Sachverhalt:
Herr Philipp Lenz, wohnhaft in 63916 Amorbach, Gotthardsweg
1, beabsichtigt auf seinem Grundstück in Schneeberg, Weinbergstr. 28, Fl.Nr.
4668/2 der Gemarkung Schneeberg, den Neubau eines Einfamilienhauses mit
Abstellraum und Garage.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
„Mühlfräulein II“.
Herr Lenz
hat einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt und beantragen folgende
Befreiungen (gemäß Art. 31 Abs. 2 BauGB):
- Das
Dach der Garage hat eine Traufhöhe von 3,70 m.
(Festsetzung: Traufhöhe Garage max. 3,00 m) - Das
Haus und die Garage haben ein Satteldach mit einer Dachneigung auf einer
Seite von 48°und auf der anderen von 33°. Dazwischen befindet sich ein
Abstellraum mit einem Pultdach von ca. 3°.
(Festsetzung: Dachneigung 30°)
Folgende Begründungen wurden für die Abweichungen vom Planer
ausgeführt:
- „Die Garage
passt sich dem Hauptgebäude an. Die Abstandsflächen werden eingehalten und
städtebaulich fügt sich das Gebäude ein. Öffentlich rechtliche und nachbarliche
Belange werden nicht berührt.“
- „Der Bauherr
plant den Bau eines Fertighauses. Auf der einen Seite wird die Dachneigung
von 30° um 3° zur straßenzugewandten Seite überschritten und auf der
Hangseite um 18°. Die Dachneigung von 33° und 48° wurden aus optischen und
konstruktiven Gründen gewählt. Die Garage passt sich dem Hauptgebäude an.
Die geplanten Gebäude fügen sich in die Umgebung ein, da sich die
Dachneigung von 48° in der straßenabgewandten Seite dem Hang anpasst.
Öffentlich rechtliche und nachbarliche Belange werden nicht berührt.“
Weiterhin beantragt Herr Lenz eine Abweichung von der
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeugen des Marktes
Schneeberg, da der erforderliche Abstand von mindestens 5 Meter zwischen Garage
und öffentlicher Verkehrsfläche mit 3,58 Meter nicht eingehalten wird.
è Nach Prüfung der
Verwaltung werden die Anforderungen jedoch erfüllt.
Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
wird mit zwei Stellplätzen erfüllt.
Der Bauantrag ist zur Genehmigung an das Landratsamt
Miltenberg weiterzuleiten.
Die Baupläne sind von einem Teil der Angrenzer
unterzeichnet. Auf Antrag wurden die Eigentümer benachbarter Grundstücke, deren
Unterschriften fehlen, durch die Gemeinde benachrichtigt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten Bauantrag,
Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur Genehmigung an das
Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Einer Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „Mühlfräulein II“ stimmt der Marktgemeinderat zu.
Die Abweichung von der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen
(Stauraumes zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche 3,58 Meter) kommt
nicht zum Tragen, da der Stauraum eingehalten wird.