main-Mud, Miltenberg vom 06.08.2019

 

Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 22.07.2019 sowie unser Schreiben vom 12.11.2018. Unser v. g. Schreiben wird vollumfänglich aufrechterhalten.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Der AZV fordert einen Flächenausgleich ( Flächensubstitution ) für die neu entstehenden Bauflächen.

Dies kann ggf. durch Abschlag von Außengebieten ( Fremdwassereinleitung ) geschehen, so dass sogar eine Verminderung der Einleitungsmenge entsteht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, es ist mit dem Abwasserzweckverband eine Lösung zu suchen für Flächensubstitution bzw. Neuberechnung der Einleitungskontingente nach der Schmutzfrachtberechnung.

 

 

Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 15.08.2019

 

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

 

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

Amt f. Ländliche Entwicklung Unterfranken vom 08.08.2019

 

Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist für dieses Gebiet kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen.

Die Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken vom 04.12.2018 zur o.g. Bauleitplanung wird vollumfänglich aufrechterhalten.

 

Es ist zudem nicht dargelegt, ob und welche Bemühungen der Markt Schneeberg unternommen hat, die bestehenden Innenentwicklungspotenziale zu nutzen. Die Begründung für den Bedarf an der Neuausweisung von Bauplätzen in Schneeberg ist daher nicht nachvollziehbar.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Ausweisung der drei Bauplätze beizubehalten.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom 06.08.2019

 

Mit Schreiben vom 07.12.2018 hat das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zur Änderung des Bebauungsplanes „Erweiterung Schulstraße“ Stellung genommen.

Durch die vorgelegte 2. Änderung (Stand 01.07.2019) haben sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben, so dass unsere Stellungnahme vom 07.12.2018 weiterhin ihre Gültigkeit hat.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Die Überschwemmungsgrenze wurde bereits nach der ersten Stellungnahme im Plan dargestellt, es wurde hierbei nachgewiesen, dass die Bauplätze außerhalb dieser Bereiche liegen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis

 

 

keine Bedenken äußerten:   Amt f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt

                                                Deutsche Telekom Technik GmbH

                                                Handwerkskammer für Unterfranken

                                                Immobilien Freistaat Bayern

                                                Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg

                                                PLEdoc GmbH

                                                Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern

                                                Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt

                                                Staatliches Bauamt Aschaffenburg

                                                Stadt Walldürn

                                                Stadt Amorbach

                                                                                                                                               

keine Stellungnahme von:   Amt f. Digital., Breitband+Vermessung

                                                Bund Naturschutz in Bayern e.V.

                                                Bayerischer Bauernverband

                                                Landesamt für Denkmalpflege

                                                Stadt Buchen 

 


Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt allen vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen zu.


Diskussionsverlauf:

GR Speth fragt, ob anstatt einer doppelreihigen Bepflanzung eine Streuobstwiese möglich wäre.