Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 17.07.2019, lfd.Nr. 0983)

Die rechtsaufsichtliche Würdigung des Landratsamtes Miltenberg vom 25.07.2019, Nr. 121-9412.1, wird bekanntgegeben. Sie liegt den Fraktionen einschließlich der Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 25.07.2019 in Ablichtung vor.

 

Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Bei der rechtsaufsichtlichen Überprüfung der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen haben sich keine Beanstandungen ergeben. Das Landratsamt Miltenberg fordert jedoch - wie in jedem Jahr - die Gemeinde zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Haushaltsführung auf.

 

In der Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle wird wie im Vorjahr sehr umfassend auf die gemeindliche Schuldenentwicklung eingegangen. Der Schuldenstand lag zu Beginn dieses Jahres bei 969.769,78 €. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Darlehenstilgungen beträgt der Schuldenstand Ende 2019 voraussichtlich 870.560,28 €, was einer pro-Kopf-Verschuldung von 490 € entspricht, welche unter dem Landesdurchschnitt liegt. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die anteiligen Schulden aufgrund der Beteiligungen an verschiedenen Verbänden in Höhe von 891.853,76 €, welche aus den Zahlen des Haushaltsplanes nicht unmittelbar zu ersehen sind. Daraus ergibt sich eine Gesamtverschuldung der Gemeinde in Höhe von 1.762.414,04 € und eine Verschuldung pro Einwohner von 992 €, die deutlich über dem Landesdurchschnitt (589 €) liegt.

 

Hinsichtlich der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird festgestellt, dass die Zuführung zum Vermögenshaushalt sowohl im Haushaltsjahr 2019 als auch im Finanzplanungszeitraum bis 2022 die ordentliche Tilgung übersteigt, so dass die Mindestzuführung in jedem Jahr erreicht wird. Dadurch können die geplanten Investitionen ohne weitere Kreditaufnahme finanziert und somit die Schulden und der Schuldendienst weiter verringert werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in die Zweckverbände „ausgelagerten“ Schulden sich mittelbar auf den Investitionsfreibetrag auswirken, da der anteilige Schuldendienst über die Umlagen als Ausgaben im Verwaltungshaushalt erscheint und damit die Zuführung zum Vermögenshaushalt verringert.

 

Der Haushalt ist geordnet. Somit bestehen seitens der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle aus haushaltsrechtlicher Sicht gegen den Haushalt 2019 keine Einwände.