Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Eheleute Hilde und Gerhard Grimm, Mudauer Str. 25, 69427 Mudau Steinbach, beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 6312/40 der Gemarkung Schneeberg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Östlich der Zittenfeldener Straße“.

Die Eheleute Grimm haben einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt und beantragen folgende Befreiungen:

1. Rückversetzung des Gebäudes von der nördlichen Baulinie

2. Errichtung eines Carports außerhalb der überbaubaren Fläche

3. Überschreitung der Traufhöhe bergseits

Der Entwurfsverfasser begründet die Befreiung wie folgt:

1.    Sie beantragen die Rückversetzung des Gebäudes auf die nördliche Flucht des Nachbargebäudes (Rücksprung = 5 Meter). Aus städtebaulicher Sicht ist diese Maßnahme von Vorteil, da die entstehende Straßenfront sich harmonisch zu der Entwicklung der Straßenfronten der umliegenden Straßenzüge einfügt und das Gesamtbild somit gestärkt wird. Durch den Rücksprung wird eine zu starke Verengung des landschaftlichen Zwischenraumes zur gegenüberliegenden Bebauung vermieden.

2.    Sie beantragen die Errichtung eines überdachten Stellplatzes an der nordöstlichen Gebäudeecke. Aufgrund der Hanglage und der Tatsache, dass das neue Gebäude das letzte Haus in der Sackstraße sein wird, wirkt sich der Standort nicht störend aus und bricht somit auch nicht die städtebaulichen Grundgedanken des Bebauungsplanes. Aufgrund der Rückversetzung des Carports vom Straßenraum nimmt der Baukörper keine signifikante Rolle ein und fügt sich laut Entwurfsverfasser gut ins Gesamtbild der umgebenden Bebauung ein.

3.    Sie beantragen für die Bergseite, Ostseite des Gebäudes, eine Überschreitung der zulässigen Traufhöhe um 50 cm. Mit der Erhöhung der bergseitigen Traufe wird dem Bebauungsplan bezüglich der Anzahl der Vollgeschosse nicht widersprochen. Bezugnehmend auf den natürlichen Geländeverlauf ergibt sich für das Gebäude talseits eine niedrigere Traufhöhe, als maximal zulässig. Bergseits überschreitet die Traufhöhe aber aufgrund des leicht abknickenden Geländeverlauf die Traufhöhe. Der Entwurfsverfasser sieht die bergseitige Überschreitung als vertretbar, da sich das Gebäude zur bestehenden Wohnbebauung abgewandten Seite optisch keinen Nachbarn oder eventuell zukünftige Bebauung stört.

Die Baupläne sind von den Angrenzern unterzeichnet. Die Anforderungen aus der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge werden mit 4 Stellplätzen erfüllt.

Der Bauantrag ist zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag, Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Östlich der Zittenfeldener Straße“ stimmt der Marktgemeinderat zu.